Beschluss:
Die im Entwurf vorliegende Haushaltssatzung (Haushaltsplan Seite H 1 – H 8) des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2024 mit dem Haushalt und den dazugehörigen Anlagen wird unter Berücksichtigung der sich aus der Beratung ergebenen Änderungen beschlossen.
I. Sachdarstellung
Aufgrund
des § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in
Verbindung mit den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren
Anlagen vom Kreistag in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen.
Zugleich sind für die im Rahmen der Ausführung des Haushaltes erforderlichen Regelungen zur
Budgetierung zu beraten und zu beschließen.
Der Entwurf der Haushaltssatzung 2024
wurde vom Kämmerer am 18.10.2023 aufgestellt und am 18.10.2023 vom Landrat ohne
Abweichungen bestätigt. Nach Einbringung in den Kreistag am 24.10.2023 fanden
die weiteren Beratungen in den Fachausschüssen und im Kreisausschuss in der
Zeit vom 13.-29.11.2023 statt.
Beschlussempfehlungen des Kreisausschusses
in seiner Sitzung am 29.11.2023 / Fortschreibung der Änderungsliste (3/2024)
Im Rahmen der Beratung über die Haushaltssatzung 2024 und den Haushaltsplan 2024 hat der Kreistag auch über die Beschlussempfehlungen des Kreisausschusses zu den übrigen Produktgruppen des Haushalts zu beraten.
Die befürwortenden Beschlussempfehlungen des Kreisausschusses sind der 3. Änderungsliste zu entnehmen (vgl. Anlage 1).
Im Vergleich zu der 2. Änderungsliste wurde gemäß der entsprechenden Beschlussempfehlung des Kreisausschusses vom 29.11.2023 in die 3. Änderungsliste neu aufgenommen, dass die Höhe der Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan auf 7.130.000 € festgesetzt wird, mithin 1.130.000 € mehr als noch bei der am 24.10.2023 eingebrachten Entwurfsfassung des § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024.
Leitlinien
der Budgetierung
Da
der Kreishaushalt 2024 budgetiert ist und um den Erfordernissen der
Kommunalhaushaltsverordnung NRW (§ 21 KomHVO NRW) zu entsprechen, sind
Beschlüsse zur Bewirtschaftung des Haushaltes erforderlich. Diese Beschlüsse
betreffen im Wesentlichen die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Aufwendungen
und Ausgaben, die Verwendung von Mehrerträgen und -einnahmen und die
Übertragbarkeit der Haushaltsmittel. Die Leitlinien der Budgetierung müssen als
Anlage zu § 8 der Haushaltssatzung beschlossen werden.
II. Alternativen
keine
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Für die Erstellung
des Kreishaushaltes entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für
die Sitzungen.
IV. Zuständigkeit für die
Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages resultiert
aus § § 26 Abs. 1 Buchstabe g) KrO NRW.