Betreff
Kindergartenbedarfsplan 2021/2022
Vorlage
SV-10-0173
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

1.       Der Kindergartenbedarfsplan für das Kindergartenjahr 2021/2022 wird beschlossen.

 

2.       Im Rahmen der Jugendhilfeplanung wird gem. § 55 Abs. 2 KiBiz beschlossen, dass Kinderbetreuungsplätze, die seit 2008 im Rahmen der U3-Investitionsprogramme geschaffen wurden, vorrangig mit Kindern unter drei Jahren belegt werden.

 

3.       Die Verwaltung wird beauftragt,

a.       die Landesmittel beim Landesjugendamt entsprechend des Inhalts des Kindergartenbedarfsplans zu beantragen,

  1. für 230 Kinder in Kindertagespflege einen Landeszuschuss nach § 24 KiBiz zu beantragen,
  2. 75 Kindertagespflegepersonen für die Landesförderung der Fachberatung in der Kindertagespflege nach § 47 Abs. 1 KiBiz zu melden.

 

I.    Problem und II. Lösung

Gem. § 33 Abs. 2 KiBiz ist die Bedarfsfeststellung auf Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung Voraussetzung für die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen. Ein Anspruch auf Betriebskostenförderung für Kindertageseinrichtungen besteht also nur dann, wenn diese Einrichtungen im Kindergartenbedarfsplan mit dem jeweiligen Angebot (Gruppentypen, Anzahl der Plätze und Betreuungsumfang) vorgesehen sind.

 

Das Land NRW beteiligt sich nach §§ 24, 32 ff KiBiz an der Betriebskostenförderung. Die Landesmittel für Kinder in der Kindertagespflege, zu den Kindpauschalen in Kindertageseinrichtungen, zu den Mieten, eingruppigen Einrichtungen und Waldkindergartengruppen, für Familienzentren, zur Qualifizierung sowie für Fachberatung im Bereich Kindertagespflege sind für das am 01.08.2021 beginnende Kindergartenjahr 2021/22 bis zum 15.03.2021 beim Landesjugendamt zu beantragen. Das Antragsverfahren erfolgt elektronisch über das internetgestützte Programm KiBiz.web. Dort sind alle erforderlichen Antragsdaten einzutragen und der entsprechende Landeszuschuss wird berechnet.

 

In der jetzt vor dem Abschluss stehenden Planungsphase des Kindergartenjahres 2021/22 bestätigen sich erneut die konstant hohen Anmeldezahlen. Der 2. Geburtstag ist mittlerweile zum Regelalter für die Aufnahme in den Kindertageseinrichtungen geworden. Nahezu 100 % der 3 bis 6-jährigen, über 80 % der 2-jährigen und mehr als 45 % der 1-jährigen Kinder besuchen eine Kindertageseinrichtung. Wobei die Anmeldequote im u3-Bereich insgesamt gegenüber dem Vorjahr leicht gesunken ist. Sie beträgt im Kindergartenjahr 2021/22 46,51 % (Stand 25.02.2021) und liegt damit 1,47 Prozentpunkte unter dem Wert des Vorjahres von 47,98 %. Dies liegt vor allem an den geringeren Anmeldezahlen der 1-jährigen Kinder bei gleichzeitig wachsender Bevölkerungszahl. Die Anmeldequote für die 3 bis 6-jährigen Kinder liegt bei 98,09 %.

 

In absoluten Zahlen ist der Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen weiter gestiegen. Denn neben einer weiterhin steigenden Geburtenzahl verzeichnen viele Städte und Gemeinden auch beträchtliche Wanderungsgewinne. Gründe für die hohe Nachfrage werden weiterhin in der vergleichsweise niedrigen Arbeitslosenquote bei damit korrelierender hoher Frauenerwerbsquote im Kreis Coesfeld gesehen. Dazu trägt auch die gute verkehrliche Anbindung und Nähe zur Stadt Münster im Nordosten und dem Ruhrgebiet im Süden bei. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie haben nach bisherigen Erkenntnissen nur wenig Einfluss auf das Anmeldeverhalten im Kreisjugendamtsbezirk gehabt. Lediglich in einigen Orten bzw. Ortsteilen ist ein deutlicher Rückgang der Anmeldezahlen zu verzeichnen. Ob dieser jedoch tatsächlich auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzuführen ist, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen.

 

Allen angemeldeten Kindern kann ein Betreuungsplatz angeboten werden. Dies erfordert für das kommende Jahr erneut die Schaffung zusätzlicher Gruppen und weiterer Einrichtungen. Nachdem mit Beginn des Kitajahres 2020/21 bereits vier neue Kindertagesstätten den Betrieb aufgenommen haben, sind für das Kindergartenjahr 2021/22 zwei weitere neue Einrichtungen eingeplant. Zum Teil werden diese Gruppen vorübergehend in Interimslösungen starten. In Bezug auf die konkrete Umsetzung der geplanten Maßnahmen werden derzeit noch in einigen Gemeinden Gespräche mit den handelnden Akteurinnen und Akteuren geführt. 

 

Für das Kindergartenjahr 2021/22 kann für den Bezirk des Kreisjugendamtes somit voraussichtlich eine Versorgungsquote von 49,34 % bei den u3-Kindern und 100,99 % bei den ü3-Kindern erreicht werden.

 

Im Rahmen der Investitionskostenförderung für den Platzausbau in Kindertageseinrichtungen besteht in vielen Fällen eine Zweckbindung dieser neu geschaffenen (u3-) Plätze. Um diese Zweckbindung zu erfüllen, mussten diese Plätze in der Vergangenheit stets auch mit Kindern unter drei Jahren belegt werden. Eine abweichende Belegung mit ü3-Kindern war förderschädlich. Um den Jugendämtern und Trägern mehr Flexibilität in der Belegungsstruktur zu ermöglichen, wurde mit der Reform des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) zum 01.08.2020 erstmals eine Möglichkeit geschaffen, diese investiv geförderten u3-Plätze im Einzelfall auch mit über dreijährigen Kinder zu belegen.

Gemäß § 55 Abs. 2 S. 2 KiBiz laufen Zweckbindungen für Plätze, die seit 2008 im Rahmen der u3-Investitionsprogramme geschaffen wurden, über den ausgesprochenen Zeitraum weiter und gelten als erfüllt, wenn im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entschieden wird, dass diese Plätze vorrangig mit Kindern unter drei Jahren belegt werden. Der Begriff „vorrangig“ ist in diesem Kontext nicht allein quantitativ zu verstehen. Auch qualitative Aspekte können eine vorrangige und damit nicht ausschließliche Belegung von investiv geförderten u3-Plätzen mit unter 3-jährigen Kindern im Einzelfall begründen. Das Jugendamt kann im Rahmen seiner Steuerungs- und Planungsverantwortung unter Abwägung bspw. demographischer, pädagogischer oder planerischer Aspekte entscheiden. Ein solcher Beschluss ist vor Beginn des Kindergartenjahres als Grundlage für das weitere Verwaltungshandeln zu treffen. Eine tatsächlich von der Zweckbindung abweichende Belegung ist im Einzelfall zu dokumentieren.

Um von der Möglichkeit der flexibleren Belegungsstruktur bei gleichzeitiger Erfüllung der Zweckbindung im Einzelfall Gebrauch machen zu können, empfiehlt die Verwaltung einen entsprechenden Beschluss.

 

Neben den Plätzen in den Kindertageseinrichtungen werden im Kreisjugendamtsbezirk 230 Plätze für die Kindertagespflege von insgesamt 75 Kindertagespflegepersonen angeboten. Somit erhöht sich die u3-Versorgungsquote für den Kreisjugendamtsbezirk insgesamt auf 55,00 %.

III. Alternativen

keine

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die Betriebskostenförderung für die Kindertageseinrichtungen basiert auf den Festlegungen im Kindergartenbedarfsplan. Finanziert werden die Betriebskosten anteilig durch die Träger, das Land NRW und das Jugendamt. Das Jugendamt wiederum kann seinen Anteil an der Betriebskostenförderung durch die Erhebung von Elternbeiträgen teilweise refinanzieren. Von den Betriebskosten des Kindergartenjahres 2021/22 fallen 5/12 im Jahr 2021 (August bis Dezember) und 7/12 im Jahr 2022 (Januar bis Juli) an.

 

Bei der Aufstellung des Haushaltes 2021 wurde der aktuelle Leistungsbescheid für 2020/21 zugrunde gelegt. Es wurden keine Wanderungsgewinne oder Quotensteigerungen eingeplant, sondern anhand der aktuellen Zahlen eine Hochrechnung mit den neuen Pauschalen vorgenommen. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich noch nicht abschätzen, ob die bewusst defensiv eingeplanten Finanzmittel für 2021 auskömmlich sein werden.

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt obliegt die Entscheidung über den Kindergartenbedarfsplan dem Jugendhilfeausschuss.