Betreff
Renaturierung des Uhlandsbachs im Naturschutzgebiet Letter Bruch
Vorlage
SV-10-0892
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von den im Naturschutzgebiet 2.1.08 „Letter Bruch“ geltenden Verboten des Landschaftsplans Merfelder Bruch-Borkenberge für die Durchführung der Renaturierungsarbeiten am Uhlandsbach zu.

Begründung:

Die Renaturierung des Uhlandsbachs ist eine im Planfeststellungsbeschluss zum Bau der B67n festgesetzte Ersatzmaßnahme. Es handelt sich im Konkreten um die Anhebung der Gewässersohle des Uhlandsbachs und die Verbreiterung des Gewässers um ca. 3 m. Insgesamt ist das Ziel, eine Aufwertung des Gewässerabschnitts und der Uferbereiche zu bewirken sowie eine weitere Vernässung der angrenzenden Grünlandflächen voranzutreiben.

 

Die eigentliche Maßnahme am Gewässer befindet sich außerhalb des Naturschutzgebietes Letter Bruch in der Gemarkung Lette, Flur 22, Flurstück 16, ebenso wie der angrenzende Gewässerrandstreifen, auf dem die Gewässeraufweitung stattfindet. Zur Realisierung der Maßnahmen hat Straßen NRW den Randstreifen in diesem Jahr von der Stadt Coesfeld erworben.

 

Für die Durchführung und Umsetzung der Maßnahme ist eine Befahrung der angrenzenden sich im Naturschutzgebiet befindlichen Grünlandflächen unausweichlich. Des Weiteren findet eine temporäre Lagerung von Boden- und Baumaterial auf einer anliegenden Ackerfläche statt, bei der es sich um eine CEF-Fläche handelt. Die extensive 3,16 ha große Ackerfläche wird für die Arten Baumpieper, Feldlerche, Feldsperling, Rebhuhn, Kiebitz, Kuckuck, Wachtel und Turteltaube als Schwarzbrache gepflegt und unterhalten. Sie dient als Huderplatz für das Rebhuhn und als Brutplatz z. B. für den Kiebitz.

 

Das Naturschutzgebiet Letter Bruch ist Bestandteil des Landschaftsplans Merfelder Bruch-Borkenberge.

Für das geplante Vorhaben ist eine Befreiung von den nachfolgend aufgeführten Verboten innerhalb des Naturschutzgebietes erforderlich:

·         Flächen außerhalb der Wege zu betreten, zu befahren, Fahrzeuge oder Wohnwagen abzustellen oder Zelte zu errichten, außer auf den gekennzeichneten Wegen zu reiten oder Hunde frei laufen zu lassen;

·         Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen oder Sprengungen sowie sonstige Veränderungen des Bodenreliefs vorzunehmen.

 

Von diesen Verboten kann gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.    dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

2.    die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege zu vereinbaren ist.

 

Da es sich um eine planfestgestellte Ersatzmaßnahme handelt, wird sie als öffentliches Interesse bewertet. Die das Naturschutzgebiet betreffende Befahrung sowie die Bodenablagerung sind temporär und lokal begrenzt und beeinträchtigen das Gebiet nur kurzzeitig.

 

Die Befreiung soll mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt werden, so dass mögliche Aus- und Einwirkungen auf das Schutzgebiet keine dauerhafte Beeinträchtigung darstellen:

 

·         Die Antragsunterlagen sind Bestandteil der Befreiung.

·         Die Bautätigkeit ist umwelt- und naturschonend durchzuführen. Die naturschutzfachlichen Belange des Naturschutzgebietes sind in allen Bauphasen zu berücksichtigen.

·         Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren.

·         Zum Schutz der Grünlandnarbe sind im Vorfeld der Arbeiten Lastverteilungsplatten auszulegen.

·         Die ausführende Firma ist vorab über die Sensibilität des Naturschutzgebietes und demzufolge über die genannten Auflagen in Kenntnis zu setzen.

·         Die Maßnahme darf nur in dem Bauzeitenfenster vom 01.08-15.02. umgesetzt werden, um Störungen der Avifauna zu vermeiden.

·         Die CEF-Fläche muss rechtzeitig vor der Brutsaison in 2024 wiederhergestellt sein.

 

Anlagen:

 

·         Übersichtskarte

·         Antrag auf Befreiung