Beschlussvorschlag:
- Dem vorgestellten Leistungsangebot sowie den erforderlichen Anpassungen des Nahverkehrsplans wird zugestimmt.
- Der ZVM Bus wird beauftragt, das wettbewerbliche Verfahren (Vorabbekanntmachung und ggf. Ausschreibung) durchzuführen.
Begründung:
I. – IV. Problem, Lösung, Alternativen, Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
In der Sitzung
des Kreistages am 14.12.2011 wurde das Linienbündelungskonzept (COE 2 – COE 5)
sowie die Wettbewerbstreppe als Teil des 2. Nahverkehrsplans (NVP) für den
Kreis Coesfeld beschlossen. Dieses umfasste die Linienverkehre aller Linien,
die nicht der Direktvergabe an die Regionalverkehr Münsterland GmbH (COE 1)
zugeordnet worden sind.
Den gesetzlichen
Vorgaben entsprechend ist der Kreis in seiner Funktion als Aufgabenträger nicht
nur in der Aufgaben- sondern auch in der Finanzverantwortung für alle
ÖPNV-Linien in seinem Gebiet. Diese Aufgaben- und Finanzverantwortung betrifft
ebenso die Regionalverkehrslinien wie auch die Stadt- und Ortsverkehre. Die
Stadt- und Ortsverkehre werden in der Regel von der RVM erbracht und sind der
Direktvergabe zugeordnet. Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend werden die
Leistungen auf den Stadt– und Ortsverkehrslinien vom Kreis (auf Wunsch der
Kommunen) bestellt und bezahlt. Zur Refinanzierung des Kreises sind mit den
Kommunen entsprechende Refinanzierungsvereinbarungen abgeschlossen.
Im Jahr 2019
laufen im Kreis Coesfeld die Konzessionen der fünf Linien 672, 673, 674, 675,
677 aus. Diese Linien bilden das Linienbündel COE 5, für welches gem. des Linienbündelungskonzeptes
am 28.08.2019 die Betriebsaufnahme vorgesehen ist.
Für die einzelnen
Linien wurden Fahrpläne und Liniensteckbriefe erarbeitet, die alle wichtigen
Inhalte der heutigen Bedienung enthalten. Der beschlossene Bedienungsumfang und
die beschlossene Bedienungsqualität der zuvor genannten Linien werden
Bestandteil des Nahverkehrsplans des Kreises.
Es wird eine
Konzessionslaufzeit bis zum letzten Tag der Sommerferien 2027 angestrebt.
Linie 672 Stevede – Flamschen – Coesfeld
Linie 673 Coesfeld – Sükerhook – Gaupel –
Coesfeld
Linie 674 Höven – Sirksfeld – Brink – Coesfeld
Linie 675 Sirksfeld – Stockum – Goxel – Coesfeld
Linie 677 Coesfeld – Harle – Coesfeld
Für alle Linien
gilt:
Status Quo
Die Linien sind
überwiegend auf die Belange des Schülerverkehrs in Coesfeld ausgerichtet.
Geplantes
Konzept:
Das Angebot wird
für die Vergabe zunächst unverändert beibehalten.
Die Stadt
Coesfeld plant die Verlagerung der Martin-Luther-Schule (Grundschule) von der
Straße Köbbinghof in der Innenstadt zum Standort der alten Jakobi-Schule in der
Franz-Darpe-Straße im südlichen Bereich der Stadt im Schuljahr 2018/2019.
Dieses wird Anpassungen im Schulverkehr notwendig machen, die im Rahmen der
Betriebsaufnahme umzusetzen sind.
Während der
Laufzeit des Vertrages muss, wie in den Liniensteckbriefen festgelegt, auf
geänderte Belange des Schulverkehrs kurzfristig reagiert werden.
Durchführung der
Verfahren:
Für die
Neuvergabe der Konzessionen der Linien des Linienbündels COE 5 wird der Kreis
eine Vorabbekanntmachung zum Vergabeverfahren durchführen. Nach der
Veröffentlichung haben interessierte Verkehrsunternehmen 3 Monate Zeit,
eigenwirtschaftliche Angebote mindestens auf Basis der Vorgaben des Kreises bei
der Bezirksregierung einzureichen.
Sollten keine
kommerziellen Anträge innerhalb der drei Monate eingegangen sein, ist das
Ausschreibungsverfahren durchzuführen, dass 12 Monate nach der Veröffentlichung
der Vorabbekanntmachung starten kann.
Für das
Linienbündel COE 5 wurden Liniensteckbriefe erarbeitet, die alle wichtigen
Inhalte der zukünftigen Bedienung enthalten und als Teil des Nahverkehrsplanes
beschlossen werden.
Die Vorgaben der
Liniensteckbriefe und Mindestbedienkonzepte können auch dann nicht
unterschritten werden, wenn innerhalb der 3-Monats-Frist keine kommerziellen
Angebote eingehen. Der Leistungsumfang ist dann der Ausschreibung zugrunde zu
legen und entsprechend zu finanzieren.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NRW).