Beschlussvorschlag:

 

1.         Der Kreistag beschließt nach Prüfung und Abwägung der in der öffentlichen Auslegung eingegangenen Bedenken und Anregungen den Landschaftsplan Lüdinghausen - 1. Änderung - als Satzung.

 

2.         Soweit den Bedenken und Anregungen nicht gefolgt wird, werden diese zurückgewiesen; das Ergebnis wird mitgeteilt.

I. Sachdarstellung / II. Entscheidungsalternativen

 

Am 11. Dezember 2019 wurde die 1. Änderung des Landschaftsplans Lüdinghausen vom Kreistag des Kreises Coesfeld beschlossen.

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde aufgrund der Corona-Pandemie am 30. März 2022 und 01. April 2022 mittels Videokonferenz durchgeführt. Die gestellten Fragen führten nicht zu Änderungen der Planung.

Im Zeitraum vom 20. August bis zum 30. September 2022 erfolgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 15 Abs. 1 LNatSchG NRW, um eventuell entstehende Planänderungen möglichst frühzeitig vornehmen zu können.

Schließlich wurde in der Zeit vom 06. November bis zum 08. Dezember 2023 die öffentliche Auslegung gemäß § 17 Abs. 1 LNatSchG NRW durchgeführt.

Die beteiligten TöB sollen über die öffentliche Auslegung informiert werden. Sie haben erneut die Möglichkeit, sich bei Bedarf zum ausgelegten Landschaftsplan zu äußern. Per E-Mail wurde den TöB der Link zum öffentlich einsehbaren Planentwurf im Internet-Serviceportal des Kreises Coesfeld übermittelt.

Der Änderungsentwurf des Landschaftsplans Lüdinghausen lag sowohl im Serviceportal als auch in ausgedruckter Version in der Kreisverwaltung und darüber hinaus in der Stadtverwaltung Lüdinghausen sowie den Gemeindeverwaltungen Senden und Nordkirchen aus. Während dieser Zeit bestand die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken per E-Mail, schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen.

Die wesentlichen Punkte, die Bestandteil des geänderten Landschaftsplans sind, wurden bereits ausführlich in der Sitzungsvorlage SV-10-0963 zur Beiratssitzung am 29.08.2023 erläutert.

 

Zur Darstellung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen bzw. Bedenken und des planerischen Umgangs mit den Betroffenheiten wurde das umfangreiche Material in folgender Weise zusammengestellt:

1.            Zusammenfassung der Haupteinwendungen aus der öffentlichen Auslegung

1.1.        Einwendungen der privat Betroffenen

1.2.        Einwendungen der Träger öffentlicher Belange

2.            Planerische Konsequenzen / Planänderungen

3.            Einwendungen der privat Betroffenen mit zugeordnetem Beschlussvorschlag

(Anlage A)

4.            Einwendungen der TöB mit zugeordnetem Beschlussvorschlag

                (Anlage B)

5.            Geänderte Fassung des Landschaftsplans in Text und Karte

(Anlage C)

 

1.            Zusammenfassung der Haupteinwendungen aus der öffentlichen Auslegung

1.1          Einwendungen der privat Betroffenen

Es werden die wesentlichen Einwendungen der privat Betroffenen zusammenfassend dargestellt.

Insgesamt haben sieben privat Betroffene Anregungen oder Bedenken eingereicht.

Hierbei ging es im Wesentlichen um Einschränkungen, die durch die Ausweisung der Alten Fahrt als Naturschutzgebiet entstehen. Diese Einschränkungen wurden sowohl positiv als auch negativ bewertet. Als negativ hervorzuheben sind besonders die Befürchtungen seitens der Landwirtschaft, die Ausweisung der Alten Fahrt als Naturschutzgebiet könne eine „Strahlwirkung“ auf die umliegenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen oder eine betriebliche Erweiterung haben.

Festsetzungen wie z. B. Ge- und Verbote gelten jedoch immer nur für die Flächen, die innerhalb des jeweiligen Schutzgebiets liegen und auch hier ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nicht von den Verboten betroffen.

Bei der Erweiterung eines Betriebes und sich ändernden Emissionen wird die Umgebung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens u. a. auf stickstoffempfindliche Arten und Lebensraumtypen gemäß der Vorgaben aus dem Kataster des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) hin untersucht. Nach Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde liegen im geplanten Naturschutzgebiet Alte Fahrt unter der Berücksichtigung des Schutzzwecks und des Biotopkatasters keine explizit stickstoffempfindlichen Arten, Biotoptypen oder nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 42 LNatSchG NRW gesetzlich geschützten Biotope vor, die einer betrieblichen Erweiterung entgegen stehen könnten.

Die Überprüfung des Schutzzwecks des Naturschutzgebiets führte dazu, dass auch bei den Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen der entsprechende Begriff „Grünland“ verwendet wird.

Auch die Abgrenzung des Naturschutzgebiets wird vereinzelt thematisiert. So wird gefordert, das Naturschutzgebiet bis zum südwestlichen Ende der Alten Fahrt auszuweisen.

Eine ausreichende Begründung hierfür ist jedoch nicht gegeben, da die Schutzwürdigkeit – anders als in den sich nordöstlich anschließenden Abschnitten – nicht in erforderlichem Maße vorhanden ist. Zudem bestätigt die parzellenscharfe Darstellung des Biotopkatasters des LANUV (welche bei der Ausweisung von Schutzgebieten zu beachten ist) die unterschiedliche Wertigkeit.

Einzelne Einwendungen beziehen sich auch auf andere Bestandteile des Landschaftsplans (z. T. auch nur auf die nachrichtlichen Darstellungen), die aber bereits seit dem Aufstellungsverfahren des Landschaftsplans rechtskräftig sind bzw. kartografisch dargestellt werden und daher bestehen bleiben.

 

1.2          Einwendungen der Träger öffentlicher Belange

Die Beteiligung der TöB fand wie oben ausgeführt bereits vor der öffentlichen Auslegung statt. Die Information der TöB über die öffentliche Auslegung führte dazu, dass vereinzelt auf die bereits seinerzeit abgegebenen Stellungnahmen verwiesen oder mitgeteilt wurde, dass keine Bedenken gegenüber der Planung bestehen.

Auch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt verwies im Wesentlichen auf seine seinerzeit abgegebene Stellungnahme und hier besonders auf die einzuhaltende Möglichkeit der Unterhaltung der Alten Fahrt als bauliche Anlage.

Diese ist nach wie vor durch die Aufnahme einer entsprechenden nicht betroffenen Tätigkeit für das Naturschutzgebiet Alte Fahrt gewährleistet.

Einzelne Versorgungsunternehmen und die Deutsche Bahn AG verweisen auf die Beachtung der rechtlich gesicherten Nutzungen und Unterhaltungsmaßnahmen.

Diese sind jedoch grundsätzlich über die Festsetzungen des Landschaftsplans von den Verboten für Schutzgebiete ausgenommen, sodass hier keine Nutzungskonflikte entstehen.

Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW und die Landwirtschaftskammer schlagen einzelne Änderungen der Festsetzungen für Schutzgebiete vor, die jedoch bereits in den vorangegangenen Landschaftsplanverfahren geprüft und ggf. angepasst wurden.

Eine weitere Änderung ist somit nicht erforderlich.

Zudem merkt die Landwirtschaftskammer an, dass durch die Naturschutzgebietsausweisung an der Alten Fahrt eine „Strahlwirkung“ auf die angrenzenden Flächen entstehen könnte.

Diese ist jedoch, wie bereits unter Punkt 1.1 erläutert, nicht gegeben.

Darüber hinaus wird von der Landwirtschaftskammer angeregt, dass der Drohneneinsatz zur Kitzrettung auch in Naturschutzgebieten über den Landschaftsplan ermöglicht werden sollte.

Für die Nutzungsregelung des Luftraums hat der Bund nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz die ausschließliche Gesetzgebung. Die untere Naturschutzbehörde ist somit nicht befugt, hierzu Regelungen im Landschaftsplan zu treffen. Dies bestätigte ein im Jahr 2023 veröffentlichtes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. § 21h Abs. 3 Nr. 6 Luftverkehrsordnung regelt hierzu, dass der Betrieb von Fluggeräten über Naturschutzgebieten zulässig ist, wenn die zuständige Naturschutzbehörde dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat.

Der unteren Naturschutzbehörde ist der Aspekt der oftmals witterungsbedingt kurzfristig erforderlichen Zustimmung bekannt. Es wird derzeit an einer Lösung gearbeitet, wie dem grundsätzlichen Drohneneinsatz zur Kitzrettung schnell und ohne großen bürokratischen Aufwand, aber rechtlich korrekt zugestimmt werden kann.

 

2.            Planerische Konsequenzen / Planänderungen

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurden zwei Einwendungen von privat Betroffenen eingereicht, die zu einer weiteren, jedoch nur redaktionellen Änderung des Landschaftsplans führten.

Es wurde mitgeteilt, dass ein über § 30 BNatSchG i. V. m. § 42 LNatSchG NRW gesetzlich geschütztes Biotop längst nicht mehr vorhanden sei.

Bei der Fläche handelt es sich tatsächlich um eine Stilllegungsfläche, die ordnungsgemäß wieder in Nutzung genommen wurde. Die seinerzeitige Meldung an das für gesetzlich geschützte Biotope zuständige LANUV im Rahmen der Erstaufstellung des Landschaftsplans Lüdinghausen hatte bisher keine Löschung des Biotops in den Datensätzen zur Folge. Somit wurde es im geänderten Landschaftsplan erneut dargestellt, nun aber gestrichen und die Löschung wurde dem LANUV erneut mitgeteilt. Dies bestätigte im Anschluss die Löschung des Biotops aus den dortigen Datensätzen.

Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass das Datum der Stilllegung der Alten Fahrt zwischen Lüding­hausen und Senden in der Beschreibung des Naturschutzgebiets nicht korrekt sei. Vielmehr sei dieser Abschnitt – anders als die anderen Alten Fahrten des Dortmund-Ems-Kanals – erst einige Jahre später stillgelegt worden. Das Datum wurde nach Prüfung weiterer Informationsquellen entsprechend korrigiert.

Eine zusätzliche Änderung hatte sich noch im Vorfeld der öffentlichen Auslegung aufgrund gesetzlicher Änderungen ergeben. Sie soll an dieser Stelle kurz erläutert werden:

In Landschaftsschutzgebieten gilt grundsätzlich ein Bauverbot. Nach der der Sitzungsvorlage zum Offenlagebeschluss beigefügten Textversion blieb hiervon die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb von Konzentrationszonen gemäß Flächennutzungsplan wie bisher unberührt. Neu aufgenommen worden war, dass nach § 35 Abs. 1 Nr. 8a) Baugesetzbuch privilegierte Vorhaben, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwand-flächen dienen, als vom Bauverbot nicht betroffene Tätigkeiten gelten. Für privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 8b) Baugesetzbuch zur Nutzung solarer Strahlungsenergie auf Flächen längs von Autobahnen und Schienenwegen sah der Entwurf eine Ausnahmemöglichkeit vor.

Am 07.07.2023 trat mit § 35 Abs. 1 Nr. 9 Baugesetzbuch eine Regelung in Kraft, nach der nunmehr auch Agri-Photovoltaikanlagen privilegiert sind.

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien liegen gemäß § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Die erneuerbaren Energien sollen nach dieser Vorschrift als vorrangiger Belang in durchzuführende Schutzgüterabwägungen eingebracht werden, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist.

Vor diesem Hintergrund war mit Blick auf das grundsätzlich geltende Bauverbot in Landschaftsschutzgebieten eine Regelung für die Errichtung und den Betrieb von Agri-Photovoltaikanlagen erforderlich.

Auf die Möglichkeit einer naturschutzrechtlichen Befreiung zu verweisen ist in diesem Fall nicht ausreichend, da Befreiungen nur in atypischen, unvorhersehbaren Fällen erteilt werden können. Dies ist bei Agri-Photovoltaikanlagen unter Berücksichtigung der Regelungen des EEG 2023 mit ihrer baurechtlichen Privilegierung nicht mehr der Fall, vielmehr sind diese nunmehr als „Regelfall“ anzusehen.

Da die Vorrangigkeit der erneuerbaren Energien in Schutzgüterabwägungen nach dem EEG 2023 temporär bis zur genannten Zielerreichung gilt, sind die Errichtung und der Betrieb von Agri-Photovoltaikanlagen nicht unter den vom Bauverbot generell nicht betroffenen Tätigkeiten einzuordnen, sondern es wurde hierfür eine Ausnahme formuliert.

Bei der Überprüfung der Regelungen wurde zudem festgestellt, dass die Unberührtheitsklausel für Windenergieanlagen in Konzentrationszonen nicht mehr der geltenden Rechtslage entspricht. Da sich die Zulässigkeit von Windenergieanlagen bereits jetzt ausschließlich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen richtet, bedarf es keiner Regelung im Landschaftsplan mehr. Die Regelung beim Bauverbot wurde daher gestrichen und der dem Kapitel 2 „Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft“ vorangestellte Hinweis zum Thema „Regenerative Energien und Natur-/­Land­schafts­schutz“ entsprechend angepasst.

Die sich aus diesen Erkenntnissen ergebenden Änderungen wurden vorab in den Planentwurf zur öffentlichen Auslegung eingefügt und daher bereits der Öffentlichkeit vorgelegt.

Eine weitere, rein kartografische Änderung ergibt sich aus der Aktualisierung der Daten zum landesweiten Biotopverbund. Der landesweite Biotopverbund ist Bestandteil des Fachbeitrags des LANUV und stellt die für die Verknüpfung wertvoller Biotope wichtigen Flächen dar. Diese Darstellung erfolgt nur nachrichtlich in der Entwicklungskarte und wurde bei der Vorbereitung des geänderten Landschaftsplans für den Satzungsbeschluss aktualisiert. Eine Änderung für die Schutzgebietsausweisung ergibt sich hierdurch nicht.

 

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Die Maßnahmen des Landschaftsplans sollen – soweit private Flächen betroffen sind – ausschließlich freiwillig und im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen umgesetzt werden.

 

Eine Kostenbetrachtung ist vor dem Hintergrund freiwilliger Vertragsabschlüsse nicht belastbar zu erstellen. Mögliche Maßnahmen sollen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel in den jährlich aufzustellenden Haushalten Berücksichtigung finden.

 

Bei dem 1. Änderungsverfahren des Landschaftsplans Lüdinghausen handelt es sich grundsätzlich um ein als positiv klimarelevant einzustufendes Vorhaben. Die Neuausweisung des Naturschutzgebiets „Alte Fahrt“ wirkt sich förderlich auf die Biodiversität aus und trägt zum Erhalt eines auch für den Klimaschutz relevanten Lebensraumes mit den darin angesiedelten Arten bei. Darüber hinaus fördert die Ausweisung des Naturschutzgebiets den Blick der Gesellschaft für in der Umgebung liegende schützenswerte Lebensräume und sorgt so für eine Sensibilisierung hinsichtlich der gesamten Naturschutzthematik.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Zuständig für die Entscheidung ist gem. § 26 Abs. 1 der Kreisordnung der Kreistag.

 

 

Anlagen:

 

Anlage A:             Einwendungen der privat Betroffenen mit zugeordnetem Beschlussvorschlag

Anlage B:             Einwendungen der Träger öffentlicher Belange mit zugeordnetem Beschlussvorschlag

Anlage C:             Geänderte Fassung des Landschaftsplans in Text und Karten

                                (nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)