Beschlussvorschlag:

 

1.    Der Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Coesfeld – Sechste Fortschreibung –

       wird beschlossen.

 

2.   Die Verwaltung wird beauftragt, umgehend mit der Umsetzung des Bedarfsplans zu   

      beginnen.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Entsprechend des § 12 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW) stellt der Kreis Coesfeld als Träger des Rettungsdienstes einen Bedarfsplan auf. Der Bedarfsplan ist gem. § 12 Abs. 5 RettG NRW kontinuierlich zu überprüfen und bei Bedarf, spätestens alle fünf Jahre, zu ändern. Mit dem Anhang Notfallsanitäter hat der Kreistag Anfang letzten Jahres die letzte Ergänzung zum Bedarfsplan beschlossen; die letzte Änderung des Bedarfsplans datiert vom Dezember 2010.

 

II.  Lösung

In Abstimmung mit den Verbänden der Krankenkassen als Kostenträger wurde die Fa. Forplan Dr. Schmiedel GmbH mit der Begutachtung zur Fortschreibung der Rettungsdienstbedarfsplanung im Kreis Coesfeld beauftragt.  

 

Auf Grundlage des Gutachtens wurde ein erster Entwurf des Rettungsdienstbedarfsplans erstellt, der dem Fachausschuss am 06.09.2018 (SV-9-1138) zur Kenntnis gegeben worden ist.

 

Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind der Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen in einem Gespräch am 25.09.2018 die wesentlichen Neuerungen der Bedarfsplanfortschreibung vorgestellt worden. Vorbehaltlich des nach § 12 RettG durchzuführenden Beteiligungsverfahrens signalisierten die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft hierzu ihr Einvernehmen.   

 

Nach § 12 Abs. 2 RettG ist der Entwurf des Rettungsdienstbedarfsplanes mit den vollständigen Anlagen den Trägern der Rettungswachen, den anerkannten Hilfsorganisationen, den sonstigen Anbietern rettungsdienstlicher Leistungen, den Verbänden der Krankenkassen, dem Landesverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und der Örtlichen Gesundheitskonferenz zur Stellungnahme zuzuleiten.

 

Der Entwurf des Rettungsdienstbedarfsplans einschließlich der Anlagen wurde den nach § 12 Abs. 2 RettG zu beteiligenden Stellen mit Schreiben vom 02.10.2018 mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 31.10.2018 übersandt. Darüber hinaus wurde der Planentwurf mit gleichem Datum auch den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.10.2018 zur Verfügung gestellt.  

 

Die bereits vorliegenden Stellungnahmen zum Rettungsdienstbedarfsplan sind als Anlage 2 beigefügt.

 

Eine Zusammenfassung der bis zum 05.11.2018 eingegangenen Stellungnahmen mit der entsprechenden Kommentierung der Verwaltung ist als Anlage 3 beigefügt. Bis zum 12.11.2018 eingehende Stellungnahmen werden als Tischvorlage nachgereicht. Über darüber hinaus eingehende Stellungnahmen wird mündlich berichtet.    

 

 

 

 

Der aktuelle Entwurf des Rettungsdienstbedarfsplans weicht geringfügig vom ersten Entwurf (Stand SV-9-1138) bzw. von den Empfehlungen aus dem Gutachten ab.

 

Gegenüber den Festlegungen im Rettungsdienstbedarfsplan des Jahres 2010 enthält der neue Bedarfsplan im Wesentlichen die in der nachfolgenden Übersicht dargestellten – teils erheblichen – Änderungen:

 

       Ausweitung der Vorhaltezeiten in der Notfallrettung um 23.150 Std. pro Jahr und im Krankentransport um 1.460 Std. pro Jahr (vgl. Anlage 4)

 

       Zusätzliche Rettungswagen für die Versorgungsbereiche Coesfeld, Billerbeck, Ascheberg und Senden

 

       Zusätzlicher Krankentransportwagen für Fernfahrten

 

       Ausweitung der notärztlichen Versorgung des Notfallaufnahmebereiches Nottuln von bisher 45 Wochenstunden auf 168 Wochenstunden (24/7)

 

       Aus- und Fortbildung des rettungsdienstlichen Personals zu Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern

 

       Diverse Neubau-, Ergänzungs- und Umbaumaßnahmen an den Rettungswachen

 

       Aufstockung des Leitstellenpersonals um sieben Stellen

 

       Um- oder gegebenenfalls Neubau der Leitstelle

 

       Konzessionierung des Arbeiter-Samariter-Bundes Münster zur Durchführung von intensivmedizinischen Krankentransporten.

 

Ziel ist, die Eintreffzeiten (12 Minuten) zukünftig in 95 % der Fälle, mindestens aber in 90 % der Fälle zu erreichen. Mit der derzeitigen Situation wird dieses Ziel nicht erreicht. Die Änderungen des Rettungsdienstbedarfsplans sind daher erforderlich. 


III. Alternativen

Aus sachlicher Sicht sind keine Alternativen zu dem mit den Kostenträgern abgestimmten Entwurf ersichtlich.


IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Der Rettungsdienst als kostenrechnende Einrichtung finanziert sich zu 100 % aus Rettungsdienstgebühren. Notwendige Investitionen sind Grundlage der Haushaltsplanung und refinanzieren sich aus Abschreibungen und Verzinsung.


V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung.

 

 

Anlagen:

 

Anlage 1 – Entwurf des Rettungsdienstbedarfsplans - Sechste Fortschreibung – Stand

      05.11.2018

Anlage 2 – Stellungnahmen und Anmerkungen zum Entwurf

Anlage 3 – Zusammenfassung der Stellungnahmen und Anmerkungen mit Kommentierung der

       Verwaltung

Anlage 4 – Ausweitung der Vorhaltezeiten in der Notfallrettung und im Krankentransport