Betreff
Wettbewerbliches Verfahren für die Betriebsaufnahmen von Linienbündeln im Jahr 2018; hier: Bündel COE 5
Vorlage
SV-9-0902
Aktenzeichen
01.81 - ÖPNV
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Dem vorgestellten Leistungsangebot sowie den erforderlichen Anpassungen des Nahverkehrsplans wird zugestimmt.

 

  1. Der ZVM Bus wird beauftragt, das wettbewerbliche Verfahren (Vorabbekanntmachung und ggf. Ausschreibung) durchzuführen.

Begründung:

 

I. – IV. Problem, Lösung, Alternativen, Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

In der Sitzung des Kreistages am 14.12.2011 wurde das Linienbündelungskonzept (COE 2 – COE 5) sowie die Wettbewerbstreppe als Teil des 2. Nahverkehrsplans (NVP) für den Kreis Coesfeld beschlossen. Dieses umfasste die Linienverkehre aller Linien, die nicht der Direktvergabe an die Regionalverkehr Münsterland GmbH (COE 1) zugeordnet worden sind.

 

Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend ist der Kreis in seiner Funktion als Aufgabenträger nicht nur in der Aufgaben- sondern auch in der Finanzverantwortung für alle ÖPNV-Linien in seinem Gebiet. Diese Aufgaben- und Finanzverantwortung betrifft ebenso die Regionalverkehrslinien wie auch die Stadt- und Ortsverkehre. Die Stadt- und Ortsverkehre werden in der Regel von der RVM erbracht und sind der Direktvergabe zugeordnet. Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend werden die Leistungen auf den Stadt– und Ortsverkehrslinien vom Kreis (auf Wunsch der Kommunen) bestellt und bezahlt. Zur Refinanzierung des Kreises sind mit den Kommunen entsprechende Refinanzierungsvereinbarungen abgeschlossen.

 

Im Jahr 2019 laufen im Kreis Coesfeld die Konzessionen der fünf Linien 672, 673, 674, 675, 677 aus. Diese Linien bilden das Linienbündel COE 5, für welches gem. des Linienbündelungskonzeptes am 28.08.2019 die Betriebsaufnahme vorgesehen ist.

 

Für die einzelnen Linien wurden Fahrpläne und Liniensteckbriefe erarbeitet, die alle wichtigen Inhalte der heutigen Bedienung enthalten. Der beschlossene Bedienungsumfang und die beschlossene Bedienungsqualität der zuvor genannten Linien werden Bestandteil des Nahverkehrsplans des Kreises.

 

Es wird eine Konzessionslaufzeit bis zum letzten Tag der Sommerferien 2027 angestrebt.

 

Linie 672          Stevede – Flamschen – Coesfeld

Linie 673          Coesfeld – Sükerhook – Gaupel – Coesfeld

Linie 674          Höven – Sirksfeld – Brink – Coesfeld

Linie 675          Sirksfeld – Stockum – Goxel – Coesfeld

Linie 677          Coesfeld – Harle – Coesfeld

 

Für alle Linien gilt:

 

Status Quo

Die Linien sind überwiegend auf die Belange des Schülerverkehrs in Coesfeld ausgerichtet.

 

Geplantes Konzept:

Das Angebot wird für die Vergabe zunächst unverändert beibehalten.

 

Die Stadt Coesfeld plant die Verlagerung der Martin-Luther-Schule (Grundschule) von der Straße Köbbinghof in der Innenstadt zum Standort der alten Jakobi-Schule in der Franz-Darpe-Straße im südlichen Bereich der Stadt im Schuljahr 2018/2019. Dieses wird Anpassungen im Schulverkehr notwendig machen, die im Rahmen der Betriebsaufnahme umzusetzen sind.

Während der Laufzeit des Vertrages muss, wie in den Liniensteckbriefen festgelegt, auf geänderte Belange des Schulverkehrs kurzfristig reagiert werden.

 

 

Durchführung der Verfahren:

Für die Neuvergabe der Konzessionen der Linien des Linienbündels COE 5 wird der Kreis eine Vorabbekanntmachung zum Vergabeverfahren durchführen. Nach der Veröffentlichung haben interessierte Verkehrsunternehmen 3 Monate Zeit, eigenwirtschaftliche Angebote mindestens auf Basis der Vorgaben des Kreises bei der Bezirksregierung einzureichen.

 

Sollten keine kommerziellen Anträge innerhalb der drei Monate eingegangen sein, ist das Ausschreibungsverfahren durchzuführen, dass 12 Monate nach der Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung starten kann.

 

Für das Linienbündel COE 5 wurden Liniensteckbriefe erarbeitet, die alle wichtigen Inhalte der zukünftigen Bedienung enthalten und als Teil des Nahverkehrsplanes beschlossen werden.

 

Die Vorgaben der Liniensteckbriefe und Mindestbedienkonzepte können auch dann nicht unterschritten werden, wenn innerhalb der 3-Monats-Frist keine kommerziellen Angebote eingehen. Der Leistungsumfang ist dann der Ausschreibung zugrunde zu legen und entsprechend zu finanzieren.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NRW).