Beschluss:
1. Die Einführung eines Deutschlandtickets zum 01.05.2023 wird für den Zeitraum einer vollständigen Refinanzierung durch Bund/Land zustimmend zur Kenntnis genommen.
2. Der Vertreter in den zuständigen Tarifgremien wird angewiesen, in den Tarifgremien keinem Beschlussvorschlag zuzustimmen, der für den Kreis Coesfeld mit einem finanziellen Risiko verbunden ist.
3. Der Kreis wird sich in den Gremien der Tariforganisationen sowie des Landkreistags für eine „Nachschusspflicht“ von Bund/Land für den Zeitraum ab dem 01.01.2024 einsetzen.
4. Der Sachstand zur Weiterentwicklung des Schülertickets wird zur Kenntnis genommen.
5. Der Kreis Coesfeld bezuschusst vorbehaltlich der rechtlichen Klärung als Arbeitgeber das JobTicket für Mitarbeitende der Kreisverwaltung Coesfeld unter den für das DeutschlandTicket geltenden neuen Rahmenbedingungen.
I. Sachdarstellung
II. Entscheidungsalternativen
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Entwicklungen um das Deutschlandticket (DLT) sind nach wie vor dynamisch, so dass eine Anpassung des Beschlussvorschlages erforderlich ist.
Der bisherige Beschlussvorschlag wurde um einen Punkt 2 erweitert, mit dem eine Weisung an den Vertreter ausgesprochen wird.
Der bisherige Punkt 4 wurde im jetzigen Punkt 5. um den Vorbehalt einer rechtlichen Klärung ergänzt.
zu 1.-2.
Mit Sitzungsvorlage 10-0847 hat die Verwaltung ausführlich zum aktuellen Sachstand Deutschlandticket informiert. Der gesamte Themenkomplex wurde intensiv im Unterausschuss ÖPNV sowie im Fachausschuss diskutiert. Insbesondere wurde die nicht klare Finanzierung sowie die fehlende rechtliche Ermöglichung des JobTickets für Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes thematisiert.
Jüngst hat der Bundestag die 11. Änderung des Regionalisierungsgesetzes beschlossen; eine Zustimmung durch den Bundesrat steht noch aus. Anders als im bisherigen Entwurf hat der Bundestag (BT-Drucks. 20/6018) mehrheitlich beschlossen, den § 9 Abs. 1 RegG wie folgt zu ergänzen:
„Der Tarif ist bis zum Erlass entsprechender Regelungen durch die Aufgabenträger, längstens jedoch bis zum 30. September 2023 vorläufig anzuwenden. Der maßgebliche Ausgleich finanzieller Nachteile entsprechend den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird von den Ländern bzw. den zuständigen Behörden abgewickelt.“
Bereits vor dieser neuen Regelung und auch als Ausfluss dessen ist in den Tariforganisationen die Frage aufgekommen, ob und in welchem Umfang diese der Anwendung des Deutschlandtickets zustimmen müssen. Dies war und ist vor allem aus haftungsrechtlicher Sicht entscheidend, da mögliche Einnahmeausfälle nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vom jeweiligen Aufgabenträger bzw. der den Tarif gebenden Behörde auszugleichen wäre.
Nunmehr hat eine Gesellschafterin des WestfalenTarifAusschusses (WTA) bei der WT GmbH beantragt, dass der WTA die Einführung des Deutschlandtickets förmlich beschließt. So heißt es in dem Antrag:
1. Der WestfalenTarifausschuss
stimmt der Einführung des DeutschlandTickets zunächst für den Zeitraum vom
01.05.2023 bis zum 30.09.2023 zu.
2. Die Geschäftsführung der
WestfalenTarif GmbH wird beauftragt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten den
Gesellschaftern der WestfalenTarif GmbH sowie dem Westfalen Tarifausschuss
fortlaufend über die Entwicklung der Nachfrage und den Fortgang der Entwicklung
auf EU-, Bund- und Länderebene, sowie über die Planungen und Maßnahmen der
zuständigen Behörden im Gebiet der WestfalenTarif GmbH zum Erlass von
Finanzierungsregelungen (öDA/aV) betreffend das Deutschlandticket zu berichten.
3. Der WestfalenTarifausschuss
wird rechtzeitig vor dem Auslaufen des DeutschlandTickets zum 30.09.2023,
spätestens aber bis zum 15.08.2023, über dessen Fortführung bis Ende 31.12.2023
in Abhängigkeit der von Seiten der Aufgabenträger ergriffenen Maßnahmen zur
beihilferechtskonformen Weiterleitung der zur Verfügung stehenden Bundes- und
Landesmittel auf Basis der entsprechenden Landes-Finanzierungsrichtlinie
entscheiden.
4. Die Fortführung ab 2024
hängt vom Finanzierungsbedarf sowie den konkreten Finanzierungs- und
Ausgleichsregelungen ab. Unter der Voraussetzung, dass ein adäquater Ausgleich
der Mindereinnahmen auch ab 2024 erfolgt, wird das Angebot im WestfalenTarif
fortgesetzt. Der WestfalenTarifausschuss wird auch hierüber rechtzeitig
befinden.
Wenngleich für den in Rede stehenden Zeitraum eine Finanzierung aufgrund der bundesgesetzlichen Regelung vordergründig gesichert scheint, können letzte Risiken nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Dies betrifft insbesondere den von der Mitgesellschafterin genannten Beschlussvorschlag 4, der aufgrund der Unbestimmtheit („adäquater Ausgleich“) aus Sicht der Verwaltung nicht tragfähig ist, da nicht abschätzbar ist, ob und in welcher Höhe bei einer bereits jetzt zu treffenden Entscheidung ein Schaden für den Kreis Coesfeld entstehen könnte. Es ist eine Entscheidung zu treffen, wie sich der Vertreter des Kreises im WTA zu diesem Antrag zu verhalten hat.
Unklar ist im Übrigen, wie sich die Situation ab dem 01.10.2023 gestaltet. Daher kann der aktuelle Sachstand für den dann beginnenden Zeitraum lediglich zur Kenntnis genommen werden.
Es ist davon auszugehen, dass in der nächsten bzw. übernächsten Beratungskette weitergehende Erkenntnisse vorliegen, wie insbesondere die Ausgleichsmechanismen nach Einführung des DLT ausgestaltet sein werden.
zu 5.:
Bereits im Unterausschuss sowie im Fachausschuss wurde berichtet, dass eine rechtskonforme Einführung des DLT als JobTicket für Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes schwierig ist. Insbesondere mangelt es für eine entsprechende Regelung im Tarifvertrag bzw. den beamtenrechtlichen Vorschriften. Eine Umsetzung des DLT als JobTicket kann erst dann erfolgen, wenn diese rechtlichen Hürden überwunden sind. Daher war ein entsprechender Vorbehalt anzubringen. Das bisherige JobTicket findet ab dem 01.05.2023 keine Anwendung mehr.
Im Übrigen wird auf die ursprüngliche Sitzungsvorlage verwiesen.