Beschlussvorschlag:
Der Erteilung einer Befreiung für die im Rahmen der IV. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 79/4 „Gausepatt“ der Stadt Dülmen beabsichtigte Inanspruchnahme
einer Allee wird zugestimmt.
Begründung:
Die Stadt Dülmen beabsichtigt mit dem Verfahren zur IV. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 79/4 „Gausepatt“ die bisher für die Südumgehung der
Stadt Dülmen vorgesehene Verkehrsführung im Bereich der Hülstener Straße zu
modifizieren sowie die Bindungen für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen
zu überarbeiten.
Von dem Bebauungsplan ist eine Allee betroffen, die im Alleenkataster
der Landes NRW unter der Kennung AL-COE-0048 „Linden- und Spitzahornallee an
der Hülstener Straße“ geführt wird. Die Gesamtlänge der Allee wird im Kataster
mit einer Länge von 2.086 m angegeben. Der von der Planung betroffene
Baumbestand ist ca. 400 m lang.
Im Bereich der Allee war eine Teilung der Südumgehung in zwei
Fahrstreifen vorgesehen, die durch die südliche Baumreihe getrennt werden, so
dass der Baumbestand erhalten werden sollte.
Nach der Vorlage eines Baumgutachtens (Pöppelmann,
2015) und der darin prognostizierten kurzfristigen Abgängigkeit des
Baumbestandes bei der Umsetzung der genehmigten Planung hat die Stadt Dülmen
verschiedene Umsetzungsvarianten der Südumgehung geprüft und danach
entschieden, eine neue Variante mit zusammengelegter Fahrbahn weiter zu verfolgen.
Die dem Vorhaben zugrundeliegende Verkehrsplanung sieht die Anlage
einer 6,5 m breiten Fahrbahn und eines durch einen 5 m breiten
Grünsteifen getrennten, 2,5 m breiten Geh- und Radweges vor. Geplant ist
die Anpflanzung einer neuen 3-reihigen Allee aus heimischen standortgerechten
Laubbäumen. Insgesamt sollen 87 Bäume gepflanzt werden.
Die bestehende Allee ist gemäß § 41 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz
gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu
deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind
nach dieser Vorschrift verboten.
Für die Beseitigung des bisherigen Baumbestandes ist daher die
Erteilung einer Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz erforderlich.
Danach kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- dies aus
Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher
sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
- die
Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung
führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und
Landschaftspflege vereinbar ist.
Der Antrag auf Befreiung wurde von der Stadt Dülmen mit Schreiben vom 09.11.2017
gestellt.
Das öffentliche Interesse besteht im vorliegenden Fall an der Maßnahme
der Südumgehung, die zum Ziel eine entsprechende verkehrliche Entlastung der
Dülmener Innenstadt hat.
Demgegenüber steht das öffentliche Interesse an der Erhaltung nach § 41
LNatSchG geschützten Allee. Bei der Gewichtung dieser entgegenstehenden
Interessen ist zu beachten, dass die Allee an der Hülstener Straße bereits
durch die planungsrechtlich gesicherte Variante erheblich in dem Bestand
vorgeschädigt werden würde. Die planungsrechtlichen Vorraussetzungen für den
Bau der Verbindungsstraße wurden bereits im Jahr 2006 mit der 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 79/4 „Gausepatt“ in Verbindung mit dem Bebauungsplan Nr.
06/1 „Südumgehung“ geschaffen. Der gesetzliche Schutz der Alleen wurde erst zu
einem späteren Zeitpunkt mit der Novelle des Landschaftsgesetzes im Jahr 2007
aufgenommen (Landschaftsgesetz NRW, § 47a Schutz der Alleen).
Zusätzlich wurde eine gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der
Belange des Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG zum Ausbau der Hülstener
Straße (umweltbüro Essen, 13.06.2017) beigebracht.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände können danach ausgeschlossen werden.
Die untere Naturschutzbehörde schließt sich der Auffassung an, dass in
dem vorliegenden Fall eine Neubegründung einer Straßenbaumallee als
nachhaltiger einzustufen ist.
Vor diesem Hintergrund ist die untere Naturschutzbehörde der
Auffassung, dass die Befreiungsgründe zu 1. vorliegen, und beabsichtigt, die
Befreiung zu erteilen.
Anlagen:
Änderung des Bebauungsplans (Entwurf)
Begründung zur Änderung des Bebauungsplans
Baumgutachten
Artenschutzvorprüfung