Betreff
Investitionskostenförderung von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit gemäß dem Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld –
Antrag des Vereins Lebenshilfe für Menschen mit geistiger und körperlicher Behinderung Senden und Umgebung e.V.auf Gewährung eines Kreiszuschusses zu dem Neubau eines Gebäudes mit Teilnutzung für die offenen Kinder- und Jugendarbeit vom 16. Sept. 2021
Vorlage
SV-10-0486
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

1.      Dem Verein Lebenshilfe für Menschen mit geistiger und körperlicher Behinderung Senden und Umgebung e.V. wird ein Zuschuss zu den Neubaukosten eines Gebäudes mit Teilnutzung für die offene Kinder- und Jugendarbeit gemäß den Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan des Kreis Coesfeld 2021 bis 2025 in Höhe von 100.000 € gewährt.

 

2.      Der im Haushaltsplan 2022 unter dem Produkt 51.10.03 angebrachte Sperrvermerk (Lebenshilfe Senden) wird aufgehoben.

I. Sachdarstellung

Der Verein Lebenshilfe für Menschen mit geistiger und körperlicher Behinderung Senden und Umgebung e.V. ist seit 1990 u.a. Träger einer Einrichtung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit mit hauptberuflichem pädagogischem Personal im Kreis Coesfeld.

 

Der Verein bietet hier ein kontinuierliches Angebot der offenen Kinder- und Jugendarbeit vorrangig für die Zielgruppe behinderter junger Menschen im Zuständigkeitsbereich an. Das Angebot umfasst darüber hinaus regelmäßige wöchentliche Gruppenangebote, kulturelle Veranstaltungen, verlässliche Ferienangebote und Ferienfreizeiten (siehe auch SV-9-1550).

Laut den Jahresberichten der Lebenshilfe werden die Angebote in der Regel von jungen Menschen im Alter von sechs bis unter 27 Jahren genutzt. Über 80 Personen, überwiegend Förderschüler, besuchen durchschnittlich und regelmäßig die Einrichtung. Der Kreis Coesfeld unterstützt den Verein bereits seit Jahren durch die Übernahme von Personalkosten für die Mitarbeitenden des Vereins, die in der offenen Kinder- und Jugendarbeit tätig sind.

 

Mit der Aufnahme seiner Tätigkeit in diesem Bereich hat ihm die Gemeinde Senden anfänglich eine Etage im alten Rathaus am Laurentiusplatz in Senden bereitgestellt. Wegen des gemeindlichen Eigenbedarfs musste der Verein dann die Räumlichkeiten 2015 zu Gunsten einer Kindertageseinrichtung räumen.

Da die Gemeinde Senden unmittelbar keinen Alternativstandort anbieten konnte, hat der Verein interimsmäßig das offene Kinder- und Jugendangebot im Untergeschoss seiner Wohnstätte an der Steverstraße platziert. Dort stehen dem Verein übergangsweise jedoch nur begrenzte Raumressourcen zur Verfügung. Diese Räume fehlen natürlich den 24 Bewohnern der Wohnstätte, sodass eine zeitnahe „Rückgabe“ des Raumkontingents notwendig wird.

 

Bislang konnte weder die Gemeinde Senden neue Räumlichkeiten anbieten, noch gab es für den Verein die Möglichkeit, einen adäquaten Alternativstandort für die Offene Arbeit zu finden.

 

Im Jahr 2021 eröffnete sich dann für den Verein die Chance, ein Grundstück der Evangelischen Kirchengemeinde Senden zu erwerben (Erbbaurecht), um dort ein Freizeit- und Verwaltungsgebäude zu errichten. Die Planung wurde entsprechend aufgenommen.

In dem zukünftigen Gebäude ist vorgesehen, dass der Offene Freizeitbereich des Vereins sowie die Begegnungsstätte für erwachsene Menschen mit geistiger Behinderung die Räume im Erdgeschoß nutzen. Behindertengerecht stehen hier dann zwei Gruppenräume, eine Küche, ein Büro- und Besprechungsraum sowie ein kleiner Außenbereich primär für die Offene Arbeit zur Verfügung (siehe Anlage 1 - Grundriss des EG).

 

Darüber hinaus sind in dem Gebäude Büroräume für die Verwaltung der Lebenshilfe Senden, ein Besprechungsraum sowie Wohnräume für zwei behinderte Menschen (betreutes Wohnen) vorgesehen.

 

Mit Schreiben vom 15. Sept. 2022 beantragt der Verein einen entsprechenden Zuschuss zu den Baukosten auf der Grundlage der Förderbestimmungen zu Kinder- und Jugendförderplan (siehe Anlage 2 - Antrag der Lebenshilfe Senden e.V.).

 

Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Nutzung entfällt ein Flächenanteil von 51,71 % auf den Kinder- und Jugendbereich. Von den Gesamtkosten in Höhe von 990.000,00 € sind nach bautechnischer Prüfung 965.000 € anerkennungsfähig, davon entfallen somit dann 499.000 € auf den Kinder- und Jugendbereich.

 

Nach den Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan können Investitionsmaßnahmen von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit mit einem Zuschuss in Höhe von bis zu 40% der anerkannten Kosten gefördert werden.

 

Demnach ergibt sich folgender Finanzierungsplan:

 

Investitionskosten gemäß Antrag (Gesamt)

 

990.000 EUR

…davon berücksichtigungsfähige Investitionskosten gemäß den Förderbestimmungen des KJFP (Gesamt)

965.000 EUR

berücksichtigungsfähige Investitionskosten gemäß Antrag für den Freizeitbereich

499.000 EUR

Max. Kreiszuschuss für den Freizeitbereich (40 % der

berücksichtigungsfähigen Investitionskosten)

 

199.600 EUR

 

Die Richtlinien sehen zwar keine Begrenzung der Fördersumme vor, aber beim vorliegenden Antrag wird eine Förderung in Höhe von 100.000 € für angemessen angesehen. Die vorgeschlagene Fördersumme stellt die bislang höchste Einzelförderung dar. 

 

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe fördert das Vorhaben nicht, eine Förderung durch die Aktion Mensch kann nach Informationen des Vereins erfolgen.

 

Eine endgültige Festsetzung des Kreiszuschusses erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

Der Antrag des Verein Lebenshilfe für Menschen mit geistiger und körperlicher Behinderung Senden und Umgebung e.V. wird abgelehnt.

 

 

III. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Entsprechende Fördermittel sind für das Haushaltsjahr 2022 (Sachkonto 731 800) eingeplant und stehen nach Aufhebung des Sperrvermerkes zur Verfügung.

Da die Zweckbindung über 25 Jahre abgeschrieben wird, beträgt der jährliche Aufwand 4.000 €, welcher unter dem SK 531 820 berücksichtigt wurde. Nachkommend der jeweiligen Zweckbindungsfristen erfolgt die jährlich Aufwandsabschreibung.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.