Betreff
Erteilung einer Befreiung für die Überplanung einer gesetzlich geschützten Allee
Vorlage
SV-9-0996
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Erteilung einer Befreiung für die im Rahmen der IV. Änderung des Bebauungsplans Nr. 79/4 „Gausepatt“ der Stadt Dülmen beabsichtigte Inanspruchnahme einer Allee wird zugestimmt.

 

Begründung:

 

Die Stadt Dülmen beabsichtigt mit dem Verfahren zur IV. Änderung des Bebauungsplans Nr. 79/4 „Gausepatt“ die bisher für die Südumgehung der Stadt Dülmen vorgesehene Verkehrsführung im Bereich der Hülstener Straße zu modifizieren sowie die Bindungen für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen zu überarbeiten.

 

Von dem Bebauungsplan ist eine Allee betroffen, die im Alleenkataster der Landes NRW unter der Kennung AL-COE-0048 „Linden- und Spitzahornallee an der Hülstener Straße“ geführt wird. Die Gesamtlänge der Allee wird im Kataster mit einer Länge von 2.086 m angegeben. Der von der Planung betroffene Baumbestand ist ca. 400 m lang.

 

Im Bereich der Allee war eine Teilung der Südumgehung in zwei Fahrstreifen vorgesehen, die durch die südliche Baumreihe getrennt werden, so dass der Baumbestand erhalten werden sollte.

 

Nach der Vorlage eines Baumgutachtens (Pöppelmann, 2015) und der darin prognostizierten kurzfristigen Abgängigkeit des Baumbestandes bei der Umsetzung der genehmigten Planung hat die Stadt Dülmen verschiedene Umsetzungsvarianten der Südumgehung geprüft und danach entschieden, eine neue Variante mit zusammengelegter Fahrbahn weiter zu verfolgen.

 

Die dem Vorhaben zugrundeliegende Verkehrsplanung sieht die Anlage einer 6,5 m breiten Fahrbahn und eines durch einen 5 m breiten Grünsteifen getrennten, 2,5 m breiten Geh- und Radweges vor. Geplant ist die Anpflanzung einer neuen 3-reihigen Allee aus heimischen standortgerechten Laubbäumen. Insgesamt sollen 87 Bäume gepflanzt werden.

 

Die bestehende Allee ist gemäß § 41 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind nach dieser Vorschrift verboten.

Für die Beseitigung des bisherigen Baumbestandes ist daher die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz erforderlich.

Danach kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

  1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
  2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

 

Der Antrag auf Befreiung wurde von der Stadt Dülmen mit Schreiben vom 09.11.2017 gestellt.

 

Das öffentliche Interesse besteht im vorliegenden Fall an der Maßnahme der Südumgehung, die zum Ziel eine entsprechende verkehrliche Entlastung der Dülmener Innenstadt hat.

 

Demgegenüber steht das öffentliche Interesse an der Erhaltung nach § 41 LNatSchG geschützten Allee. Bei der Gewichtung dieser entgegenstehenden Interessen ist zu beachten, dass die Allee an der Hülstener Straße bereits durch die planungsrechtlich gesicherte Variante erheblich in dem Bestand vorgeschädigt werden würde. Die planungsrechtlichen Vorraussetzungen für den Bau der Verbindungsstraße wurden bereits im Jahr 2006 mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79/4 „Gausepatt“ in Verbindung mit dem Bebauungsplan Nr. 06/1 „Südumgehung“ geschaffen. Der gesetzliche Schutz der Alleen wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt mit der Novelle des Landschaftsgesetzes im Jahr 2007 aufgenommen (Landschaftsgesetz NRW, § 47a Schutz der Alleen).

 

Zusätzlich wurde eine gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG zum Ausbau der Hülstener Straße (umweltbüro Essen, 13.06.2017) beigebracht. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände können danach ausgeschlossen werden.

 

Die untere Naturschutzbehörde schließt sich der Auffassung an, dass in dem vorliegenden Fall eine Neubegründung einer Straßenbaumallee als nachhaltiger einzustufen ist.

 

Vor diesem Hintergrund ist die untere Naturschutzbehörde der Auffassung, dass die Befreiungsgründe zu 1. vorliegen, und beabsichtigt, die Befreiung zu erteilen.

Anlagen:

Änderung des Bebauungsplans (Entwurf)

Begründung zur Änderung des Bebauungsplans

Baumgutachten

Artenschutzvorprüfung