Beschlussvorschlag:
Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von den für das Landschaftsschutzgebiet 2.2.01 „Parklandschaft um Buldern“ geltenden Verboten des Landschaftsplans Buldern zur Anlage eines neuen Fuß- und Radweges zu.
Begründung:
Aufgrund der Beratung in der Beiratssitzung
am 06.10.2021 und nach einem Ortstermin mit der Ortspolitik hat der Flächeneigentümer
den Antrag überarbeitet und mit Datum vom 09.11.2021 erneut gestellt.
Nach dem geänderten landschaftspflegerischen
Begleitplan erfolgt der Eingriff nunmehr auf einer Länge von ca. 80 m in
dem Waldbestand, auf einer Länge von 155 m entlang der Weidepaddocks und auf
einer Länge von ca. 185 m entlang des bereits vorhandenen Grasweges.
Innerhalb des Waldes wurde nach der
überarbeiteten Planung eine deutlich kürzere Trasse auf direkten Wege durch den
Wald geplant, um den Eingriff in den Wald möglichst zu minimieren. Dem Wunsch
der Ortspolitik nach einer Beleuchtung des Weges wurde insoweit Rechnung getragen,
als im Bereich des Waldrandes an der herzustellenden Gewässerquerung eine
punktuelle Beleuchtung für die Erhöhung der Verkehrssicherheit installiert
wird. Die Beleuchtung wird jahres- und tageszeitenabhängig gesteuert und unter
den Vorgaben des Insektenschutzes betrieben, so dass die Lichtverschmutzung
hier auf ein vertretbares Maß gesenkt wird.
Zur Kompensation des Eingriffs ist die
Anlage einer insgesamt mind. 1.000 m² großen Ersatzmaßnahme vorgesehen,
die aus der Anlage einer Gehölzfläche mit Saumbereichen hergestellt wird.
Die Befreiung soll mit folgenden
Nebenbestimmungen erteilt werden:
- Die Anlage
des Weges innerhalb des Waldbestandes fällt unter den Tatbestand einer
Waldumwandlung und bedarf einer vorherigen Genehmigung durch den Landesbetrieb
Wald und Holz
- Bei der
Durchführung der Baumaßnahme ist in jedem Fall naturschonend vorzugehen.
Dies bedeutet insbesondere, dass prägende Landschaftsbestandteile (Hecken,
Bäume, Geländeböschungen, Kleingewässer etc.) unbeschädigt und
unbeeinträchtigt zu erhalten sind.
- Die
Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist auf das geringstmögliche Maß
zu reduzieren.
- Zur
Kompensation des Eingriffs ist eine insg. mind. 1.000 m² große
Kompensationsfläche gem. den Angaben des landschaftspflegerischen
Begleitplanes (Landschaftsarchitektur Schultewolter, 09.11.2021)
herzustellen
- Zur
Vermeidung von Verstößen gegenüber den Zugriffsverboten des § 44
BNatSchG ist die Baumaßnahme im Zeitraum zwischen dem 1.10 und 28/29.02
des Folgejahres durchzuführen.
- Eine
Beleuchtung ist mit Ausnahme im Bereich der Gewässerquerung entlang des
Fuß- und Radweges nicht zulässig.
- Der Graben
zwischen dem Grünland und dem angrenzenden Wald ist mit einer niveaugleichen
Brücke zu überspannen. Eine Veränderung des Grabenquerschnitts ist nicht
zulässig.
- Das
Bauvorhaben wird im Landschaftsschutzgebiet „Parklandschaft um Buldern“
durchgeführt.
Die
naturschutzfachlichen Belange des Schutzgebietes sind in allen Bauphasen sowie
im Zuge der späteren Nutzung vorrangig zu berücksichtigen.