Beschlussvorschlag:

 

1.    Der Landrat wird beauftragt, die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen gemäß Anlagen 1, 8 und 12 mit dem Kreis Borken zur Übertragung der Vergabezuständigkeit für die dort beschriebenen Linienabschnitte der jeweiligen Linien auf dem Gebiet des Kreises Coesfeld abzuschließen.

 

2.    Der Landrat wird ermächtigt, Änderungen der Entwürfe der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen gemäß Anlagen 1, 8 und 12 nach Vorgabe der Kommunalaufsicht vorzunehmen, die die materiellen Regelungen unberührt lassen.

I. Sachdarstellung

 

Der Kreis Borken beabsichtigt die wettbewerbliche Vergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste in den Linienbündeln BOR 5, BOR 9 und BOR 10 in Form eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags i. S. d. Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007. Die Vergabe soll auch Linienabschnitte umfassen, die auf dem Gebiet des Kreises Coesfeld liegen. Diese Linienabschnitte sollen in die Vergabe des Kreises Borken einbezogen werden, weil die jeweils betroffenen Linien ihren Bedienungsschwerpunkt auf dem Gebiet des Kreises Borken haben.

 

II. Entscheidungsalternativen

 

Den Beschlussvorschlägen wird nicht gefolgt.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Die Finanzierung ist jeweils in § 3 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen geregelt.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Der Kreis Borken und der Kreis Coesfeld sind gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNV NRW als Aufgabenträger für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV innerhalb ihrer jeweiligen Gebietsgrenzen zuständig. Sie sind in ihrem Wirkungskreis "zuständige Behörden" im Sinne der VO 1370/2007. Damit der Kreis Borken die sachlich gewollte Mitvergabe der Linienabschnitte rechtssicher vornehmen kann, muss der Kreis Borken u.a. mit dem Kreis Coesfeld jeweils eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß § 23 GkG abschließen, und zwar in der Ausprägung einer Delegation gemäß §§ 1, 23 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 GkG.

 

Die Zuständigkeit des Kreistags ergibt sich aus § 26 Abs.1 KrO NRW.