Beschlussvorschlag:
Der Beirat stimmt der Erteilung
einer Befreiung von den für das Landschaftsschutzgebiet „Wald- und
Kulturlandschaft der Davert“ geltenden Verboten des Landschaftsplanes
Davensberg- Senden für die Anlage eines einseitigen Geh-/Radweges an der K 39
AN4 zwischen Davensberg und Amelsbüren zu.
Begründung:
Der Kreis
Coesfeld, Abteilung Straßenbau beabsichtigt die Anlage eines einseitigen Geh-/ Radweges
an der Kreisstraße 39 zwischen Davensberg und Amelsbüren im Zusammenhang mit
der hier erforderlichen Brückenerneuerung über die BAB 1.
Der ca.
540 m lange Abschnitt des 3,00 m breiten kombinierten Geh-/Radweges wird
auf der Westseite der K 39 geführt. Auf der südlichen Seite wird der
vorhandene Damm um 4 m verbreitert. Auf der Nordseite erfolgt die Anlage
des Radweges innerhalb des vorhandenen Walls durch die Errichtung einer
Stützwand. Der Radweg dient dem Ausbau der überörtlichen Veloroute
Ascheberg-Münster.
Der Eingriff
betrifft überwiegend das gehölzbestandene Straßenbegleitgrün auf den
vorhandenen Brückenrampen. Durch die Verbreiterung des südlichen Walls wird
randlich ein schmaler Streifen der angrenzenden Ackerfläche und der
Obstbaumweide sowie der am Wallfuß verlaufende Graben in Anspruch genommen.
Der ermittelte
Gesamteingriff nach Naturschutzrecht umfasst ein Biotopwertdefizit von 8.210
Biotopwertpunkten bei einer Neuversiegelung von insgesamt 1.770 m².
Die Kompensation der Eingriffe erfolgt über den Erwerb von
Ökopunkten aus dem Ökokonto der Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld.
Die Strecke
verläuft innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans
„Davensberg-Senden“. Die Trasse liegt hier vollständig innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes „Wald- und Kulturlandschaft der Davert“ (2.2.10). Auf
der nördlichen Seite der BAB 1 erstrecken sich östlich der Trasse die Wälder
der Davert, die als Naturschutzgebiet ausgewiesen und gleichzeitig FFH-Gebiet
sind.
Im Rahmen des
Landschaftsplanaufstellung wurde das Landschaftsschutzgebiet mit folgenden
Schutzzwecken festgesetzt:
- zur
Erhaltung und Entwicklung einer strukturierten Landschaft mit einem hohen
Waldanteil;
- zur
Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere der hier
vor-herrschenden standorttypisch bestockten Wälder;
- zur
Erhaltung des von der Kulissenwirkung geprägten Landschaftsbildes;
- zur
Erhaltung der typischen Elemente der gewachsenen Kulturlandschaft;
- zum Schutz
und zur Pufferung des angrenzenden Natura 2000-Gebiets Davert, welches
gleichzeitig als Naturschutzgebiet gesichert ist;
- wegen der
besonderen Bedeutung des Gebiets für die Erholung.
Für die geplante Anlage eines Geh-/Radweges ist
eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von dem folgenden
innerhalb des Landschaftsschutzgebietes geltenden Verbot erforderlich:
·
bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern - auch wenn sie keiner
Planfeststellung, Genehmigung oder Anzeige bedürfen - sowie die Außenseite
bestehender baulicher Anlagen zu ändern. Bauliche Anlagen i. S. d. Satzung
sind die in der Bauordnung für das Land NRW (in der jeweils gültigen Fassung)
definierten Anlagen sowie Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde
unterliegen, Verkehrsanlagen, Wege und Plätze.
Die Befreiung kann gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG auf
Antrag gewährt werden, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher
Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im
Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit
den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Mit Datum vom
17.09.2020 hat die Abteilung 66 des Kreises Coesfeld einen Antrag auf Befreiung
von den Verboten des Landschaftsschutzes gestellt.
Im Rahmen der
Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse des Geh-/Radweges und dem Landschaftsschutzgebiet
„Wald- und Kulturlandschaft der Davert“ kommt die untere Naturschutzbehörde zu
der Entscheidung, dass in diesem Falle die Interessen an der Errichtung des
Geh-Radweges gegenüber den Belangen des Schutzgebietes überwiegen. Es handelt
sich um reversible Eingriffe überwiegend im Bereich der Brückenrampen.
Demgegenüber steht das öffentliche Interesse am Ausbau des Geh-/Radwegenetzes.
Die Befreiung
soll daher mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt werden:
·
Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist auf das geringstmögliche
Maß zu reduzieren.
·
Die Bautätigkeit ist möglichst umwelt- und naturschonend
durchzuführen.
- Eine
Beseitigung der Gehölzbestände ist nur im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober
und 1. März des Folgejahres zulässig.
- Zur
Kompensation des Eingriffs ist vor Baubeginn der Erwerb von 8.210
Biotopwertpunkten (berechnet nach dem Modell Kreis COE) nachzuweisen.
Anlagen:
1. Übersichtskarte
Bauabschnitte
2. Übersichtskarte
Schutzgebiete
3. Antrag auf
Befreiung/Erläuterungen
4. Straßenbaupläne
(nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)