Beschlussvorschlag:
Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung
von den für das Landschaftsschutzgebiet „Stevede-Merfelder Flachrücken“ geltenden
Verboten des Landschaftsplans „Merfelder Bruch-Borkenberge“ für die Errichtung
einer Stellplatzanlage an der Anschlussstelle der B 67n in Dülmen-Merfeld zu.
Begründung:
Die Stadt Dülmen
beabsichtigt die Errichtung einer Stellplatzanlage mit Nebenanlagen neben der im
Bau befindlichen neuen B 67n.
Der Eingriff erfolgt im
unmittelbaren Nahbereich der B 67n auf bisheriger Ackerfläche.
Der ermittelte Gesamteingriff
nach Naturschutzrecht umfasst ein Biotopwertdefizit von 2.426 Biotopwertpunkten
bei einer Flächeninanspruchnahme von insgesamt 2.530 m². Zur Kompensation
wird eine Extensivgrünlandfläche in einer Größe von 800 m² benachbart zu
der Stellplatzanlage angelegt.
Die Stellplatzanlage
liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans „Merfelder
Bruch-Borkenberge“. Der Bereich liegt hier vollständig innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes „Stevede-Merfelder Flachrücken“ (2.2.02).
Im Rahmen der Aufstellung
des Landschaftsplans wurde das Landschaftsschutzgebiet mit folgendem
Schutzzweck festgesetzt:
Erhaltung der vielfältig
durch geschlossene Wälder, Hecken, Baumgruppen oder andere Landschaftselemente
gegliederten Landschaft.
Für die geplante Errichtung der Stellplatzanlage
ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von folgenden innerhalb
des Landschaftsschutzgebietes geltenden Verboten erforderlich:
- bauliche Anlagen zu
errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Planfeststellung,
Genehmigung oder Anzeige bedürfen, sowie die Außenseite bestehender
baulicher Anlagen zu ändern; bauliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind
die in § 2 Bauordnung für das Land NRW in der jeweils gültigen Fassung
(SGV. NW 232) definierten Anlagen; Anlagen, die der Aufsicht der
Bergbehörde unterliegen, Verkehrsanlagen, Wege und Plätze;
- die
Oberflächengestalt zu verändern:
- Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen,
Ausschachtungen und Sprengungen vorzunehmen;
- Böschungen,
Senken, Täler und Terrassenkanten zu beseitigen oder zu verändern.
Die Befreiung kann gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG auf
Antrag gewährt werden, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher
Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im
Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit
den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Mit der Errichtung der
Stellplatzanlage verfolgt die Stadt Dülmen das Ziel, ein entsprechendes Angebot
von Mitfahrerparkplätzen zu schaffen und damit die erleichterte Bildung von
Fahrgemeinschaften zu fördern. Dies kann als ein öffentliches Interesse an der
Umsetzung der Maßnahme gewertet werden.
Bei der in Anspruch
genommenen Fläche handelt es sich derzeit um eine ackerbaulich genutzte Fläche,
die sich zukünftig im Wirkbereich des Knotenpunktes zwischen der neuen B67n und
der L 600 befindet. Durch diese unmittelbare Lage im Nahbereich der beiden
Trassen ergibt sich eine hohe Vorbelastung des Standortes. Eine besondere
Bedeutung der Flächen für die Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes ist
nicht erkennbar. Bei der Planung der Stellplatzanlage wurden die Belange des
Artenschutzes und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung umfänglich
berücksichtigt. Mit der Anlage einer ca. 800 m² großen Extensivgrünlandfläche
wird der Eingriff in Natur und Landschaft gem. § 15 Abs.2 BNatSchG vollumfänglich
kompensiert.
In diesem Fall kann daher
von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber den Belangen des
Landschaftsschutzgebietes ausgegangen werden.
Die Befreiung soll deshalb
mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt werden.
- Die im
Landschaftspflegerischen Begleitplan (Umweltbüro Essen, 16.06.2020)
dargestellten Vermeidungs-, Gestaltungs- und Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen sind Bestandteil der Befreiung.
Anlagen:
1.
Lageplan
2.
Landschaftspflegerischer
Begleitplan