Beschlussvorschlag:
1.
Der Landrat wird beauftragt, die
öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen gemäß Anlagen 1, 8 und 12 mit dem Kreis Borken
zur Übertragung der Vergabezuständigkeit für die dort beschriebenen Linienabschnitte
der jeweiligen Linien auf dem Gebiet des Kreises Coesfeld abzuschließen.
2. Der
Landrat wird ermächtigt, Änderungen der Entwürfe der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarungen gemäß Anlagen 1, 8 und 12 nach Vorgabe der Kommunalaufsicht
vorzunehmen, die die materiellen Regelungen unberührt lassen.
I. Sachdarstellung
Der Kreis Borken beabsichtigt die wettbewerbliche Vergabe öffentlicher
Personenverkehrsdienste in den Linienbündeln BOR 5, BOR 9 und BOR 10 in Form
eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags i. S. d. Art. 3 Abs. 1
VO 1370/2007. Die Vergabe soll auch Linienabschnitte umfassen, die auf dem
Gebiet des Kreises Coesfeld liegen. Diese Linienabschnitte sollen in die
Vergabe des Kreises Borken einbezogen werden, weil die jeweils betroffenen
Linien ihren Bedienungsschwerpunkt auf dem Gebiet des Kreises Borken haben.
II. Entscheidungsalternativen
Den Beschlussvorschlägen wird nicht gefolgt.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Die Finanzierung ist jeweils in § 3 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen geregelt.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Der Kreis Borken und der Kreis Coesfeld sind gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNV
NRW als Aufgabenträger für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV
innerhalb ihrer jeweiligen Gebietsgrenzen zuständig. Sie sind in ihrem
Wirkungskreis "zuständige Behörden" im Sinne der VO 1370/2007. Damit
der Kreis Borken die sachlich gewollte Mitvergabe der Linienabschnitte rechtssicher
vornehmen kann, muss der Kreis Borken u.a. mit dem Kreis Coesfeld jeweils eine
öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß § 23 GkG abschließen, und zwar in der
Ausprägung einer Delegation gemäß §§ 1, 23 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 GkG.
Die Zuständigkeit des Kreistags ergibt sich aus § 26 Abs.1 KrO NRW.