Beschlussvorschlag:
Der Beirat
stimmt der Erteilung einer Befreiung von den im Naturschutzgebiet 2.1.08
„Letter Bruch“ geltenden Verboten des
Landschaftsplans Merfelder Bruch-Borkenberge für die Durchführung der
Renaturierungsarbeiten am Uhlandsbach zu.
Begründung:
Die Renaturierung des Uhlandsbachs ist eine im Planfeststellungsbeschluss zum Bau der B67n festgesetzte Ersatzmaßnahme. Es handelt sich im Konkreten um die Anhebung der Gewässersohle des Uhlandsbachs und die Verbreiterung des Gewässers um ca. 3 m. Insgesamt ist das Ziel, eine Aufwertung des Gewässerabschnitts und der Uferbereiche zu bewirken sowie eine weitere Vernässung der angrenzenden Grünlandflächen voranzutreiben.
Die eigentliche Maßnahme am Gewässer befindet sich außerhalb des Naturschutzgebietes Letter Bruch in der Gemarkung Lette, Flur 22, Flurstück 16, ebenso wie der angrenzende Gewässerrandstreifen, auf dem die Gewässeraufweitung stattfindet. Zur Realisierung der Maßnahmen hat Straßen NRW den Randstreifen in diesem Jahr von der Stadt Coesfeld erworben.
Für die Durchführung und Umsetzung
der Maßnahme ist eine Befahrung der angrenzenden sich im Naturschutzgebiet
befindlichen Grünlandflächen unausweichlich. Des Weiteren findet eine temporäre
Lagerung von Boden- und Baumaterial auf einer anliegenden Ackerfläche statt,
bei der es sich um eine CEF-Fläche handelt. Die extensive 3,16 ha große
Ackerfläche wird für die Arten Baumpieper, Feldlerche, Feldsperling, Rebhuhn,
Kiebitz, Kuckuck, Wachtel und Turteltaube als Schwarzbrache gepflegt und unterhalten.
Sie dient als Huderplatz für das Rebhuhn und als Brutplatz z. B. für den
Kiebitz.
Das Naturschutzgebiet Letter Bruch ist Bestandteil des Landschaftsplans Merfelder Bruch-Borkenberge.
Für das geplante Vorhaben ist eine
Befreiung von den nachfolgend aufgeführten Verboten innerhalb des
Naturschutzgebietes erforderlich:
·
Flächen außerhalb der Wege zu betreten, zu
befahren, Fahrzeuge oder Wohnwagen abzustellen oder Zelte zu errichten, außer
auf den gekennzeichneten Wegen zu reiten oder Hunde frei laufen zu lassen;
·
Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen
oder Sprengungen sowie sonstige Veränderungen des Bodenreliefs vorzunehmen.
Von diesen Verboten kann gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG auf Antrag Befreiung
gewährt werden, wenn
1.
dies
aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher
sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die
Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung
führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und
Landschaftspflege zu vereinbaren ist.
Da es sich um eine planfestgestellte
Ersatzmaßnahme handelt, wird sie als öffentliches Interesse bewertet. Die das
Naturschutzgebiet betreffende Befahrung sowie die Bodenablagerung sind temporär
und lokal begrenzt und beeinträchtigen das Gebiet nur kurzzeitig.
Die Befreiung soll mit folgenden
Nebenbestimmungen erteilt werden, so dass mögliche Aus- und Einwirkungen auf
das Schutzgebiet keine dauerhafte Beeinträchtigung darstellen:
·
Die Antragsunterlagen sind Bestandteil der
Befreiung.
·
Die Bautätigkeit ist umwelt- und naturschonend
durchzuführen. Die naturschutzfachlichen Belange des Naturschutzgebietes sind
in allen Bauphasen zu berücksichtigen.
·
Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb
ist auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren.
·
Zum Schutz der Grünlandnarbe sind im Vorfeld
der Arbeiten Lastverteilungsplatten auszulegen.
·
Die ausführende Firma ist vorab über die
Sensibilität des Naturschutzgebietes und demzufolge über die genannten Auflagen
in Kenntnis zu setzen.
·
Die Maßnahme darf nur in dem Bauzeitenfenster
vom 01.08-15.02. umgesetzt werden, um Störungen der Avifauna zu vermeiden.
·
Die CEF-Fläche muss rechtzeitig vor der
Brutsaison in 2024 wiederhergestellt sein.