Betreff
Haushalt 2018 - Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung 2018 mit Anlagen
Vorlage
SV-9-0930
Aktenzeichen
20.21.181-011
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag: ohne

 

 

Der Kreistag nimmt den Entwurf der Haushaltssatzung 2018 mit Anlagen und die Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz zur Benehmensherstellung gem. § 55 KrO NRW zur Kenntnis und verweist beides ohne Aussprache zur Beratung an die zuständigen Ausschüsse.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Nach § 53 Absatz 1 der Kreisordnung NRW (KrO NRW) in Verbindung mit § 78 Absatz 1 der Gemeindeordnung (GO NRW) hat der Kreis für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

Die Festsetzung der Kreisumlage erfolgt im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden. Das Benehmen ist sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten. Stellungnahmen der kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen der Herstellung des Benehmens werden dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfes der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Kenntnis gegeben. Den Gemeinden ist auf Wunsch Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Über Einwendungen der Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Der Kreis teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit (vgl. § 55 KrO NRW).

 

II.  Lösung

Das Beteiligungsverfahren nach § 55 KrO NRW wurde mit Schreiben vom 01.09.2017 eingeleitet. Am 12.10.2017 fand eine Dienstbesprechung des Landrats mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern statt, in der die Eckdaten des Haushaltsentwurfs 2018 vorgestellt und erörtert wurden.

 

Die Konferenz der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Kreis Coesfeld hat mit Schreiben vom 16.10.2017 (eingegangen am 24.10.2017) eine Stellungnahme abgegeben. Diese Stellungnahme ist dieser Sitzungsvorlage beigefügt (vgl. Anlage Nr. 4). Diese Stellungnahme ist Gegenstand der Beratungen in den Sitzungen des Kreisausschusses am 13.12.2017 und des Kreistages am 20.12.2017.

 

Die Kreise haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die Kreisfinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftlichen Kräfte der kreisangehörigen Gemeinden und Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen (vgl. § 9 KrO NRW).

 

Beim Erlass der Haushaltssatzung 2018 ist unter anderem das Recht auf kommunale Selbstverwaltung der umlagepflichtigen Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld zu berücksichtigen. Aus dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung und der damit verbundenen Garantie der Finanzhoheit einer Kommune ergeben sich für den Kreis Coesfeld damit bereits vor Erlass der Haushaltssatzung Ermittlungspflichten im Hinblick auf die Finanzsituation der umlagepflichtigen Städte und Gemeinden. Dem ist der Kreis nachgekommen. Entsprechende Finanzdaten je Gemeinde/Stadt sind den Anlagen (Nr. 1 und Nr. 2) zu entnehmen.

 

Darüber hinaus enthalten die Anlagen auch eine Übersicht zum Umlageaufkommen aus der Kreisumlage (vgl. Anlage Nr. 3 – Aufstellung des LKT NRW zum Aufkommen der allgemeinen Kreisumlage je Einwohner).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinsichtlich der Anforderungen zur Einhaltung der garantierten Finanzhoheit der Kommunen existiert bereits obergerichtliche Rechtsprechung, so z.B. vom Oberverwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 07.10.2016 – 3 KO 94/12 -. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat hierzu zuletzt unter dem 31.01.2013 durch Urteil (Az.: 8 C 1.12) entschieden. In der Urteilsbegründung des BVerwG finden sich u. a. folgende Kernaussagen:

 

„Ob es eine verfassungsfeste finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden gibt, hinter der die der (Landes-)Gesetzgeber auch bei einer allgemeinen Notlage der öffentlichen Haushalte nicht zurückgehen darf, haben das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht entschieden (vgl. Rd. Nr. 19 des zuvor angeführten Urteils).“

 

Im Weiteren führt das BVerwG aus, dass der Kernbereich der Garantie erst dann verletzt ist, wenn die Gemeinde strukturell und auf Dauer außerstande ist, ihr Recht auf eine eigenverantwortliche Erfüllung auch freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen (vgl. Rd. Nr. 41 des o. a. Urteils)

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2018 mit Anlagen wird in den Kreistag eingebracht. Der Kreistag nimmt den Entwurf der Haushaltssatzung 2018 mit Anlagen und die Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz zur Benehmensherstellung gemäß § 55 KrO NRW zur Kenntnis und verweist beides ohne Aussprache zur Beratung an die zuständigen Ausschüsse.

III. Alternativen

keine

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst.

 

V.    Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 80 Abs. 2 GO NRW.

 

Anlagen:

 

Nr. 1: Haushaltsdaten der kreisangehörigen Kommunen für das Haushaltsjahr 2017

Nr. 2: Steueraufkommen der kreisangehörigen Kommunen

Nr. 3: Aufstellung des LKT NRW zum Aufkommen der allgemeinen Kreisumlage je Einwohner (Darstellung des Gesamtvolumens der Kreisumlage allgemein der Kreise in NRW in dem Zeitraum 2009 bis 2016 in Relation zu den Einwohnerzahlen je Kreis).  

Nr. 4: Schreiben der Konferenz der Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld vom 16.10.2017