Betreff
Interkommunale Zusammenarbeit des Kreises Coesfeld mit der Stadt Münster und dem Kreis Warendorf bei Wald- und Vegetationsbränden sowie bei Unglücksfällen größeren Umfangs auf Bahnstrecken
Vorlage
SV-10-1044
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschluss:

 

1.    Die Verwaltung wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Verwaltungen der Stadt Münster und dem Kreis Warendorf, ein interkommunales Einsatzkonzept für die Bekämpfung ausgedehnter Wald- und Vegetationsbrände zu entwickeln. Die Federführung des Verfahrens liegt bei der Berufsfeuerwehr der Stadt Münster.

 

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Verwaltungen der Stadt Münster und dem Kreis Warendorf, ein interkommunales Einsatzkonzept für die Hilfeleistung größeren und regionalen Umfangs auf Bahnstrecken zu entwickeln. Die Federführung des Verfahrens liegt bei der Berufsfeuerwehr der Stadt Münster.

 

3.    Es wird zur Kenntnis genommen, dass Projekte der interkommunalen Zusammenarbeit durch das Land NRW finanziell gefördert werden. Die Verwaltung wird beauftragt, Anträge zur Förderung beider Projekte zu stellen.

 

4.    Zur konzeptionellen Planung und Umsetzung der interkommunalen Zusammenarbeit werden die anliegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen geschlossen.

 

I. Sachdarstellung

 

1.       Wald- und Vegetationsbrände:

 

Im Zuge des Klimawandels haben sich für die Feuerwehren in Deutschland neue Herausforderungen im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes ergeben. Extremwetter wie Dürren und enorme Hitzeperioden führen dazu, dass unter anderem die Wald- und Vegetationsbrandgefahr in unserer Region erheblich angestiegen sind.

Die Kreise, Städte und Gemeinden sind gemäß §§ 3 und 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG NRW) für eine nach den örtlichen Verhältnissen leistungsfähige Organisation der Gefahrenabwehr zuständig. Bei der ausgedehnten Wald- und Vegetationsbrandbekämpfung, die auch stadt- und kreisgebietsüberschreitend möglich ist, kann die effiziente Gefahrenabwehr von einer Gemeinde selbst nicht mehr geplant werden. Die Erfahrung aus zurückliegenden Brandereignissen hat gezeigt, dass zur Bewältigung dieser Einsatzlagen eine Vielzahl von Einsatzkräften, speziellen Gerätschaften und Einsatzfahrzeugen sowie entsprechende Einsatzkonzepte und Qualifikationen erforderlich sind.

Wald- und Vegetationsbrände finden im Kreis Coesfeld insbesondere auch in den Randgebieten zu den umliegenden Gebietskörperschaften bereits regelmäßig statt. Perspektivisch werden durch die bereits jetzt erkennbaren längeren Dürreperioden die Gefahren für Wald- und Vegetationsbrände in ihrer Anzahl und Intensität stark zunehmen. Diese Einschätzung wird insbesondere von den Fachbehörden für Wald und Forst des Landes NRW bestätigt.

 

Um diesen steigenden Gefahren zu begegnen, sind bereits erste Überlegungen im Rahmen eines Arbeitskreises Waldbrand mit der Stadt Münster und dem Kreis Warendorf erfolgt. Dieser Arbeitskreis besteht aktuell aus Mitgliedern der Feuerwehren, Wald- und Forstbehörden sowie Vermessungs- und Katasterämtern. Dabei wurde festgestellt, dass es einer dauerhaften interkommunalen Zusammenarbeit der Feuerwehren bedarf, um mit einer gemeinsam abgestimmten Einsatzplanung, Taktik, Ausstattung und Ausbildung, effektiv gegen Wald- und Vegetationsbrände vorgehen zu können. Eine gegenseitig stützende vorgeplante Struktur nutzt synergetisch die vorhandenen Ressourcen wie qualifiziertes Personal, Geräte- und Fahrzeugvorhaltungen, Schutzausrüstungen etc..

 

Unter Beachtung der sich neu ergebenden Gefährdungssituation wurde durch das Land NRW, am 10.08.2022 ein Grundsatzkonzept „Waldbrandvorbeugung und Waldbrandbekämpfung“ veröffentlicht. Dieses Konzept legt einen starken Fokus auf vorzubereitende Planungen und Maßnahmen sowie systematisierte interkommunale Festlegungen zur Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften im Einsatzfall.

Dieses Landeskonzept soll als Grundlage für die Festlegungen der Zusammenarbeit zwischen dem Kreis Coesfeld, der Stadt Münster und dem Kreis Warendorf Anwendung finden und durch lokale Festlegungen konkretisiert werden. Für die angeschlossenen Feuerwehren wird die strategische und operative Zusammenarbeit in der Wald- und Vegetationsbrandbekämpfung, die Warnung und Information usw. gemäß § 2 Abs. 3 BHKG NRW in die Umsetzung gebracht. Eine enge Zusammenarbeit schafft zahlreiche Synergien sowohl operativ durch die etablierte und trainierte Zusammenarbeit als auch finanziell durch abgestimmte Anschaffungen. Bespielhaft werden hierzu folgende Aspekte aufgezeigt:

 

·      Sicherstellung fachlich erforderlicher Kompetenzen und abgestimmter taktischer Vorgehensweisen der Einsatzkräfte durch gemeinsame Einsatzvorbereitung, -organisation und Ausbildung

·      Festlegung und Darstellung von Ortsangaben, Zufahrten und Bewegungsflächen durch einheitliche und gebietsübergreifenden Einsatzplanungen

·      Koordinierte und abgestimmte Beschaffung von Gerätschaften und Schutzausrüstungen sowie gezielte Festlegung der Vorhaltungen; die hohen Investitionskosten werden dementsprechend konzentriert und es können unwirtschaftliche „Doppelanschaffungen“ vermieden werden

·      Einheitlich aufgestellte Feuerwehreinheiten mit gleichen technischen und taktischen Einsatzwerten

·      Einbindung von luftgebundenen Einsatzmitteln

·      Einheitliche Warn- und Informationskriterien der Bevölkerung

 

 

 

2.       Hilfeleistung bei Unglücksfällen größeren Umfangs auf Bahnstrecken:

 

Analog zu den Wald- und Vegetationsbränden, haben größere Einsatzlagen auf Bahnstrecken ebenfalls gezeigt, dass es sich auch an dieser Stelle aus operativer Sicht um eine komplexe und in der Regel nicht nur von einem Kreis, einer kreisfreien Stadt bzw. Gemeinde selbst zu leistende Aufgabe handelt. Erfahrungen belegen, dass zur Bewältigung von Unglücksfällen größeren Umfangs auf Bahnstrecken eine hohe Anzahl an Einsatzkräften, spezieller Gerätschaften und Einsatzfahrzeugen sowie entsprechende Einsatzkonzepte und Qualifikationen durch die Besonderheiten der schienengebundenen Strecken und Schienenfahrzeuge erforderlich sind.

Der geplante Ausbau des Personen- und Güterverkehrs auf Bahnstrecken wird zum einen die Gefahr von Unglücksfällen ansteigen lassen. Zudem werden die technischen Weiterentwicklungen an den Schienenfahrzeugen, die Vergrößerung der Transportkapazitäten von Zügen und die Gestaltung der Bahninfrastrukturen die Feuerwehren vor neue oder wachsende Herausforderungen stellen, auf die sie mit einer abgestimmten Einsatzplanung und einer effizienten technischen Ausstattung reagieren müssen. Für den Kreis Coesfeld besteht in diesem Zusammenhang u. a. das Risiko, dass aufgrund der Streckenführung große Mengen an Gefahrstoffen bei Gütertransporten in Teilen durch dicht bewohntes Gebiet befördert werden. Auch machen unmittelbar angrenzende Bebauungen, nicht vorhandene Zufahrtmöglichkeiten und weitläufige Lärmschutzmaßnahmen die Bahnstrecken im Einsatzfall für Einsatzkräfte nur schwer erreichbar.

 

Um diesen steigenden Anforderungen und Gefahren zu begegnen, sind bereits erste Überlegungen im Rahmen eines Arbeitskreises Hilfeleistung auf Bahnstrecken mit dem Kreis Warendorf und der Stadt Münster erfolgt. Dieser Arbeitskreis setzt sich aktuell aus Mitgliedern der Feuerwehren der Kreise Coesfeld und Warendorf sowie aus der Feuerwehr Münster zusammen. Eine Einschätzung über Gefahrensituationen sowie technischen Gegebenheiten und Anforderungen wurden von der Bahn AG zur Verfügung gestellt und dienen als Arbeitsgrundlage für die Arbeitsgruppe.

 

Auch an dieser Stelle wurde festgestellt, dass es einer dauerhaften interkommunalen Zusammenarbeit der Feuerwehren bedarf, um mit einer gemeinsam abgestimmten Einsatzplanung, Taktik, Ausstattung und Ausbildung, effektiv gegen größere Unglücksfälle auf Bahnstrecken vorgehen zu können. Für die angeschlossenen Feuerwehren bietet die strategische und operative Zusammenarbeit enorme Vorteile. Eine enge Zusammenarbeit zu diesem Thema schafft zahlreiche Synergien sowohl operativ durch die etablierte und trainierte Zusammenarbeit als auch finanziell durch abgestimmte Anschaffungen. Bespielhaft können hierzu folgende Aspekte aufgezeigt werden:

 

·      Sicherstellung fachlich erforderlicher Kompetenzen und abgestimmter taktischer Vorgehensweisen der Einsatzkräfte durch gemeinsame Einsatzvorbereitung, -organisation und Ausbildung

·      Festlegung und Darstellung von Ortsangaben, Zufahrten und Bewegungsflächen durch einheitliche und gebietsübergreifende Einsatzplanungen

·      Koordinierte und abgestimmte Beschaffung von Gerätschaften und Schutzausrüstungen sowie gezielte Festlegung der Vorhaltungen; die hohen Investitionskosten werden dementsprechend konzentriert und es können unwirtschaftliche „Doppelanschaffungen“ vermieden werden.

·      Verfügbarkeit von spezialisierten und einheitlich aufgestellten Feuerwehreinheiten mit erforderlichen technischen und taktischen Einsatzwerten

·      Einheitliche Warn- und Informationskriterien der Bevölkerung

 

 

 

3.       Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit:

 

Im Rahmen einer Förderung könnten ein Teil der Kosten für Planung und Umsetzung der jeweiligen Konzepte finanziert werden. Die Förderhöhe beträgt je Projekt 210.000 €, in Summe 420.000 €. Diese Summe würde paritätisch unter den drei Projektpartnern aufgeteilt werden. Förderbedingung ist, dass die Eigenanteile mindestens 10 % der Fördersumme betragen. Die Eigenanteile sollen durch die Produktgruppe 32.03.01 gedeckt werden.

 

Voraussetzungen für eine Förderung sind:

·      Eine interkommunale Kooperation in dem Aufgabenbereich darf bei Antragstellung noch nicht bestehen.

·      Es liegen Beschlüsse aus allen Entscheidungsgremien der beteiligten Gebietskörperschaften zu den Aufgaben und Zielen des Kooperationsprojekts bei Antragstellung vor.

·      Es handelt sich um eine langfristige Zusammenarbeit (mindestens 5 Jahre).

·      Durch die Zusammenarbeit soll ein Effizienzgewinn von mindestens 15 % pro Jahr durch die Einsparung von personellen und sächlichen Aufwendungen entstehen.

·      Für die langfristige Zusammenarbeit wird im Rahmen des Projekts eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen.

 

In einem Gespräch mit der Bezirksregierung Münster wurde eine Förderfähigkeit beider Projekte in Aussicht gestellt, da die oben genannten Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden. Über die Bewilligung entscheidet abschließend das MHKBG.

 

 

 

4.       Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen:

 

Die Erstellung und anschließende Umsetzung von Einsatzkonzepten für die interkommunale Zusammenarbeit zwischen dem Kreis Coesfeld, der Stadt Münster und dem Kreis Warendorf bei Wald- und Vegetationsbränden bzw. bei Unglücksfällen größeren Umfangs auf Bahnstrecken soll jeweils auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geschlossen werden.

 

Mit dem Ziel einer gegenseitigen Stärkung der Gefahrenabwehrpotentiale sollen auf Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen im Schwerpunkt folgende Punkte der Zusammenarbeit erfüllt werden:

·      Erstellung eines gebietsübergreifenden und einheitlichen Einsatzkonzeptes

·      Verabredung über die Beschaffung und Vorhaltung von entsprechenden technischen Geräten

·      Vereinbarung über Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

·      Festlegung von Alarmierungsverfahren

 

Nach politischer Beschlussfassung der beiden öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen würden durch die Verwaltung die genannten Förderanträge gestellt und die Arbeitsgruppen ihre Arbeit zur Erstellung und Umsetzung der Gefahrenabwehrkonzepte aufnehmen. Die fertiggestellten Konzepte fließen anschließend in die jeweiligen Brand- und Katastrophenschutzbedarfsplanungen der jeweiligen Gebietskörperschaften ein.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

Aus sachlicher Sicht werden keine Alternativen vorgeschlagen.

 

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Für den Fall der Förderung werden die Konzepte weiter ausgearbeitet. Sofern ergänzende Materialbeschaffungen erforderlich werden, wird darüber im Ausschuss beraten.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 24 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

Anlagen:

 

Anlage 1: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Zusammenarbeit bei Wald- und Vegetationsbränden

 

Anlage 2: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Zusammenarbeit bei Unglücksfällen auf Bahnstrecken