Betreff
Haushalt 2024 - Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung für das Jahr 2024 nebst Anlagen
Vorlage
SV-10-1016
Aktenzeichen
20.21.241-011
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

Der Kreistag nimmt den Entwurf der Haushaltssatzung 2024 mit seinen Anlagen zur Kenntnis und verweist beides ohne Aussprache zur Beratung an die zuständigen Ausschüsse.

 

I. Sachdarstellung

Der Kreis hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen (§ 53 Absatz 1 KrO NRW in Verbindung mit § 78 Absatz 1 GO NRW). Gemäß § 55 Absatz 1 Satz 1 KrO NRW erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden. Das Benehmen ist sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten (§ 55 Absatz 1 Satz 2 KrO NRW).

 

Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Sinne des § 55 Absatz 1 KrO NRW werden dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfes der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Kenntnis gegeben. Den Gemeinden ist vor Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Über Einwendungen der Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Der Kreis teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit (vgl. § 55 Absatz 2 KrO NRW).

 

Das Beteiligungsverfahren nach § 55 Absatz 1 KrO NRW wurde mit Schreiben vom 18.08.2023 eingeleitet und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden am 18.08.2023 zugeleitet. In diesem Schreiben wurde den umlagepflichtigen Kommunen Gelegenheit eingeräumt, bis zum 29.09.2023 in dem Beteiligungsverfahren Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Stellungnahme wurde dem Kreis Coesfeld am 05.10.2023 übersandt (vgl. Anlage 4). Die gemeinsame Stellungnahme der kreisangehörigen Städte und Gemeinden wird Gegenstand der Beratung in der Sitzung des Kreisausschusses am 29.11.2023 sein. Darüber hinaus erhalten die kreisangehörigen Kommunen in der Sitzung des Kreisausschusses am 29.11.2023 gemäß § 55 Absatz 2 Satz 2 KrO NRW Gelegenheit zur Anhörung. Über vorgetragene Einwendungen wird der Kreistag in seiner Sitzung am 05.12.2023 eine begründete Entscheidung herbeiführen.

 

Die Kreise haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die Kreisfinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftlichen Kräfte der kreisangehörigen Gemeinden und Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen (vgl. § 9 KrO NRW). Einen konkretisierenden Beschluss hierzu hat der Kreistag im öffentlichen Teil seiner Sitzung vom 27.09.2023 (vgl. Sitzungsvorlage SV-10-994) getroffen. Danach erblickt der Kreistag in den Anregungen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister zur zukünftigen Aufstellung des Kreishaushalts und Festlegung der Kreisumlage, so wie sie in der gemeinsamen Stellungnahme zum Kreishaushalt 2023 vom 27.10.2022 zu den Themenkreisen Personal, Kultur und Rückstellungen formuliert wurden, ein Abwägungskriterium im Rahmen des Gebotes zur Rücksichtnahme (§ 9 Kreisordnung NRW). Im Rahmen dessen wird der Kreistag die gebotene Rücksicht auf die finanziellen Belange der kreisangehörigen Städte und Gemeinden auch künftig nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben und höchstrichterlichen Wertungen vornehmen. Hierzu zählt u. a. die Wahrung des haushaltsrechtlichen Prinzips der Jährlichkeit sowie die kommunalverfassungsrechtliche Wahrnehmung der eigenen Organkompetenz.

Die Finanzbedarfe der umlagepflichtigen Städte und Gemeinden und des Kreises sind gleichrangig (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.06.2015 – 10 C 13/14). Bei der Festlegung des Hebesatzes zur Kreisumlage hat der Kreis seinen Finanzbedarf und die seiner kreisangehörigen Städte und Gemeinden gegeneinander abzuwägen (vgl. OVG Thüringen vom 07.10.2016 – 3 KO 94/92). Im Rahmen dieses Abwägungsprozesses obliegen dem Kreis Ermittlungspflichten. Dies schließt ein, den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zielgerichtet und zeitlich ausreichend Gelegenheit zu geben, ihre Bedarfssituation in einer für die anzustellende kreisweite Abwägung geeigneten Weise darzustellen. Vor diesem Hintergrund wurden die Städte und Gemeinden ebenfalls mit Schreiben vom 18.08.2023 gebeten, ihre Haushaltsdaten (Ist-Daten der Jahre 2020 – 2022 / Ansätze bzw. Plandaten der Jahre 2023 – 2027) bis zum 29.09.2023 mitzuteilen. In diesem Zuge wurde auch danach gefragt, ob und inwieweit für das Jahr 2024 geplant ist, freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen. Bis zum Redaktionsschluss lagen die in der Anlage 3 eingetragenen Haushaltsdaten der kreisangehörigen Kommunen vor. Soweit bis zum 16.10.2023 Haushaltsdaten nachgereicht werden, werden sie den Mitgliedern des Kreistages mit einem gesonderten Informationsschreiben zur Verfügung gestellt (vgl. auch Vorbemerkung zur Anlage 3).

 

Unabhängig davon kann an dieser Stelle auf die Arbeitskreisrechnung vom 22.08.2023 hingewiesen werden, die das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Entwurf des Gemeindefinanzierungsgesetz 2024 herausgegeben hat. Danach haben vier Städte und Gemeinden des Kreises Coesfeld (Billerbeck, Nottuln, Rosendahl und Senden) im Jahr 2024 aufgrund ihrer eigenen Finanzkraft keine Schüsselzuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich zu erwarten.

 

Im Zusammenhang mit der Vorlage der v. g. Haushaltsdaten wird auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der finanziellen Mindestausstattung der umlagepflichten Kommunen hingewiesen. Danach zieht das Bundesverwaltungsgericht eine Grenze dahingehend, eine Verletzung der garantierten Finanzhoheit der Gemeinden erst dann anzunehmen, wenn die Gemeinde strukturell und auf Dauer außerstande ist, ihr Recht auf eine eigenverantwortliche Erfüllung auch freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.01.2013 – 8 C 1.12, Rd. Nr. 41). Zur Frage der Dauerhaftigkeit einer entsprechenden strukturellen Unterfinanzierung sind inzwischen auch mehrere obergerichtliche Entscheidungen ergangen (vgl. Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 22.11.2022 – 4 L 30/21). Aus den Begründungen zu diesen Entscheidungen ist zu entnehmen, dass zur Frage der Dauerhaftigkeit ein langjähriger, auch in der Vergangenheit liegender, Betrachtungszeitraum in den Blick zu nehmen sei. Hierzu führt das OVG Sachsen-Anhalt aus,

 

„dass in die Zukunft prognostizierte Daten tendenziell weniger belastbar und aussagekräftig sind als in der Vergangenheit liegende und damit feststehende Daten. Insoweit sollte der Schwerpunkt des Betrachtungszeitraums allerdings in der Vergangenheit liegen. Um künftige Verbesserungen oder Verschlechterungen der finanziellen Ausstattung einer Kommune in der näheren Zukunft in den Blick zu nehmen, sind allerdings auch Haushaltsfolgejahre zur Beurteilung heranzuziehen (vgl. a. a. O, RN 106).“

 

Abschließend ist anzumerken, dass das Aufkommen, das der Kreis Coesfeld durch die allgemeine Kreisumlage je Einwohnerin/Einwohner erzielte - wie schon in Vorjahren - auch im Jahr 2023 landesweit den zweitniedrigsten Wert (vgl. Anlage 1) hatte.

 

 

 

 

 

 

II. Entscheidungsalternativen

keine

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages resultiert aus § 53 Absatz 1 KrO NRW i. V. m. § 80 Absatz 2 GO NRW.

 

 

 

 

 

Anlagen:

 

Anlage 1                      Aufstellung zum Aufkommen (in €) aus der allgemeinen Kreisumlage je Einwohnerin / Einwohner im Jahr 2023

Anlage 2                      Entwurf der Haushaltssatzung 2024 mit ihren Anlagen (vgl. Tischvorlage)

Anlage 3                      Haushaltsdaten der kreisangehörigen Städte und Gemeinden (soweit bis zum Redaktionsschluss am 06.10.2023 vorhanden)

Anlage 4                      Gemeinsame Stellungnahme der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Beteiligungsverfahren nach § 55 KrO NRW vom 05.10.2023