Betreff
Entwurf Haushalt 2017
Vorlage
SV-9-0694/1
Art
Sitzungsvorlage
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

1.    Die im vorliegenden Entwurf des Haushaltsplanes 2017 im Budget 05 "Allgemeine Finanzwirtschaft" (Haushaltsplanentwurf ab Seite 550) ausgewiesenen allgemeinen Finanzierungsmittel werden unter Berücksichtigung der während der Beratung beschlossenen Änderungen anerkannt.

 

2.    Die von den Fachausschüssen empfohlenen Änderungen (siehe Änderungsliste 02/2017) der Zuschussbedarfe aller übrigen im Entwurf des Haushaltes 2017 ausgewiesenen Produktgruppen werden unter Berücksichtigung der während der Beratung beschlossenen Änderungen anerkannt.

 

 

Beschlussvorschlag an den Kreistag:

     

      Die im Entwurf vorliegende Haushaltssatzung (Haushaltsplan Seite H 1 – H 8) des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2017 mit dem Haushalt und den dazugehörigen Anlagen wird unter Berücksichtigung der sich aus der Beratung ergebenen Änderungen beschlossen.

 

 

 

Anmerkung:

Die sich in der Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung ergebenden Änderungen werden in einer Änderungsliste zusammengestellt und dem Kreisausschuss/Kreistag zur weiteren Beratung vorgelegt.

Begründung:

I.   Problem

 

Aufgrund des § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878), in Verbindung mit den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV NRW S. 496), ist der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Kreistag in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. Zugleich sind für die im Rahmen der Ausführung des Haushaltes erforderlichen Regelungen zur Budgetierung entsprechende Beschlüsse zu fassen.

II.  Lösung

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2017 wurde vom Kämmerer am 27.10.2016 aufgestellt und vom Landrat am gleichen Tag ohne Abweichungen bestätigt. Nach Einbringung in den Kreistag am 02.11.2016 finden die weiteren Beratungen in den Fachausschüssen und im Kreisausschuss in der Zeit vom 24.11.2016 – 14.12.2016 statt. Die Beschlussfassung durch den Kreistag ist für die Sitzung am 21.12.2016 vorgesehen.

 

Beschlussempfehlungen der Fachausschüsse (Änderungsliste)

 

Im Rahmen der Beratung über die Haushaltssatzung 2017 und den Haushaltsplan 2017 hat der Kreisausschuss auch über die Beschlussempfehlungen der Fachausschüsse zu den übrigen Produktgruppen des Haushalts zu beraten.

 

Zu diesem Zweck wird eine Zusammenstellung gefertigt, die Empfehlungen der Fachausschüsse enthält. Die Zusammenstellung (Änderungsliste 02/2017) kann erst nach der Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung am 12.12.2016 erstellt werden. Die sich in den Sitzungen der Fachausschüsse ergebenden Änderungen werden daher als Tischvorlage vorgelegt.

 

Leitlinien der Budgetierung und Haushaltssatzung

 

Da der Gesamthaushalt 2017 budgetiert ist und um den Erfordernissen der Gemeindehaushaltsverordnung (§ 21 GemHVO) zu entsprechen, sind Beschlüsse zur Bewirtschaftung des Haushaltes erforderlich. Diese Beschlüsse betreffen im Wesentlichen die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Aufwendungen und Ausgaben, die Verwendung von Mehreinnahmen und die Übertragbarkeit der Haushaltsmittel. Bei der Haushaltsausführung der vergangenen Jahre getroffene Erkenntnisse zur Optimierung der Geschäftsabläufe haben zu redaktionellen Änderungen der Ziffern 2. und 5. der Leitlinien zur Budgetierung geführt, die in kursiver Schriftform dargestellt sind.

 

Die Leitlinien der Budgetierung müssen als Anlage zu § 8 der Haushaltssatzung beschlossen werden.

III. Alternativen

keine

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Für die Erstellung des Kreishaushaltes entstehen Personal- und Sachausgaben sowie Aufwand für die Sitzungen.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreisausschusses/Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Ziffer g) KrO NRW.