Beschlussvorschlag: ohne
Der Kreistag nimmt den Entwurf der Haushaltssatzung 2014 mit Anlagen und die Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz zur Benehmensherstellung gem. § 55 KrO NRW zur Kenntnis und verweist beides ohne Aussprache zur Beratung an die zuständigen Ausschüsse.
Begründung:
I. Problem
Nach § 53 Abs. 1 der Kreisordnung NRW (KrO NRW) in Verbindung mit § 78 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat der Kreis für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
Nach § 55 KrO NRW erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, denen Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. zur Anhörung zu gegeben ist. Dabei ist das Benehmen gem. § 55 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten.
II. Lösung
Der Entwurf der Haushaltssatzung 2014 mit Anlagen wird in den Kreistag eingebracht. Die fristgerecht eingegangene Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz wird gem. § 55 Abs 1 Satz 2 KrO NRW dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Kenntnis gegeben.
Haushaltsausgleich
Nach
den Planungen ist der Haushalt für 2014 ausgeglichen. Der Gesamtergebnisplan
2014 schließt wie folgt ab:
|
€ |
Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge |
277.004.284 |
Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen |
-275.875.295 |
Finanzergebnis |
-1.128.989 |
Jahresergebnis |
0,00 |
Eine Reduzierung der
Ausgleichsrücklage ist nicht geplant.
Schlüsselzuweisungen
Die Entwicklung der Schlüsselzuweisungen stellt sich ab 2012 wie folgt dar:
Während sich die Schlüsselzuweisungen an die
Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld um 22,07 % erhöhen, beträgt der
Mehrertrag des Kreises Coesfeld nach der 2. Modellrechnung zum GFG 2014 lediglich
1.070.115 € = 3,01 %.
Umlagegrundlagen
der Kreisumlagen
Auf die Umlagegrundlagen
für die Berechnung der Kreisumlagen (Steuerkraftmesszahlen und Schlüsselzuweisungen
der kreisangehörigen Städte/Gemeinden) hat der Kreis Coesfeld keinen Einfluss.
Nach Berechnungen von IT.NRW steigen die Umlagegrundlagen der Kreisumlagen für
2014 gegenüber der Festsetzung 2013 landesweit um rd. 1.367,5 Mio. € oder 5,83 %. Für den Kreis Coesfeld
ergibt sich folgende Entwicklung:
Der Anstieg der Umlagegrundlagen für die Kreisumlage allgemein in 2014 liegt damit um 1,25 %-Punkte über dem Landesdurchschnitt.
Entwicklung der Allgemeinen Kreisumlage und der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt
Der Landesbetrieb
Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) hat am 15.10.2013 die 2. Modellrechnung zum GFG 2014
herausgegeben. Bei der Haushaltsaufstellung 2014 wurden diese Daten
berücksichtigt.
Bei den Kreisumlagen
ergeben sich bei den Haushaltsansätzen folgende Entwicklungen:
Absolut betrachtet
verringert sich der Hebesatz der Kreisumlagen 2014 gegenüber dem Vorjahr insgesamt
um 1,49 %-Punkte.
Allgemeine Kreisumlage
Soweit die sonstigen
Erträge des Kreises Coesfeld die entstehenden Aufwendungen nicht decken, ist
eine Umlage nach den hierfür geltenden Vorschriften zu erheben. Der Hebesatz
liegt für das Haushaltsjahr 2014 bei 35,17 %. Auf Basis der Umlagegrundlagen für
2014 nach der 2. Modellrechnung von 221.986.328 € ergibt sich bei der Kreisumlage
allgemein ein Aufkommen von rd. 78,07 Mio. €.
Eine nochmalige
Einschätzung der zu erwartenden Personalkostenaufwendungen für das Jahr 2014 führte
zu einer Absenkung des zunächst angenommenen Zuführungsbetrages zur Pensionsrückstellung
um rd. 650.000 €. Den Einwendungen der Bürgermeisterkonferenz zum Benehmenspapier
vom 30.08.2013 wird an dieser Stelle insofern Rechnung getragen.
Es ist daher möglich, wie
auch im Benehmenspapier vom 30.08.2013 angekündigt, den bisherigen Hebesatz der
allgemeinen Kreisumlage von 35,53 % um
0,36 %-Punkte auf 35,17 % abzusenken.
Insgesamt erhöhen sich die
allgemeinen Deckungsmittel aus Schlüsselzuweisungen und allgemeiner Kreisumlage
um rd. 5,48 Mio. €. Anzumerken ist hierbei jedoch, dass das höhere Ertragsaufkommen
bereits durch den Mehraufwand aus der Landschaftsumlage und der vom LWL
angekündigten Bedarfsumlage nach dem ELAGÄndG in Höhe von insgesamt 2,95 Mio. €
zu 53,8 % aufgezehrt wird.
Die Tatsache, dass der
LWL eine Bedarfsumlage zur Finanzierung der Abrechnungsbeträge aus den Jahren
2009 – 2011 aus dem Einheitslastenabrechnungsgesetz erheben würde, war zum
Zeitpunkt der Erstellung des Benehmensschreibens vom 30.08.2013 an die
Bürgermeisterkonferenz noch nicht bekannt.
Der Kreis Coesfeld hat
auch mit Blick auf die Haushaltsentwicklung 2013 bisher nicht die Absicht, eine
Bedarfsumlage nach dem ELAGÄndG zu Lasten der kreisangehörigen Städte und
Gemeinden zu erheben.
Sollten es im Laufe des Beratungsverfahrens
zu einer Senkung der LWL-Umlagen kommen, könnte dies zu einer weiteren Entlastung
der allgemeinen Kreisumlage und damit zu einer weiteren Hebesatzsenkung
beitragen.
Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt
Der Zuschussbedarf des
Kreisjugendamtes, der über die Kreisumlage Mehrbelastung zu finanzieren ist,
liegt für 2014 bei rd. 28,42 Mio. €. Aus der Abrechnung der Kreisumlage
Mehrbelastung Jugendamt hat sich für 2012 eine Überdeckung in Höhe von rd. 6,33
Mio. € ergeben. Unter Anwendung der Übergangsvorschriften zum Umlagengenehmigungsgesetz
wird der Zahlbetrag der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt daher mit 22,09
Mio. € veranschlagt. Auf der Basis der Umlagegrundlagen nach der 2.
Modellrechnung zum GFG 2014 ergibt sich für 2014 hieraus ein Hebesatz von 16,46
%. Damit ergibt sich für
2014 eine Verringerung des Hebesatzes bei der Jugendamtsumlage von 1,13
%-Punkte.
Weitere Darstellungen,
Entwicklungen und Hintergründe zum Haushaltsentwurfs 2014 bitte ich dem Entwurf
der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes zu entnehmen. Ich verweise hierbei
insbesondere auch auf den Vorbericht zum Haushaltsplanentwurf 2014.
Investitionen im Haushaltsjahr 2014
Die Auszahlungen für Investitionen
summieren sich im Gesamtfinanzplan 2014 auf rd. 30,565 Mio. €. Abzüglich der
Einzahlungen für Investitionstätigkeit, die für 2014 mit 4,904 Mio. € veranschlagt
sind, wirken sie sich mit rd. 25,661 Mio. € auf den Finanzplan aus.
Der Kreistag hat am
25.09.2013 beschlossen, das Pictorius-Berufskolleg substanziell zu sanieren.
Geplant ist eine Flachdach-, Fassaden- und energetische Sanierung mit einem
Investitionsvolumen von 3,57 Mio. €.
Ferner soll in 2014 die
Gesamtsanierung des Oswald-von-Nell-Breuning- Berufskollegs fortgesetzt und mit
dem Aus- und Umbau des Ostflügels im III. Bauabschnitt abgeschlossen werden.
Nach dem Beschluss des Kreistages vom 25.09.2013 sollen hierfür in den Haushalt
2014 an Investitionsauszahlungen 1,883 Mio. € eingestellt werden.
An
Investitionsauszahlungen sind für die Burg Vischering in Lüdinghausen für 2014
insgesamt rd. 3,80 Mio. € veranschlagt. Hiermit soll die Hauptburg umgebaut und
das Torhaus saniert werden. Der Ansatz ist im Haushaltsplanentwurf 2014 mit
einem Sperrvermerk versehen. Die Aufhebung des Sperrvermerkes ist von der
weiteren Bundes- und Landesförderung abhängig und soll dem Fachausschuss
vorbehalten bleiben. Aktuell stehen diesen investiven Auszahlungsermächtigungen
Bundes- und Landeszuweisungen für denkmalpflegerische Maßnahmen in Höhe von insgesamt
rd. 1,13 Mio. € gegenüber. Eine abschließende Berechnung für die Umsetzung des
Regionale-Projektes liegt noch nicht vor.
Für den Erwerb von
Finanzanlagen sieht der Haushaltsentwurf 2014 im Bereich der Abfallwirtschaft
eine Auszahlungsermächtigung in Höhe von 10 Mio. € vor. Diese
Auszahlungsermächtigung ist erforderlich für den Erwerb von Finanzanlagen zur
Bewirtschaftung von Mitteln der Rekultivierungsrücklage. Auf den Beschluss über
die beabsichtigte Vorgehensweise zur Bewirtschaftung der Rekultivierungsrücklage (SV-8-0849) wird verwiesen.
Im Übrigen sind die für
2014 vorgesehenen Investitionsmaßnahmen im Vorbericht in einer tabellarischen Übersicht
dargestellt und im Einzelnen bei den Produktbereichen und Produktgruppen im
Haushaltsplan ausgewiesen und erläutert.
Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden
Mit Schreiben vom 30.08.2013 wurde das Beteiligungsverfahren nach § 55
KrO NRW eingeleitet. Darüber hinaus
wurde die Benehmensherstellung in einer Bürgermeisterkonferenz, an der der
Landrat teilnahm, erörtert. Die Konferenz der Bürgermeister im Kreis Coesfeld
hat mit Schreiben vom 14.10.2013 eine
Stellungnahme abgegeben. Die fristgerecht eingegangene Stellungnahme der
Bürgermeisterkonferenz wird gem. § 55 Abs 1 Satz 2 KrO NRW dem Kreistag mit der
Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihrem Anlagen zur Kenntnis gegeben
und ist daher dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt. Damit ist das Benehmen
auf der Grundlage der innerhalb der Frist zugegangenen Stellungnahme
hergestellt und das Verfahren der Benehmensherstellung abgeschlossen. Diese
Feststellung des Benehmens stellt einen formalen Vorgang dar, der keine Wertung
über die Begründet- oder Unbegründetheit der im Benehmensverfahren erhobenen
Einwände beinhaltet.
Nach § 55 Abs. 2 Satz 3 KrO NRW beschließt der Kreistag über
Einwendungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden in öffentlicher Sitzung.
Der Beschluss muss getrennt von dem Beschluss über die Haushaltssatzung ergehen
und erfolgt mit Abschluss der Haushaltsberatungen, in die die Einlassung der
Bürgermeisterkonferenz einzubeziehen ist.
Zu den Einwendungen
der Bürgermeisterkonferenz wird wie folgt Stellung bezogen:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG 8 C
1.12)
Das BVerwG hat
in seiner Entscheidung zum Verfahren der Ortsgemeinde Malbergweich gegen den
Landkreis Bitburg-Prüm (Rheinland-Pfalz) (BVerwG 8 C 1.12) ausdrücklich die
bisherige Rechtsprechung zur Kreisumlage bestätigt und lediglich für einen eng
abgegrenzten Ausnahmefall engere Grenzen formuliert.
Generell bleibt
das Recht der Kreise zur Erhebung der Kreisumlage nur insoweit begrenzt, als
dass der Kreis mit ihr nicht willkürlich und rücksichtslos zulasten der
kreisangehörigen Gemeinden seine kreispolitischen Interessen verfolgen und eine
unzumutbare Belastung der Finanzkraft der Gemeinden dergestalt bewirken darf,
dass sie die Möglichkeit zur kraftvollen eigenverantwortlichen Betätigung
verlieren. Lediglich für den Ausnahmefall der finanziellen Unterausstattung
formuliert das Bundesverwaltungsgericht nun engere Maßstäbe. Hier habe das
vorinstanzliche OVG Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2011
den Kernbereichsschutz im innerkreislichen Bereich ausgeblendet. Führt die Kreisumlage
im Zusammenwirken mit anderen Umlagen dazu, dass einer Gemeinde ihre Finanzkraft
praktisch zur Gänze entzogen wird, ist danach das Recht auf kommunale Selbstverwaltung
verletzt. Allerdings ist die Grenze des verfassungsrechtlich äußerst
Hinnehmbaren erst dann überschritten, wenn die gemeindliche Verwaltungsebene
nicht nur vorübergehend in einem Haushaltsjahr, sondern strukturell unterfinanziert
ist. Diese engeren Grenzen greifen damit nur, wenn
1. mehr als 100 % der Finanzkraft der Gemeinde durch die (Kumulation der)
Umlage(n) abgeschöpft wird und
2. dies nicht nur die Momentaufnahme eines Jahres sondern strukturell
dauerhafter Natur ist.
Das Bundesverwaltungsgericht lässt die bisherigen Maßstäbe für die Erhebung der Kreisumlage uneingeschränkt bestehen. Für den „Normalfall“ wird damit die Kreisumlageerhebung nicht eingeschränkt. Lediglich für den Ausnahmefall der finanziellen Unterausstattung formuliert das Bundesverwaltungsgericht nun engere Maßstäbe. Das Bundesverwaltungsgericht bemüht als Maßstab, ob die gemeindliche Mindestausstattung verletzt wird, allein die Abschöpfung der gemeindlichen Finanzkraft. Eine Verletzung sieht es nur dann, wenn mehr als 100 % der Finanzkraft der Gemeinde durch die (Kumulation der) Umlage(n) abgeschöpft wird. Allein durch die Kreisumlage ist dies denklogisch ausgeschlossen. Damit entfaltet das Urteil nicht die in der Darstellung der Bürgermeisterkonferenz enthaltene Wirkung.
Besoldungsanpassung
Der Landkreistag NRW hat durch sein Rundschreiben Nr. 403/13 seine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land NRW (im Folgenden Besoldungsanpassungsgesetz) dargelegt, soweit dadurch der Tarifabschluss der Länder nur auf einen Teil der Beamtinnen und Beamten bzw. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger übertragen wird. Gegen das Gesetz ist u. a. ein Normenkontrollverfahren eingeleitet worden.
Soweit in diesem Normenkontrollverfahren die Rechtswidrigkeit des Besoldungsanpassungsgesetzes festgestellt und der Landesgesetzgeber das Besoldungsanpassungsgesetz rückwirkend ändern würde, würden aus diesen Änderungen Haushaltsbelastungen für den Kreis Coesfeld resultieren. Bei dem entstehenden zusätzlichen Personalaufwand handelt es sich dann vollumfänglich um Aufwand, der dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der dann revidierten Besoldungsanpassung zuzurechnen ist.
Da weder mit einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes NRW noch mit einer nachfolgenden Änderung des Besoldungsanpassungsgesetzes vor dem Jahr 2014 zu rechnen ist, sollen Rückstellungen in der Periode gebildet werden, in der eine Umsetzung eines geänderten Besoldungsanpassungsgesetzes kassenwirksam würde (Erfüllungszeitpunkt). Daher ist im Rahmen der Haushaltsplanung für das Jahr 2014 die Berücksichtigung einer Rückstellung geboten, die die Wirkung einer vollen Besoldungserhöhung auch bei Beamten der Besoldungsgruppe oberhalb von A 10 sowie die Erhöhung der entsprechenden Rückstellungen für künftige Versorgungsleistungen umfasst.
Diese Vorgehensweise entspricht der Empfehlung des Landkreistages.
Unabhängig davon ist aber zu berücksichtigen, dass der Haushaltsplanung 2013 eine Besoldungsanpassung in Höhe von 3,5 % zugrunde gelegt und die entsprechenden Aufwandspositionen, insbesondere die Zuführung zu der Pensionsrückstellung, auf dieser Basis berechnet wurde. Da es nach der oben beschriebenen Entwicklung jedenfalls nicht zu einer rückwirkenden Besoldungsanpassung auf diesem Niveau kommen wird, ist die Differenz zu der oben beschriebenen vom LKT NRW empfohlenen Vorsorge (Bildung einer Rückstellung auf Basis einer vollen Besoldungsanpassung für alle Beamten für das Jahr 2013) in der Haushaltsplanung 2014 aufwandsmindernd (aber gleichwohl i.R. einer Risikoveranschlagung) zu berücksichtigen. Hieraus ergibt sich eine Reduzierung der Personalaufwendungen um rd. 650.000 € gegenüber der dem Benehmenspapier zugrunde gelegten Aufwandsberechnung.
Überprüfung der Mehraufwendungen
Gerade vor dem Hintergrund der allgemeinen Finanzlage der kreisangehörigen Städte und Gemeinden hat der Kämmerer zur Haushaltsaufstellung 2014 verfügt, dass die Haushaltsplanung unter strengster Anwendung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erfolgen muss, um die kreisangehörigen Städte und Gemeinden durch die Kreisumlage nicht überproportional zu belasten. Die Ansätze im Haushaltsplanentwurf 2014 sollten die Vorjahresansätze möglichst nicht überschreiten. Waren Ansatzerhöhungen gegenüber den Vorjahresansätzen in der Entwurfsplanung für das Haushaltsjahr 2014 unumgänglich, war hierzu eine besondere Begründung erforderlich. Neue freiwillige Aufgaben durften nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Landrat und dem Kämmerer in den Haushaltsplanentwurf 2014 aufgenommen werden.
Beschaffung von Erträgen
Tierkörperbeseitigung
In den Kreisen Borken und Steinfurt gibt es keine Beschlüsse zur Kostentragung bei der Tierkörperbeseitigung, wie in dem Schreiben der Bürgermeisterkonferenz aufgeführt.
Die Kosten für das Einsammeln und
den Transport von Tierkörpern von in landwirtschaftlichen Betrieben verendeten
und von tot geborenem Vieh sind von den Kreisordnungsbehörden zu 100 % zu tragen.
Bei den Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern, d.h., Lagerung,
Verarbeitung und endgültige Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanlage,
sind die Landwirte mit einem Anteil von 25 % beteiligt. Das ist die derzeitige
gesetzliche Regelung, die sich aus dem Ausführungsgesetz
zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG
TierSG / TierNebG NRW) ergibt.
Ebenso wie die Kreise Borken und Steinfurt ist der Kreis dazu übergegangen, die Kosten bei größeren Havarien durch die Entsorger unmittelbar bei den Tierhaltern in Rechnung stellen zu lassen, auch wenn es für diese Verfahrensweise noch keine gesicherte Rechtsgrundlage gibt.
Die kostenmäßige Inanspruchnahme der Tierhalter bei größeren Havarien wird künftig erleichtert, da das Land angekündigt hat, das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierSG / TierNebG NRW) entsprechend zu ändern.
Kennzeichenliberalisierung
Das Thema der Kennzeichenliberalisierung war bereits zweimal auf der
Tagesordnung für den Kreistag und wurde mit den nachfolgenden Ergebnissen
beschlossen:
Beschluss Kreistag
vom 14.03.2012:
„Der Kreis Coesfeld
verzichtet auf einen Antrag auf Wiederzulassung des in der FZV als auslaufend
bestimmten Kfz-Kennzeichens LH“.
39 Ja-Stimmen, 8
Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen
Beschluss Kreistag
vom 19.06.2013:
Antrag der UWG-Fraktion „Der Kreis Coesfeld führt das Altkennzeichen LH wieder
ein“.
19 Ja-Stimmen, 28
Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen – damit abgelehnt.
Aus Sicht der Verwaltung ist nochmals darauf hinzuweisen, dass durch
die Zulassung des LH-Kennzeichens keine deutlichen und vor allem keine
dauerhafte Ertragsverbesserungen resultieren würden. Zusätzliche Gebühreneinnahmen
fallen nur bei einer sog. Umkennzeichnung an (ein erteiltes COE-Kennzeichen
soll gegen ein LH-Kennzeichen getauscht werden). Nach der Gebührenordnung für
Maßnahmen im Straßenverkehr werden dafür Gebühren i. H. von ca. 40 € fällig.
Nur in Einzelfällen, wenn beispielsweise neue Papiere ausgestellt werden müssen,
ist eine etwas höhere Gebühr zu entrichten.
Der Fahrzeughalter muss darüber hinaus noch Gebühren für die neuen
Kennzeichen einplanen (derzeit 39,- € am Standort Lüdinghausen). Diese Gebühren
werden nicht vom Kreis vereinnahmt.
Es ist kaum möglich, die voraussichtliche Zahl der Umkennzeichnungen zu
prognostizieren. Wenn eine geänderte Kennzeichnung beim Wechsel eines
Fahrzeuges gewählt wird, fallen keine zusätzlichen Gebühren an. Daher ist
davon auszugehen, dass die Nachfrage der Umkennzeichnung eher gering sein wird
und somit die geforderte Kennzeichenliberalisierung keinen spürbaren Beitrag
zur Haushaltskonsolidierung leisten kann.
Schulsozialarbeit
Ab dem 01.08.2014 ist an den Berufskollegs der Einsatz von Schulsozialarbeitern für allgemeine Schulsozialarbeit im Umfang von je 0,75 Stelle Kreis und Schulen (Öffnung von Lehrerstellen durch das Land) vorgesehen. Der Kreis und die Schulen werden die Einstellung von Schulsozialarbeitern für die allgemeine Schulsozialarbeit weiter zurückstellen, wenn keine Finanzierungsmöglichkeiten des Bundes im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets gegeben sind. Dies wurde vom Kreistag für den Fall des Auslaufens der Finanzierungsmöglichkeiten aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beschlossen.
III. Alternativen
keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst.
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 80 Abs. 2 GO NRW.