Betreff
Deutschlandticket; hier: Fortführung über den 31.12.2023 hinaus
Vorlage
SV-10-1076
Aktenzeichen
01.81 - D-Ticket
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

1.         Ab dem 01.01.2024 wird das Deutschlandticket im Kreis Coesfeld nicht mehr verkauft und anerkannt, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Einigung zwischen Land und Bund zur auskömmlichen Finanzierung erreicht wird.

 

2.         Liegt zu dem in Ziffer 1 genannten Zeitpunkt eine Einigung über die auskömmliche Finanzierung vor, wird das Deutschlandticket anerkannt und die Allgemeine Vorschrift (SV-10-0997) entsprechend verlängert.

 

3.         Die Verwaltung wird unter Berücksichtigung der Ziffern 1 und 2 beauftragt, ggfls. notwendige Änderungen des Öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) mit der Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) abzuschließen.

 

4.         Die Vertreter des Kreises Coesfeld in den Gremien der RVM werden unter Berücksichtigung der Ziffern 1 und 2 angewiesen, die der Ziffer 3 entsprechenden Beschlüsse in der RVM zu fassen.

 

5.         Die Vertreter des Kreises Coesfeld in den Tarifgremien der WTG werden unter Berücksichtigung der Ziffern 1 und 2 mandatiert, die zur Fortführung bzw. Beendigung des DT notwendigen Beschlüsse zu fassen.

 

6.         Der Bericht zum aktuellen Stand des Deutschlandtickets wird zur Kenntnis genommen.

I. Sachdarstellung

 

1./2. des Beschlussvorschlages:

 

Mit Beginn des 01.05.2023 wurde das sog. Deutschlandticket (DLT) eingeführt. Bereits mit der SV-10-0847/1 hatte die Verwaltung die Kerninhalte und offenen Rechtsfragen dargestellt. Seit Einführung sind einige Rechtsfragen geklärt; ebenso wurde der Ausgleichsmechanismus für die aus der Einführung des DLT bei den Einnahmeverantwortlichen entstehenden Mindereinnahmen (siehe Ziffer 6.) inzwischen abgebildet.

 

Zuletzt in der Sitzung des Kreistags am 27.09.2023 hat der Kreistag einen Beschluss zum Erlass einer Allgemeinen Vorschrift zur Festlegung des Höchsttarifs und Ausgleich von Mindereinnahmen getroffen (SV-10-0997). Auch für andere Tarifsegmente wurden entsprechende Beschlüsse herbeigeführt (vgl. SV-10-0989/2 zu den Azubi-Tickets, SV-10-0966 zu den MobiTickets und SV-10-0945 zum DLT als Schülerticket).

 

Zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorlage weiterhin offen ist die auskömmliche Finanzierung des DLT über den 31.12.2023 hinaus. Die Verkehrsministerkonferenz wies allerdings bereits darauf hin, dass sich die Länder bereits zur hälftigen Nachschusspflicht zum Ausgleich der Mindereinnahmen im ÖPNV auch für die Jahre 2024 und 2025 bekannt hätten, sofern der Bund sich dazu gleichermaßen verpflichte.

 

Die Entscheidung des Bundes hierzu steht allerdings noch aus und wird erst Ende November 2023 erwartet. Erst dann werden auch konkrete Informationen zum Preis des Deutschlandtickets ab 2024 vorliegen. Aufgrund der vorgenannten Unsicherheiten in Bezug auf die Finanzierung und den Preis des Deutschlandtickets kann zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschließend über die Anerkennung des DLT im Gebiet des Kreises Coesfelds und die Verlängerung der Gültigkeit der allgemeinen Vorschrift des Kreises Coesfeld zum DLT abgestimmt werden.

 

Für den Fall, dass sich Bund und Länder bis Ende des Jahres 2023 noch für eine finanziell auskömmliche Fortführung des Deutschlandtickets aussprechen sollten, würde unter Bezugnahme auf die Vorlage SV-10-0997, Ziffer 4 des Beschlusses, die Verwaltung die Gültigkeit der allgemeinen Vorschrift verlängern, um sicherzustellen, dass der von Bund und Land für das Deutschlandticket vorgesehene Höchsttarif auf dem Gebiet des Kreises Coesfeld festgelegt wird und die Voraussetzungen für den finanziellen Ausgleich für Verkehrsunternehmen geschaffen werden.

 

Am 06.11.2023 fand eine Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zur Finanzierung des Deutschlandtickets statt. Bund und Länder bekennen sich hiernach auch für 2024 zum Prinzip der hälftigen Kostenteilung in Höhe von insgesamt drei Milliarden Euro. Die Verkehrsministerkonferenz wird beauftragt, rechtzeitig vor dem 01.05.2024 ein Konzept zur Durchführung des DLT ab dem Jahre 2024 vorzulegen. Damit wird eine weitere Nachschusspflicht durch Bund und Länder im Jahr 2024 ausgeschlossen.

 

Aufgrund der Möglichkeit, im Jahr 2023 zur Verfügung gestellte und nicht verbrauchte Mittel im Jahr 2024 für den Ausgleich der finanziellen Nachteile aus dem DLT einsetzen zu können, erscheint die Finanzierung des DLT bis zum 30.04.2023 auskömmlich.

 

3./4. des Beschlussvorschlags:

 

Neben der ggfls. notwendigen Fortschreibung der Allgemeinen Vorschrift sind auch Vorkehrungen für den Öffentlichen Dienstleistungsauftrag mit der RVM zu treffen. Zwar ist auch nach anwaltlicher Beratung unsicher, ob es tatsächlich einer Anpassung des ÖDAs bedarf. Aus Gründen der Vorsicht sollte aber schon jetzt ein entsprechender kommunalrechtlicher Beschluss gefasst werden, um rechtzeitig auch vor den Gremiensitzungen der Gesellschaft eine ggfls. notwendige Anpassung mittragen zu können. Das Abstimmungsverhalten hat sich dabei daran zu orientieren, ob eine auskömmliche Finanzierung des DLT gesichert ist.

 

5. des Beschlussvorschlags:

 

Sowohl im Falle der Weiterführung, als auch im Falle der Beendigung des Deutschlandtickets, sind in den Tarifgremien der WestfalenTarif GmbH entsprechende Beschlüsse zu fassen.

6. des Beschlussvorschlags:

 

Am 22.09.2023 hat der Kreis Coesfeld fristgerecht den vorläufigen Antrag auf Zuwendungen für die Schäden aus dem Deutschlandticket 2023 bei der Bezirksregierung eingereicht. Insgesamt wurde durch den Aufgabenträger Kreis Coesfeld für das Jahr 2023 ein Schaden in Höhe von rd. 2,49 Mio. EUR beantragt.

 

Hiervon entfallen:

 

·         1,477 Mio. EUR auf die RVM,

·         0,313 Mio. EUR auf weitere gemeinwirtschaftliche Linienbündel,

·         0,695 Mio. EUR auf eigenwirtschaftliche Linienbündel.

 

II. Entscheidungsalternativen

 

Der Kreistag beschließt, dass das DLT auch ohne eine auskömmliche Finanzierung anerkennt wird.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Sollte der Kreistag auch ohne finanzielle Auskömmlichkeit das DLT im Kreis Coesfeld anerkennen, bestehen derzeit nicht abschätzbare finanzielle Risiken, die über den allgemeinen Kreishaushalt aufgefangen werden müssten.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Kreistag gem. § 26 KrO.