Beschlussvorschlag:

 

1.         Die Gebührenbedarfsberechnung für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und Geflügelfleischhygienegesetz (Anlage1) für das Jahr 2004 wird zur Kenntnis genommen.

 

2.         Die im Entwurf als Anlage 2 beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und Geflügelfleischhygienegesetz wird beschlossen.

 

 

Begründung:

I.   Problem

Gem. § 24 Fleischhygienegesetz und § 26 Geflügelfleischhygienegesetz sind für Amtshandlungen nach diesen Gesetzen und den zur Ausführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften kostendeckende Gebühren und Auslagen zu erheben. Den derzeitig gültigen Gebührensätzen liegen die kalkulierten Kosten je Amtshandlung im Jahr 2003 zu Grunde. Es ist festzustellen, ob diese Gebührensätze den voraussichtlich im Jahr 2004 entstehenden Kosten entsprechen; ggf. sind die Gebührensätze den erwarteten Kostenänderungen anzupassen.

 

II.  Lösung

Es wird vorgeschlagen, unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen die Gebührensätze im Jahr 2004 für Amtshandlungen im Großbetrieb in gleicher Höhe wie im Vorjahr festzusetzen und die Gebührensätze für Amtshandlungen in Kleinbetrieben bzw. sonstigen Betrieben je nach Tierart um ca. 2 bis 3 % zu senken. Die Höhe der jeweils vorgeschlagenen Gebührensätze für die einzelnen Gebührenpositionen sowie die Veränderungen zum Jahr 2003 sind der Anlage 1 zu entnehmen.

 

Für das Jahr 2004 sind insoweit im Unterabschnitt 5400 – Fleischhygiene folgende Kostenveränderungen  zu erwarten:

 

Bezeichnung

Kalkulation 2003

Kalkulation 2004

Veränderung

 

Personalkosten

 

 

1.866.370 €

 

2.089.017,71 €

 

222.647,71 €

 

Sachkosten

 

 

52.688 €

 

52.670,72 €

 

-17,28 €

Gebühren für Rückstands-, bakteriologische  und BSE-Untersuchungen

 

180.000 €

 

213.356,78 €

 

33.356,78 €

 

Gesamt:

 

 

2.099.058

 

2.355.045,21

 

255.987,21

 

Die wesentlichen Gründe für die Kostensteigerungen ergeben sich aus einer erwarteten Erhöhung der Schlachtzahlen sowie aus tarifbedingten Erhöhungen der Personalausgaben.

 

1.         Schlachttier- und Fleischuntersuchungen im Großbetrieb (mehr als 1.500 Schlachtungen/Monat)

 

Der Betreiber des Schlachthofes beabsichtigt, im Jahr 2004 1.500.000 Schlachtungen durchzuführen; dies bedeutet gegenüber der Kalkulation für 2003 eine Steigerung um 25 v.H.

Der durch die Erhöhung der Schlachtzahlen sowie der durch die voraussichtliche Anpassung des Tarifvertrages bedingten Steigerung der Personalkosten sind zwischenzeitlich rechtlich mögliche reduzierte Untersuchungszeiten und optimierte Betriebsabläufe gegenüberzustellen. Daraus folgt, dass den steigenden Schlachtzahlen nicht im gleichen Verhältnis steigende Personalkosten gegenüberstehen. Grundlage für die Kalkulation des Personalkostenbedarfes für das Betriebsjahr 2004 sind die tatsächlichen Schlachtzahlen und Personalausgaben des 1. Halbjahres 2003.


 

Bei der Berechnung einer kostendeckenden Gebühr sind neben der Erstattung von Amtshilfekosten nach dem Absatzfonds auch die Ergebnisse der Vorjahre zu berücksichtigen. Gem. § 6 Abs. 2 S. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung sind insoweit Überdeckungen aus den Vorjahren innerhalb von drei Jahren auszugleichen; Unterdeckungen sollen innerhalb von drei Jahren ausgeglichen werden. Folgende Beträge sind hier zu berücksichtigen:

 

Jahr               

Überdeckung           

bereits ausgeglichen

noch auszugleichen

2001

163.041,42 €

116.697,14 €

 

46.344,28 €

2002

39.937,85 €

0,00 €

39.937,85 €

vorhandener Überschuss vor Änderung des § 6 Abs. 2 S. 2 KAG

109.404,52 €

0,00 €

109.404,52 €

SUMME

312.383,79

116.697,14

195.686,65

 

Die noch verbleibende Überdeckung des Jahres 2001 in Höhe von 46.344,28 € ist gem. § 6 Abs. 2 KAG im Jahr 2004 auszugleichen; die Überdeckung des Jahres 2002 und der noch vorhandene Überschuss können im Jahr 2004 oder aber im Folgejahr/in den Folgejahren zum Gebührenausgleich eingesetzt werden.

Zur Gewährleistung einer längerfristigen Kontinuität der Gebühren sollen im Jahr 2004 Überdeckungen zum Gebührenausgleich in Höhe von 122.546,70 €, d.h.  in dem Umfang in Anspruch genommen werden, dass die Festsetzung einer kostendeckenden Gebühr für das Jahr 2004 in Höhe der Gebühr des Jahres 2003 ermöglicht wird.

 

Die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen beträgt demnach bei Schlachtungen von 800 und mehr Schweinen je Tag 1,115 € je Tier. Ohne Inanspruchnahme von Überdeckungen aus den Vorjahren würde diese Gebühr 1,20 € (Vorjahr: 1,33 €) je Tier betragen. Die Nichtinanspruchnahme der noch verbleibenden Überdeckungen der Vorjahre in Höhe von 73.139,95 € (195.686,65 € abzügl. 122.546,70 €) ermöglicht es insoweit, diese Überdeckungen im Jahr 2005 zum Gebührenausgleich zu verwenden  und dann ggf. notwendige Gebührenanpassungen moderat durchzuführen.

 

Laut Mitteilung des Schlachthofbetreibers vom 19.09.2003 sind für das Jahr 2004 in Coesfeld keine Rinder- oder Kälberschlachtungen vorgesehen. Die Gebührensätze sollen aber in der Satzung weiter aufgeführt bleiben.

 

2. Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Kleinbetrieben

 

Neben den als Stückvergütung fälligen Kosten sind u.a. als Personalkosten auch Urlaubs- und Krankheitskosten zu berücksichtigen, die auf Grundlage der Schlachtungen der vorangegangenen Abrechnungszeiträume ermittelt werden. Den kalkulierten steigenden Schlachtzahlen stehen daher nicht im selben Verhältnis steigende Kosten gegenüber, so dass erwartet wird, dass sich insgesamt die Kosten je Amtshandlung geringfügig verringern werden.


Bei der Berechnung einer kostendeckenden Gebühr sind neben der Erstattung von Amtshilfekosten nach dem Absatzfonds auch die Ergebnisse der Vorjahre zu berücksichtigen. Gem. § 6 Abs. 2 S. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung sind insoweit Überdeckungen aus den Vorjahren innerhalb von drei Jahren auszugleichen; Unterdeckungen sollen innerhalb von drei Jahren ausgeglichen werden. Folgende Beträge sind hier zu berücksichtigen:

 

Jahr               

Überdeckung           

bereits ausgeglichen

noch auszugleichen

2001

51.014,58 €

20.000,00 €

 

31.014,58 €

2002

30.498,28 €

0,00 €

30.498,28 €

SUMME

81.512,86

20.000,00 €

61.512,86

 

Die noch nicht verwendete Überdeckung aus dem Jahr 2001 in Höhe von 31.014,58 € ist im Jahr 2004 zum Gebührenausgleich einzusetzen; die Überdeckung des Jahres 2002 kann im Jahr 2004 zum Gebührenausgleich ganz oder teilweise eingesetzt werden. Die vorgeschlagene Nichtinanspruchnahme der Überdeckungen aus dem Jahr 2002 in Höhe von 30.498,28 € ermöglicht es insoweit, diese Überdeckungen im Jahr 2005 zum Gebührenausgleich zu verwenden  und dann ggf. notwendige Gebührenanpassungen moderat durchzuführen.

 

Ein Vergleich der Gebührensätze zu den derzeit geltenden Gebührensätzen der Kreise Borken und Steinfurt ist in Anlage 3 dargestellt

 

3. Sonstiges

 

a) BSE-Untersuchungen

 

Die Gebühren, die an die Untersuchungsämter für die Durchführung von BSE-Tests an Schlachtrindern zu entrichten sind, betragen nach der Änderung der Gebührentarifstelle 23.9.4.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW ab dem 06.08.2003 27,38 € je Tier (Gebühr Stand 29.10.2002: 35,80 €). Die Europäische Kommission beabsichtigt, sich an den Kosten der BSE-Untersuchungen für Schlachttiere über 30 Monate mit einem Betrag von 10,50 € zu beteiligen. Für Schlachttiere unter 30 Monaten wird eine Beteiligung nicht in Aussicht gestellt.

 

b) Gebühren für die Untersuchungen auf Trichinen („Wildschweine“)

 

Eine Auswertung der Kosten für die Untersuchung auf Trichinen in den o.g. Fällen hat ergeben, dass sich die durchschnittlichen Kosten verringert haben. Die Kostensenkung ist im wesentlichen darauf zurückzuführen, dass ca. 25 v. H. der Tiere in Schlachtbetrieben zur Trichinenuntersuchung vorgestellt werden und insoweit keine zusätzlichen bzw. nur geringere Fahrtkosten entstehen.


III.         Alternativen

 

Je nach Bemessung der auszugleichenden Überdeckungen sind Änderungen der Gebührensätze möglich.

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Keine.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für den Erlass der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienegesetz ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 Buchstabe f der Kreisordnung).

Anlagen:

 

Anlage 1:         Kalkulation der Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz

und Geflügelfleischhygienegesetz für das Jahr 2004

 

Anlage 2:         Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für

Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und Geflügelfleischhygienegesetz

 

Anlage 3:         Gebührenvergleich Nachbarkreise