Beschlussvorschlag:

 

Das Linienabstimmungsverfahren zur K 8 n soll mit der Variante 1 abgeschlossen werden.

Das Planungsverfahren soll zunächst nicht weiterverfolgt und bis auf weiteres zurückgestellt werden.

 

Begründung:

I. Problem

Wie in den Sitzungsvorlagen SV-7-0586 / SV-8-0952 beschrieben, ist angesichts der gegenwärtigen Entwicklungen und Prognosen langfristig mit einer Zunahme der Verkehrsbelastungen für den Bereich Olfen und Seppenrade zu rechnen. Es ist zu befürchten, dass insbesondere die Ortsdurchfahrt Seppenrade (B 474) aufgrund der von Norden wie von Süden wesentlich verbesserten Anbindung letztlich als Nadelöhr verbleibt.

Wie berichtet (SV-6-0874) macht eine Verlagerung der Verkehrsströme über die bestehende K 8 (Kökelsumer Str.), aufgrund der Einschränkungen im Bereich der Füchtelner Mühle, wenig Sinn. Die Kreisstraße ist nur zum Teil geeignet den prognostizierten Verkehr aufzunehmen. Der vorhandene Querschnitt sowie Straßenoberbau sind nicht ausreichend dimensioniert. Die schmale Fahrbahn (Querschnittsbreite vorh. 5,70 m) und der zum Teil fehlende Radweg erhöhen bei einer Verkehrszunahme, insbesondere in den unübersichtlichen Kurvenbereichen, das Sicherheitsrisiko für Radfahrer und Fußgänger. Zudem ist die K 8 durch die Gewichtsbeschränkung der Brücken (12 t) über die Stever bzw. der Umflut nur eingeschränkt nutzbar.

II. Lösung / III. Alternativen

Als Lösung wäre eine leistungsfähige Entlastungsstraße zwischen der K 9 und der B 58, mit dem Ziel künftigen Auto- und Schwerlastverkehr, der über die B 474n vom Ruhrgebiet ins südliche Münsterland geleitet wird, westlich an Olfen und Seppenrade vorbeizuführen, denkbar.

Mit dem Kreistagsbeschluss vom 07.03.2007 (SV-7-0586) hat der Kreis die Baulastträgerschaft für eine mögliche Entlastungsstraße K 8n (Ortsumgehung Olfen) übernommen.

Auf Grundlage der Raumanalyse wurden neben der Null-Variante vier Varianten entwickelt und im Linienabstimmungsverfahren den Träger öffentlicher Belange, den Naturschutzverbänden und der Öffentlichkeit vorgestellt.

 

Die einzelnen Varianten sind in der beigefügten Übersichtskarte (Anlage 1) dargestellt und in der Matrix (Anlage 2) näher beschrieben.

 

Verfahrensschritte

Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau der Kreisstraße müssen gemäß § 38 StrWG NW über ein Planfeststellungsverfahren geschaffen werden. Die Vorstufe dazu ist das Linienabstimmungsverfahren gemäß § 37 Abs. 2, 4 – 6 StrWG NW. Gegenstand des Verfahrens ist die Abstimmung einer Trassenführung. Zu den Details des Ausbaus werden in diesem Verfahren keine Aussagen gemacht. Festgelegt werden der Anfangs- und der Endpunkt der Straße, die Verknüpfung mit dem vorhandenen Straßennetz, die Streckencharakteristik und der grundsätzliche Verlauf der Trasse, vor allem ihre Lage zu berührten und benachbarten Ortschaften oder schutzbedürftigen Bereichen wie Wohngebieten, Natur-, Landschafts- oder Wasserschutzgebieten.

Am 25.09.2013 (SV 8-0952) wurde die Verwaltung durch den Kreistag beauftragt, im Rahmen der Linienabstimmung die notwendigen Maßnahmen für die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zu veranlassen.

Die Unterlagen zum Linienabstimmungsfahren wurden den Träger öffentlicher Belange am 15.11.2013 übersandt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte mit Auslegung der Unterlagen in den Städten Lüdinghausen und Olfen vom 18.11. – 17.12.2013. Eine Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen ist als Anlage 4 beigefügt.

Nach Abwägung aller Einwände und Stellungnahmen wird die Variante 1 favorisiert. Mit dieser Trasse wird das Planungsziel zur Schaffung einer Ortsumgehung und der Entlastung der Ortslagen Olfen, Lüdinghausen und Seppenrade mit dem geringsten Konfliktpotential bestmöglich erreicht. Das Für und Wider kann der Matrix (Anlage 2) sowie der „Zusammenfassende Darstellung“ nach § 24 UVPG (Anlage 3) entnommen werden.

Meinungsverschiedenheiten unter den Beteiligten verzögerten den Abschluss des Verfahrens. Erst im Mai 2017 konnte man sich mit den beteiligten Bürgermeistern nach mehreren zwischenzeitlich geführten Fachgesprächen, u.a. mit der Bezirksregierung auf eine gemeinsame Vorgehensweise verständigen. Für den weiteren Abwägungsprozess wurden die einzelnen Varianten unter Einbeziehung der eingegangenen Einwendungen und Anregungen überarbeitet. Zudem mussten aufgrund der zeitlichen Verzögerungen die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) und das Verkehrsgutachten aktualisiert werden. Eine Übersicht der durchgeführten Aktualisierungen/Änderungen ist als Anlage 5 beigefügt.

Die Ergebnisse wurden am 28.06.2018 in der Stadthalle in Olfen der Öffentlichkeit vorgestellt. Anschießend erfolgte die Beratung in den Gremien der beteiligten Städte Olfen und Lüdinghausen. Der Rat der Stadt Olfen hat am 10.07.2018 mit großer Mehrheit beschlossen, dass das Straßenbauvorhaben K 8n durch den Kreis Coesfeld nicht weiterverfolgt werden soll. In der Stellungnahme vom 08.08.2018 (Anlage 6) sieht die Stadt Olfen aufgrund der nur geringen Entlastungswirkung für den Siedlungsbereich Olfen derzeit keinen Bedarf an einer Entlastungsstraße.

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Mit den betroffenen Städten Lüdinghausen und Olfen wurde vereinbart, dass diese jeweils 25% der nicht durch Zuwendungen gedeckten Kosten übernehmen. Da am 10.07.2018 der Rat der Stadt Olfen mit großer Mehrheit gegen das Straßenbauvorhaben K 8n gestimmt hat, sollen zunächst keine weiteren Planungen erfolgen und die Maßnahme zurückgestellt werden.

Um zu einem späteren Zeitpunkt auf eine abgeschlossene Linienabstimmung zurückgreifen zu können, soll in Abstimmung mit dem juristischen Berater das Linienabstimmungsverfahren zur K 8n wie beschrieben mit der Variante 1 abgeschlossen werden. Eine positive Beschlussfassung durch den Kreistag schließt das Linienabstimmungsverfahren ab. Das Verfahren endet mit der Ortsübliche Bekanntmachung der abgestimmten Linienführung (§ 37 Abs. 5 S. 8 StrWG NRW) und der Anzeige über den Abschluss der Planungsarbeiten gegenüber der Obersten Straßenbaubehörde, (§ 37 Abs. 4 S. 4 StrWG NRW).

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Angesichts der Bedeutung ist der Kreistag für die Angelegenheit zuständig.

 

 

 

Anlagen:

-        Anlage 1: Übersichtskarte

-        Anlage 2: Entscheidungsmatrix

-        Anlage 3: Zusammenfassende Darstellung §24 UVPG

-        Anlage 4: Stellungnahmen der TÖP / Bürgerbeteiligung

-        Anlage 5: Übersicht der Änderungen/Aktualisierung der Daten

-        Anlage 6: Stellungnahme der Stadt Olfen