Betreff
Haushalt 2014 - Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung 2014 mit Anlagen
Vorlage
SV-8-1006
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag: ohne

 

Der Kreistag nimmt den Entwurf der Haushaltssatzung 2014 mit Anlagen und die Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz zur Benehmensherstellung gem. § 55 KrO NRW zur Kenntnis und verweist beides ohne Aussprache zur Beratung an die zuständigen Ausschüsse.

 

Begründung:

I.   Problem

 

Nach § 53 Abs. 1 der Kreisordnung NRW (KrO NRW) in Verbindung mit § 78 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat der Kreis für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

 

Nach § 55 KrO NRW erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, denen Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. zur Anhörung zu gegeben ist. Dabei ist das Benehmen gem. § 55 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten.

II.  Lösung

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2014 mit Anlagen wird in den Kreistag eingebracht. Die fristgerecht eingegangene Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz wird gem. § 55 Abs 1 Satz 2 KrO NRW dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Kenntnis gegeben.

 

Haushaltsausgleich

 

Nach den Planungen ist der Haushalt für 2014 ausgeglichen. Der Gesamtergebnisplan 2014 schließt wie folgt ab:

 

 

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge

277.004.284

Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen

-275.875.295

Finanzergebnis

-1.128.989

Jahresergebnis

0,00

 

Eine Reduzierung der Ausgleichsrücklage ist nicht geplant.

 

Schlüsselzuweisungen

 

Die Entwicklung der Schlüsselzuweisungen stellt sich ab 2012 wie folgt dar:

 

 

Während sich die Schlüsselzuweisungen an die Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld um 22,07 % erhöhen, beträgt der Mehrertrag des Kreises Coesfeld nach der 2. Modellrechnung zum GFG 2014 lediglich 1.070.115 € = 3,01 %.

 

Umlagegrundlagen der Kreisumlagen

 

Auf die Umlagegrundlagen für die Berechnung der Kreisumlagen (Steuerkraftmesszahlen und Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Städte/Gemeinden) hat der Kreis Coesfeld keinen Einfluss. Nach Berechnungen von IT.NRW steigen die Umlagegrundlagen der Kreisumlagen für 2014 gegenüber der Festsetzung 2013 landesweit um rd. 1.367,5  Mio. € oder 5,83 %. Für den Kreis Coesfeld ergibt sich folgende Entwicklung:

 

 

 

Der Anstieg der Umlagegrundlagen für die Kreisumlage allgemein in 2014 liegt damit um 1,25 %-Punkte über dem Landesdurchschnitt.

 

 

Entwicklung der Allgemeinen Kreisumlage und der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt

 

 

Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) hat am 15.10.2013  die 2. Modellrechnung zum GFG 2014 herausgegeben. Bei der Haushaltsaufstellung 2014 wurden diese Daten berücksichtigt.

 

Bei den Kreisumlagen ergeben sich bei den Haushaltsansätzen folgende Entwicklungen:

 

 

Absolut betrachtet verringert sich der Hebesatz der Kreisumlagen 2014 gegenüber dem Vorjahr insgesamt um 1,49 %-Punkte.

 

Allgemeine Kreisumlage

 

Soweit die sonstigen Erträge des Kreises Coesfeld die entstehenden Aufwendungen nicht decken, ist eine Umlage nach den hierfür geltenden Vorschriften zu erheben. Der Hebesatz liegt für das Haushaltsjahr 2014 bei 35,17 %. Auf Basis der Umlagegrundlagen für 2014 nach der 2. Modellrechnung von 221.986.328 € ergibt sich bei der Kreisumlage allgemein ein Aufkommen von rd. 78,07 Mio. €.

 

Eine nochmalige Einschätzung der zu erwartenden Personalkostenaufwendungen für das Jahr 2014 führte zu einer Absenkung des zunächst angenommenen Zuführungsbetrages zur Pensionsrückstellung um rd. 650.000 €. Den Einwendungen der Bürgermeisterkonferenz zum Benehmenspapier vom 30.08.2013 wird an dieser Stelle insofern Rechnung getragen.

 

Es ist daher möglich, wie auch im Benehmenspapier vom 30.08.2013 angekündigt, den bisherigen Hebesatz der allgemeinen Kreisumlage von 35,53 %  um 0,36 %-Punkte auf 35,17 % abzusenken.

 

Insgesamt erhöhen sich die allgemeinen Deckungsmittel aus Schlüsselzuweisungen und allgemeiner Kreisumlage um rd. 5,48 Mio. €. Anzumerken ist hierbei jedoch, dass das höhere Ertragsaufkommen bereits durch den Mehraufwand aus der Landschaftsumlage und der vom LWL angekündigten Bedarfsumlage nach dem ELAGÄndG in Höhe von insgesamt 2,95 Mio. € zu 53,8 % aufgezehrt wird.

 

Die Tatsache, dass der LWL eine Bedarfsumlage zur Finanzierung der Abrechnungsbeträge aus den Jahren 2009 – 2011 aus dem Einheitslastenabrechnungsgesetz erheben würde, war zum Zeitpunkt der Erstellung des Benehmensschreibens vom 30.08.2013 an die Bürgermeisterkonferenz noch nicht bekannt.

 

Der Kreis Coesfeld hat auch mit Blick auf die Haushaltsentwicklung 2013 bisher nicht die Absicht, eine Bedarfsumlage nach dem ELAGÄndG zu Lasten der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu erheben.

 

Sollten es im Laufe des Beratungsverfahrens zu einer Senkung der LWL-Umlagen kommen, könnte dies zu einer weiteren Entlastung der allgemeinen Kreisumlage und damit zu einer weiteren Hebesatzsenkung beitragen.

 

Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt

 

Der Zuschussbedarf des Kreisjugendamtes, der über die Kreisumlage Mehrbelastung zu finanzieren ist, liegt für 2014 bei rd. 28,42 Mio. €. Aus der Abrechnung der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt hat sich für 2012 eine Überdeckung in Höhe von rd. 6,33 Mio. € ergeben. Unter Anwendung der Übergangsvorschriften zum Umlagengenehmigungsgesetz wird der Zahlbetrag der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt daher mit 22,09 Mio. € veranschlagt. Auf der Basis der Umlagegrundlagen nach der 2. Modellrechnung zum GFG 2014 ergibt sich für 2014 hieraus ein Hebesatz von 16,46 %. Damit ergibt sich für 2014 eine Verringerung des Hebesatzes bei der Jugendamtsumlage von 1,13 %-Punkte.

 

Weitere Darstellungen, Entwicklungen und Hintergründe zum Haushaltsentwurfs 2014 bitte ich dem Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes zu entnehmen. Ich verweise hierbei insbesondere auch auf den Vorbericht zum Haushaltsplanentwurf 2014.

 

Investitionen im Haushaltsjahr 2014

 

Die Auszahlungen für Investitionen summieren sich im Gesamtfinanzplan 2014 auf rd. 30,565 Mio. €. Abzüglich der Einzahlungen für Investitionstätigkeit, die für 2014 mit 4,904 Mio. € veranschlagt sind, wirken sie sich mit rd. 25,661 Mio. € auf den Finanzplan aus. 

 

Der Kreistag hat am 25.09.2013 beschlossen, das Pictorius-Berufskolleg substanziell zu sanieren. Geplant ist eine Flachdach-, Fassaden- und energetische Sanierung mit einem Investitionsvolumen von 3,57 Mio. €.

 

Ferner soll in 2014 die Gesamtsanierung des Oswald-von-Nell-Breuning- Berufskollegs fortgesetzt und mit dem Aus- und Umbau des Ostflügels im III. Bauabschnitt abgeschlossen werden. Nach dem Beschluss des Kreistages vom 25.09.2013 sollen hierfür in den Haushalt 2014 an Investitionsauszahlungen 1,883 Mio. € eingestellt werden.

 

An Investitionsauszahlungen sind für die Burg Vischering in Lüdinghausen für 2014 insgesamt rd. 3,80 Mio. € veranschlagt. Hiermit soll die Hauptburg umgebaut und das Torhaus saniert werden. Der Ansatz ist im Haushaltsplanentwurf 2014 mit einem Sperrvermerk versehen. Die Aufhebung des Sperrvermerkes ist von der weiteren Bundes- und Landesförderung abhängig und soll dem Fachausschuss vorbehalten bleiben. Aktuell stehen diesen investiven Auszahlungsermächtigungen Bundes- und Landeszuweisungen für denkmalpflegerische Maßnahmen in Höhe von insgesamt rd. 1,13 Mio. € gegenüber. Eine abschließende Berechnung für die Umsetzung des Regionale-Projektes liegt noch nicht vor.

 

Für den Erwerb von Finanzanlagen sieht der Haushaltsentwurf 2014 im Bereich der Abfallwirtschaft eine Auszahlungsermächtigung in Höhe von 10 Mio. € vor. Diese Auszahlungsermächtigung ist erforderlich für den Erwerb von Finanzanlagen zur Bewirtschaftung von Mitteln der Rekultivierungsrücklage. Auf den Beschluss über die beabsichtigte Vorgehensweise zur Bewirtschaftung der Rekultivierungsrücklage (SV-8-0849) wird verwiesen.

 

Im Übrigen sind die für 2014 vorgesehenen Investitionsmaßnahmen im Vorbericht in einer tabellarischen Übersicht dargestellt und im Einzelnen bei den Produktbereichen und Produktgruppen im Haushaltsplan ausgewiesen und erläutert.

 

Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden

 

Mit Schreiben vom 30.08.2013 wurde das Beteiligungsverfahren nach § 55 KrO NRW  eingeleitet. Darüber hinaus wurde die Benehmensherstellung in einer Bürgermeisterkonferenz, an der der Landrat teilnahm, erörtert. Die Konferenz der Bürgermeister im Kreis Coesfeld hat mit Schreiben vom  14.10.2013 eine Stellungnahme abgegeben. Die fristgerecht eingegangene Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz wird gem. § 55 Abs 1 Satz 2 KrO NRW dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihrem Anlagen zur Kenntnis gegeben und ist daher dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt. Damit ist das Benehmen auf der Grundlage der innerhalb der Frist zugegangenen Stellungnahme hergestellt und das Verfahren der Benehmensherstellung abgeschlossen. Diese Feststellung des Benehmens stellt einen formalen Vorgang dar, der keine Wertung über die Begründet- oder Unbegründetheit der im Benehmensverfahren erhobenen Einwände beinhaltet.

 

Nach § 55 Abs. 2 Satz 3 KrO NRW beschließt der Kreistag über Einwendungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden in öffentlicher Sitzung. Der Beschluss muss getrennt von dem Beschluss über die Haushaltssatzung ergehen und erfolgt mit Abschluss der Haushaltsberatungen, in die die Einlassung der Bürgermeisterkonferenz einzubeziehen ist.

 

Zu den Einwendungen der Bürgermeisterkonferenz wird wie folgt Stellung bezogen:

 

Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG 8 C 1.12)

 

Das BVerwG hat in seiner Entscheidung zum Verfahren der Ortsgemeinde Malbergweich gegen den Landkreis Bitburg-Prüm (Rheinland-Pfalz) (BVerwG 8 C 1.12) ausdrücklich die bisherige Rechtsprechung zur Kreisumlage bestätigt und lediglich für einen eng abgegrenzten Ausnahmefall engere Grenzen formuliert.

 

Generell bleibt das Recht der Kreise zur Erhebung der Kreisumlage nur insoweit begrenzt, als dass der Kreis mit ihr nicht willkürlich und rücksichtslos zulasten der kreisangehörigen Gemeinden seine kreispolitischen Interessen verfolgen und eine unzumutbare Belastung der Finanzkraft der Gemeinden dergestalt bewirken darf, dass sie die Möglichkeit zur kraftvollen eigenverantwortlichen Betätigung verlieren. Lediglich für den Ausnahmefall der finanziellen Unterausstattung formuliert das Bundesverwaltungsgericht nun engere Maßstäbe. Hier habe das vorinstanzliche OVG Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2011 den Kernbereichsschutz im innerkreislichen Bereich ausgeblendet. Führt die Kreisumlage im Zusammenwirken mit anderen Umlagen dazu, dass einer Gemeinde ihre Finanzkraft praktisch zur Gänze entzogen wird, ist danach das Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt. Allerdings ist die Grenze des verfassungsrechtlich äußerst Hinnehmbaren erst dann überschritten, wenn die gemeindliche Verwaltungsebene nicht nur vorübergehend in einem Haushaltsjahr, sondern strukturell unterfinanziert ist. Diese engeren Grenzen greifen damit nur, wenn

 

1.    mehr als 100 % der Finanzkraft der Gemeinde durch die (Kumulation der) Umlage(n) abgeschöpft wird und

 

2.    dies nicht nur die Momentaufnahme eines Jahres sondern strukturell dauerhafter Natur ist.

 

Das Bundesverwaltungsgericht lässt die bisherigen Maßstäbe für die Erhebung der Kreisumlage uneingeschränkt bestehen. Für den „Normalfall“ wird damit die Kreisumlageerhebung nicht eingeschränkt. Lediglich für den Ausnahmefall der finanziellen Unterausstattung formuliert das Bundesverwaltungsgericht nun engere Maßstäbe. Das Bundesverwaltungsgericht bemüht als Maßstab, ob die gemeindliche Mindestausstattung verletzt wird, allein die Abschöpfung der gemeindlichen Finanzkraft. Eine Verletzung sieht es nur dann, wenn mehr als 100 % der Finanzkraft der Gemeinde durch die (Kumulation der) Umlage(n) abgeschöpft wird. Allein durch die Kreisumlage ist dies denklogisch ausgeschlossen. Damit entfaltet das Urteil nicht die in der Darstellung der Bürgermeisterkonferenz enthaltene Wirkung.

 

Besoldungsanpassung

 

Der Landkreistag NRW hat durch sein Rundschreiben Nr. 403/13 seine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land NRW  (im Folgenden Besoldungsanpassungsgesetz) dargelegt, soweit dadurch der Tarifabschluss der Länder nur auf einen Teil der Beamtinnen und Beamten bzw. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger übertragen wird. Gegen das Gesetz ist u. a. ein Normenkontrollverfahren eingeleitet worden.

 

Soweit in diesem Normenkontrollverfahren die Rechtswidrigkeit des Besoldungsanpassungsgesetzes festgestellt und der Landesgesetzgeber das Besoldungsanpassungsgesetz rückwirkend ändern würde, würden aus diesen  Änderungen Haushaltsbelastungen für den Kreis Coesfeld resultieren. Bei dem entstehenden zusätzlichen Personalaufwand handelt es sich dann vollumfänglich um Aufwand, der dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der dann revidierten Besoldungsanpassung zuzurechnen ist.

Da weder mit einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes NRW noch mit einer nachfolgenden Änderung des Besoldungsanpassungsgesetzes vor dem Jahr 2014 zu rechnen ist, sollen Rückstellungen in der Periode gebildet werden, in der eine Umsetzung eines geänderten Besoldungsanpassungsgesetzes kassenwirksam würde (Erfüllungszeitpunkt). Daher ist im Rahmen der Haushaltsplanung für das Jahr 2014 die Berücksichtigung einer Rückstellung geboten, die die Wirkung einer vollen Besoldungserhöhung auch bei Beamten der Besoldungsgruppe oberhalb von A 10 sowie die Erhöhung der entsprechenden Rückstellungen für künftige Versorgungsleistungen umfasst.

 

Diese Vorgehensweise entspricht der Empfehlung des Landkreistages.

 

Unabhängig davon ist aber zu berücksichtigen, dass der Haushaltsplanung 2013 eine Besoldungsanpassung in Höhe von 3,5 % zugrunde gelegt und die entsprechenden Aufwandspositionen, insbesondere die Zuführung zu der Pensionsrückstellung, auf dieser Basis berechnet wurde. Da es nach der oben beschriebenen Entwicklung jedenfalls nicht zu einer rückwirkenden Besoldungsanpassung auf diesem Niveau kommen wird, ist die Differenz zu der oben beschriebenen vom LKT NRW empfohlenen Vorsorge (Bildung einer Rückstellung auf Basis einer vollen Besoldungsanpassung für alle Beamten für das Jahr 2013) in der Haushaltsplanung 2014 aufwandsmindernd (aber gleichwohl i.R. einer Risikoveranschlagung) zu berücksichtigen. Hieraus ergibt sich eine Reduzierung der Personalaufwendungen um rd. 650.000 € gegenüber der dem Benehmenspapier zugrunde gelegten Aufwandsberechnung.

 

Überprüfung der Mehraufwendungen

 

Gerade vor dem Hintergrund der allgemeinen Finanzlage der kreisangehörigen Städte und Gemeinden hat der Kämmerer zur Haushaltsaufstellung 2014 verfügt, dass die Haushaltsplanung unter strengster Anwendung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erfolgen muss, um die kreisangehörigen Städte und Gemeinden durch die Kreisumlage nicht überproportional zu belasten. Die Ansätze im Haushaltsplanentwurf 2014 sollten die Vorjahresansätze möglichst nicht überschreiten. Waren Ansatzerhöhungen gegenüber den Vorjahresansätzen in der Entwurfsplanung für das Haushaltsjahr 2014 unumgänglich, war hierzu eine besondere Begründung erforderlich. Neue freiwillige Aufgaben durften nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Landrat und dem Kämmerer in den Haushaltsplanentwurf 2014 aufgenommen werden.

 

 

Beschaffung von Erträgen

 

Tierkörperbeseitigung

 

In den Kreisen Borken und Steinfurt gibt es keine Beschlüsse zur Kostentragung bei der Tierkörperbeseitigung, wie in dem Schreiben der Bürgermeisterkonferenz aufgeführt.

 

Die Kosten für das Einsammeln und den Transport von Tierkörpern von in landwirtschaftlichen Betrieben verendeten und von tot geborenem Vieh sind von den Kreisordnungsbehörden zu 100 % zu tragen. Bei den Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern, d.h., Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanlage, sind die Landwirte mit einem Anteil von 25 % beteiligt. Das ist die derzeitige gesetzliche Regelung, die sich aus dem Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierSG / TierNebG NRW) ergibt.

 

Ebenso wie die Kreise Borken und Steinfurt ist der Kreis dazu übergegangen, die Kosten bei größeren Havarien durch die Entsorger unmittelbar bei den Tierhaltern in Rechnung stellen zu lassen, auch wenn es für diese Verfahrensweise noch keine gesicherte Rechtsgrundlage gibt.

 

Die kostenmäßige Inanspruchnahme der Tierhalter bei größeren Havarien wird künftig erleichtert, da das Land angekündigt hat, das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierSG / TierNebG NRW) entsprechend zu ändern.

 

Kennzeichenliberalisierung

 

Das Thema der Kennzeichenliberalisierung war bereits zweimal auf der Tagesordnung für den Kreistag und wurde mit den nachfolgenden Ergebnissen beschlossen:

 

Beschluss Kreistag vom 14.03.2012:

„Der Kreis Coesfeld verzichtet auf einen Antrag auf Wiederzulassung des in der FZV als auslaufend bestimmten Kfz-Kennzeichens LH“.

39 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen

 

Beschluss Kreistag vom 19.06.2013:
Antrag der UWG-Fraktion „Der Kreis Coesfeld führt das Altkennzeichen LH wieder ein“.

19 Ja-Stimmen, 28 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen – damit abgelehnt.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist nochmals darauf hinzuweisen, dass durch die Zulassung des LH-Kennzeichens keine deutlichen und vor allem keine dauerhafte Ertragsverbesserungen resultieren würden. Zusätzliche Gebühreneinnahmen fallen nur bei einer sog. Umkennzeichnung an (ein erteiltes COE-Kennzeichen soll gegen ein LH-Kennzeichen getauscht werden). Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr werden dafür Gebühren i. H. von ca. 40 € fällig. Nur in Einzelfällen, wenn beispielsweise neue Papiere ausgestellt werden müssen, ist eine etwas höhere Gebühr zu entrichten.

 

Der Fahrzeughalter muss darüber hinaus noch Gebühren für die neuen Kennzeichen einplanen (derzeit 39,- € am Standort Lüdinghausen). Diese Gebühren werden nicht vom Kreis vereinnahmt.

 

Es ist kaum möglich, die voraussichtliche Zahl der Umkennzeichnungen zu prognostizieren. Wenn eine geänderte Kennzeichnung beim Wechsel eines Fahrzeuges gewählt wird, fallen keine zusätzlichen Gebühren an. Daher ist davon auszugehen, dass die Nachfrage der Umkennzeichnung eher gering sein wird und somit die geforderte Kennzeichenliberalisierung keinen spürbaren Beitrag zur Haushaltskonsolidierung leisten kann.  

 

Schulsozialarbeit

 

Ab dem 01.08.2014 ist an den Berufskollegs der Einsatz von Schulsozialarbeitern für allgemeine Schulsozialarbeit im Umfang von je 0,75 Stelle Kreis und Schulen (Öffnung von Lehrerstellen durch das Land) vorgesehen. Der Kreis und die Schulen werden die Einstellung von Schulsozialarbeitern für die allgemeine Schulsozialarbeit weiter zurückstellen, wenn keine Finanzierungsmöglichkeiten des Bundes im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets gegeben sind. Dies wurde vom Kreistag für den Fall des Auslaufens der Finanzierungsmöglichkeiten aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beschlossen.

III. Alternativen

keine

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst.

 

V.    Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 80 Abs. 2 GO NRW.