Beschlussvorschlag:

 

      Die im Entwurf vorliegende Haushaltssatzung (Haushaltsplan Seite H 1 – H 8) des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2017 mit dem Haushalt und den dazugehörigen Anlagen wird unter Berücksichtigung der sich aus der Beratung ergebenen Änderungen beschlossen.

 

Begründung:

I.   Problem

Aufgrund des § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878), in Verbindung mit den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV NRW S. 496), ist der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Kreistag in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. Zugleich sind für die im Rahmen der Ausführung des Haushaltes erforderlichen Regelungen zur Budgetierung entsprechende Beschlüsse zu fassen.

II.  Lösung

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2017 wurde vom Kämmerer am 27.10.2016 aufgestellt und vom Landrat am gleichen Tag ohne Abweichungen bestätigt. Nach Einbringung in den Kreistag am 02.11.2016 fanden die weiteren Beratungen in den Fachausschüssen und im Kreisausschuss in der Zeit vom 24.11.2016 – 14.12.2016 statt.

 

Beschlussempfehlungen des Kreisausschusses (Änderungsliste)

 

Im Rahmen der Beratung über die Haushaltssatzung 2017 und den Haushaltsplan 2017 hat der Kreistag auch über die Beschlussempfehlungen des Kreisausschusses zu den übrigen Produktgruppen des Haushalts zu beraten.

 

Zu diesem Zweck wird eine Zusammenstellung gefertigt, die Empfehlungen des Kreisausschusses enthält. Die Zusammenstellung (Änderungsliste 03/2017) ist der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.

 

Leitlinien der Budgetierung und Haushaltssatzung

 

Da der Gesamthaushalt 2017 budgetiert ist und um den Erfordernissen der Gemeindehaushaltsverordnung (§ 21 GemHVO) zu entsprechen, sind Beschlüsse zur Bewirtschaftung des Haushaltes erforderlich. Diese Beschlüsse betreffen im Wesentlichen die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Aufwendungen und Ausgaben, die Verwendung von Mehreinnahmen und die Übertragbarkeit der Haushaltsmittel. Bei der Haushaltsausführung der vergangenen Jahre getroffene Erkenntnisse zur Optimierung der Geschäftsabläufe haben zu redaktionellen Änderungen der Ziffern 2. und 5. der Leitlinien zur Budgetierung geführt, die in kursiver Schriftform dargestellt sind. Die Leitlinien der Budgetierung müssen als Anlage zu § 8 der Haushaltssatzung beschlossen werden.

III. Alternativen

keine

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Für die Erstellung des Kreishaushaltes entstehen Personal- und Sachausgaben sowie Aufwand für die Sitzungen.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Ziffer g) KrO NRW.