Betreff
Deutschlandticket, hier: Fortführung im Jahr 2024
Vorlage
SV-10-1134
Aktenzeichen
01.81-DLT 2024
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

1.         Das Deutschlandticket wird weiter bis zum 30.06.2024 anerkannt, als Höchsttarif festgelegt und die Allgemeine Vorschrift (SV-10-0997 und 10-1079) entsprechend verlängert.

 

2.         Über eine eventuelle Verlängerung über den 30.06.2024 wird im zweiten Sitzungsdurchlauf beraten und beschlossen (Sitzung des Kreistags am 25.06.2024).

 

3.         Der Bericht über den aktuellen Stand zum Ausgleich von Schäden im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket wird zur Kenntnis genommen.

I. Sachdarstellung

 

Anpassung der Allgemeinen Vorschrift

 

Die aktuelle Satzung „Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Kreises Coesfeld über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif im allgemeinen ÖPNV“ (siehe Kreistagsbeschlüsse vom 27.09.2023 – SV-10-0997 – und 26.10.2023 – SV-10-1079) ist gemäß § 7 Abs. 2 zum 31.12.2024 außer Kraft getreten.

 

Nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024 in Nordrhein-Westfalen besteht derzeit bis zum 30.04.2024 eine gesicherte Finanzierung des Deutschlandtickets zu einem Preis von 49 Euro. Aus diesem Grund wurde den Empfängern seitens des Landes NRW empfohlen, die Umsetzungsregelungen zunächst bis Ende April zu befristen. Bis zu diesem Zeitpunkt soll Klarheit bestehen, zu welchem Preis das Deutschlandticket ausgegeben werden kann und wie die Finanzierung des Deutschlandtickets durch das Land NRW bzw. durch den Bund gesichert ist.

 

Bis zum jetzigen Zeitpunkt ist eine Anpassung der Richtlinien über den 30.04.2024 hinaus nicht erfolgt, so dass auch der Preis des Deutschlandtickets ab dem 01.05.2024 noch nicht feststeht.

 

Gleichwohl ist in der Sonder-Verkehrsministerkonferenz zum Konzept zur Durchführung des Deutschlandtickets ab dem Jahre 2024 am 22.01.2024 eine auskömmliche Finanzierung für das Jahr 2024 prognostiziert und basierend auf der Vereinbarung zur Einführung des Deutschlandtickets beschlossen worden, dass der monatliche Ticketpreis von 49 Euro im Jahr 2024 beibehalten wird. Der Beschluss ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.

 

Somit kann von einer Finanzierung und den Preis 49 Euro des Deutschlandtickets bis zum 30.06.2024 ausgegangen werden und die AV entsprechend verlängert werden.

 

Zum aktuellen Zeitpunkt sollte wegen der bestehenden Unsicherheiten in Bezug auf die Finanzierung und den Preis des Deutschlandtickets eine Verlängerung darüber hinaus momentan noch nicht beschlossen werden, sondern dies in die nächste Sitzungsfolge verschoben werden (Sitzung des Kreistags am 25.06.2024).

 

Bericht über den aktuellen Stand zum Ausgleich von Schäden im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket

 

2023

Mit Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 29.11.2023 sind dem Kreis Coesfeld Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im ÖPNV im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023 in Höhe von 2.716.918,10 Euro vorläufig gewährt worden. Die Weiterleitung der Mittel an die Verkehrsunternehmen auf der Grundlage der allgemeinen Vorschrift ist bereits erfolgt.

 

2024

Für das Jahr 2024 sind mit Vorauszahlungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 29.01.2024 dem Kreis Coesfeld Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im ÖPNV im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket in Höhe vom 2.173.500,00 Euro gewährt worden, die in zwei Raten zum 20.05.2024 und 21.10.2024 ausgezahlt werden.

 

II. Entscheidungsalternativen

 

Die Verlängerung der AV wird nicht beschlossen. Nach maßgeblicher Rechtauffassung des MUNV NRW könnte damit eine beihilferechtskonforme Weiterleitung des Schadensausgleichs nicht erfolgen.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Wie beschrieben ermöglicht die AV die Weiterleitung von Landesmitteln. Eigene Mittel sind nicht betroffen.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Kreistag gem. § 26 KrO.