Neubau eines Wirtschaftsweges, Errichtung eines Schutzwalls, Errichtung eines Regenrückhaltebeckens
Beschlussvorschlag:
Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von den in den Landschaftsschutzgebieten
2.2.05 „Hastehausen-Hanloer Mark“ und 2.2.06 „Gladbeck-Hövel“ geltenden
Verboten des Landschaftsplanes Rorup für die Querschnittsumgestaltung der B 525
zu.
Begründung:
Der Landesbetrieb
Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Münsterland, plant an einem Teilstück der
B 525 zwischen Coesfeld und Darup eine Querschnittsumgestaltung und die Anlage
eines Wirtschaftsweges, der gleichzeitig
als Rad-/Gehweg genutzt werden soll. Der Bauabschnitt beläuft sich auf
ca. 1.600 m und beinhaltet neben der Querschnittsumgestaltung der B 525 das
Abbinden bislang angeschlossener Wirtschaftswege und Ackerzufahrten, welche
zukünftig an drei Stellen gebündelt wieder an die Bundesstraße angeschlossen
werden sollen. Ziel des Aus-/Umbaus soll es sein, das Unfallrisiko in diesem
Abschnitt zu verringern und diesen sicherer zu gestalten. Gleichzeitig wird mit
dem straßenbegleitenden Wirtschaftsweg der Lückenschluss im bestehenden
Radwegenetz hergestellt. Der geplante Ausbau beginnt im Westen unmittelbar
östlich der die Bundesstraße überquerenden L 580 und endet in einer Rechtskurve
vor der Ortschaft Darup. Im Zuge der geplanten Maßnahmen sind außerdem die
Errichtung eines Schutzwalls und eines Regenrückhaltebeckens vorgesehen.
Die Baumaßnahmen sind in den
Landschaftsschutzgebieten 2.2.05 „Hastehausen-Hanloer Mark“ sowie 2.2.06 „Gladbeck-Hövel“,
festgesetzt im Landschaftsplan Rorup, geplant. Auswirkungen auf die Schutzziele
der Landschaftsschutzgebiete und der Kompensationsbedarf wurden im Rahmen eines
Landschaftspflegerischen Begleitplans, erstellt am 20.12.2023 durch das Büro
wwk, untersucht.
Im Folgenden wird die Gesamtmaßnahme
in unterschiedliche Planungsräume eingeteilt:
Planungsraum neuer Wirtschaftsweg: Einen
wesentlichen Teil der Maßnahme stellt der Neubau eines ca. 1.200 m langen
Wirtschaftsweges, der auch als Rad- bzw. Gehweg genutzt werden soll, dar. Der
Weg soll südlich parallel zur B 525 verlaufen. Der geplante Ausbau beginnt auf
Höhe der Hofstelle Althoff, anschließend an den von Coesfeld kommenden Radweg.
Westlich von Darup schließt der Weg vor der Rechtskurve an den bereits
vorhandenen Radweg unmittelbar vor einem Wäldchen Richtung Darup an.
Im Verlauf des geplanten Wirtschaftsweges werden hauptsächlich die
angrenzenden Ackerflächen gequert. Zum Teil sind auch andere Biotoptypen wie Hecken
(hauptsächlich Straßenbegleitgrün) und Einzelgehölze betroffen. Der
Wirtschaftsweg ist in einer Breite von 3 m geplant. Zu beiden Seiten wird der
Weg von einem 1,25 m breiten Bankett begleitet. Als Gestaltungsmaßnahme wird
der Weg mit einer zweireihigen Hecke aus standortheimischen Gehölzen zur B 525
abgegrenzt. Die Straßenseitenräume/-böschungen und Gräben parallel zur B 525
und zum südlich verlaufenden Wirtschaftsweg werden mit einer
Regiosaatgutmischung eingesät.
Zur Querung der Bundesstraße wird bei
Bau-km 1+105 bis Bau-km 1+115 ein Brückenbauwerk errichtet, um einen querenden
Wirtschaftsweg konfliktfrei unter der Bundesstraße entlangzuführen. Innerhalb
des Zufahrtsohrs werden 5 Eichen als Baumgruppe gepflanzt. Weiterhin sind
westlich der Brücke zwei Bushaltestellen geplant, auf der nördlichen Seite
werden für die landschaftliche Einbindung 6 Eichen gepflanzt.
Planungsraum neue
Hofzufahrt: Die
Hofstelle Althoff soll im Zuge der Planung von der B 525 abgebunden werden. Die
bestehende, südlich des Hofes liegende Zufahrt wird zurückgebaut. Von der
nördlichen Seite bekommt die Hofstelle eine neue Zufahrt. Die bereits
bestehende Hofanbindung im Norden muss zur Nutzung durch Landmaschinen einige
Meter nach Osten versetzt werden, wodurch eine neue Querung des Honigbachs
notwendig wird. Durch die neue Hofanbindung müssen zwei Kopfbäume und eine
Eiche gefällt werden. Es werden zwei neue Kopfweiden am Honigbach
gepflanzt.
Planungsraum
Regenrückhaltebecken: Westlich der Hofstelle Althoff wird auf einer Ackerfläche ein
Regenrückhaltebecken errichtet, welches das anfallende Regenwasser der Auffahrt
der L 580 sowie der B 525 auffängt. Die Einstauhöhe beträgt 1 m, das RRB weist
ein Breite von 9 m und eine Länge von 19 m auf. Eine Einsaat der Nebenflächen
des Regenrückhaltebeckens mit Regiosaatgut ist auf einer Fläche von 983 qm vorgesehen.
Planungsraum Schutzwall: Zur Abgrenzung des
Regenrückhaltebeckens zu den anliegenden Flächen sowie zur Abbindung der
bestehenden Hofzufahrt ist die Errichtung eines Schutzwalls vorgesehen. Im
Westen begrenzt der Wall das Regenrückhaltebecken auf einer Länge von 50 m,
parallel der B 525 erstreckt sich der Wall auf 190 m. Durch die Errichtung
des Walls müssen 11 Hofbäume südlich der Hofstelle entnommen werden. Es handelt
sich um fünf Linden, eine Esche, eine Esskastanie, eine Eiche und drei Bergahorne.
Weiterhin beansprucht der Schutzwall 210 qm der östlich des Hofes liegenden
Streuobstweide, Obstbäume können durch Schutzmaßnahmen jedoch erhalten bleiben.
Zur Einbindung ins Landschaftsbild wird der Wall auf einer Fläche von 1.150 qm
mit Gehölzen bepflanzt und 1.914 qm werden mit Regiosaatgut eingesät.
Bilanzierung der Ausgleichsmaßnahmen
Bezogen auf alle Eingriffsräume beträgt die
vorhabenbedingte Neuversiegelung 5.485 qm. Der ermittelte Gesamteingriff nach
Naturschutzrecht umfasst ein Biotopwertdefizit von 29.385 BWP. Die Kompensation
des Eingriffs erfolgt durch folgende Maßnahmen:
1)
Entsiegelung der alten nördl. Hofanbindung und anschließende
Einsaat mit Regiosaatgut
2)
Anlage einer Eichenallee entlang der neuen Hofanbindung; es werden
16 Stieleichen im Abstand von 8 m zueinander gepflanzt. Ein 5 m breiter
Pflanzstreifen wird mit Regiosaatgut eingesät
3)
Auf einer Fläche von insgesamt 5.230 qm werden zwei Ackerflächen
nördlich der Hofstelle Althoff mit standortheimischen Laubwald aufgeforstet.
Artenschutzrechtliche
Belange
Potentielle Beeinträchtigungen der
artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG wurden im Rahmen einer
Artenschutzprüfung der Stufe II geprüft. Zwischen März und August 2023 wurden
Brutvogelkartierungen durchgeführt. Die Artenschutzprüfung kommt zu dem
Ergebnis, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden, wenn folgende
Auflagen eingehalten werden:
1)
Keine Bautätigkeit im Umfeld von 100 m der festgestellten
Nachtigall-Brutstätte zwischen dem 15.03. bis zum 31.07. Die Gehölze bleiben
erhalten.
2)
Pflanzung einer Hecke entlang des neuen Wirtschaftsweges, um
fahrende Radfahrer als potenzielle visuelle Störung für den Kiebitz nördlich
der B525 abzuschirmen
3)
Kontrolle von Höhlenbäumen im Hinblick auf Besatz von Fledermäusen
und Höhlenbrütern vor der Fällung
4)
Bauzeitenbeschränkung für Rodungs- und Schnittarbeiten von
Gehölzen (01.10.-28./29.02.)
Landschaftsschutzrechtliche Belange
Das Schutzgebiet ist im Landschaftsplan mit folgenden
Schutzzwecken festgesetzt (Auszug aus dem Landschaftsplan Rorup aus 2004):
a)
zur
Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes;
b)
wegen
der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes;
c)
wegen
der besonderen Bedeutung für die Erholung.
Für die geplanten Baumaßnahmen ist eine Befreiung gemäß § 67
Bundesnaturschutzgesetz von folgenden innerhalb der Landschaftsschutzgebiete geltenden
Verboten erforderlich:
-
Nr.
1: bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern
-
Nr.
8: die Oberflächengestalt zu verändern
-
Nr.
10: fließende Gewässer zu verändern.
Mit Datum vom 24.01.2024 hat der Landesbetrieb Straßenbau.NRW
einen Antrag auf Befreiung gestellt.
Beeinträchtigungen der Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes
sind nicht gegeben.
Die untere Naturschutzbehörde kommt im Rahmen der
Abwägung zu der Entscheidung, dass die Befreiung aus Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses zur Verringerung des Unfallrisikos und Verbesserung der
Radwege-Infrastruktur erteilt werden kann.
Die Befreiung soll mit folgenden Nebenbestimmungen
verbunden werden:
-
Der landschaftspflegerische Begleitplan mit integrierter
Artenschutzprüfung der Stufe II ist Bestandteil der Befreiung.
-
Mit
dem Vorhaben ist ein Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs. 1
Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 30 Landesnaturschutzgesetz NRW
verbunden. Nach § 15 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz sind Ausgleichs- bzw.
Ersatzmaßnahmen erforderlich. Zur Kompensation des Eingriffs sind folgende Maßnahmen
auszuführen:
o
Entsiegelung
der alten Hofzufahrt mit anschließender Einsaat mit Regiosaatgut
o
Anlage einer Eichenallee an der neuen Hofanbindung; Pflanzung von
16 hochstämmigen Stieleichen (Stammhöhe mind. 1,8 m, Pflanzqualität 2 x
verpflanzt, Stammumfang mind. 10-12 cm) im Abstand von 8 m zueinander; Einsaat
eines 5 m breitem Pflanzstreifen mit Regiosaatgut
o
Aufforstung von zwei Ackerflächen mit einer Gesamtgröße von 5.230
qm mit standortheimischen Gehölzen. Es ist ein 8 m breiter Waldrand mit
Krautsaum zu den Seiten anzulegen, die an Offenland grenzen.
-
Für den Entfall von Straßenbegleitgrün und für die Einbindung ins
Landschaftsbild sind folgende Gestaltungsmaßnahmen durchzuführen:
o
Anlage einer zweireihigen Feldhecke aus standortheimischen
Gehölzen zwischen Bundesstraße und Wirtschaftsweg
o
Einsaat der Straßenseitenräume / - böschungen und Gräben mit
Regiosaatgut
o
Pflanzung von 11 hochstämmigen Stieleichen im Zufahrtsohr der
Unterführung und nördl. der neuen Bushaltestelle
o
Einsaat der Nebenflächen des Regenrückhaltebeckens mit
Regiosaatgut
o
Anlage mehrerer Hecken und Gehölzgruppen im Bereich des
Schutzwalls
o
Einsaat der Flächen des Schutzwalls mit Regiosaatgut
-
Die
Pflanzarbeiten sind in der auf den Baubeginn nächstfolgenden Pflanzperiode
durchzuführen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.
-
Sämtliche
Anpflanzungen sind bis zu ihrer Sicherung fachgerecht gegen Verbiss zu
schützen.
-
Der
Abschluss der Pflanzarbeiten ist dem Landrat des Kreises Coesfeld, FD 70.2,
untere Naturschutzbehörde, 48651 Coesfeld unaufgefordert, spätestens 4 Wochen
nach der Durchführung, zur Abnahme mitzuteilen.
-
Sollten
während der Bauarbeiten besonders geschützte Arten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) trotz vorheriger Überprüfung festgestellt werden, so sind die
Arbeiten unverzüglich einzustellen und die untere Naturschutzbehörde des
Kreises Coesfeld ist zu informieren. In diesem Fall wäre eine Befreiung von den
artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu beantragen.
-
Keine Bautätigkeit im Umfeld von 100 m der festgestellten
Nachtigall-Brutstätte zwischen dem 15.03. bis zum 31.07. Die Gehölze der
Brutstätte sind zu erhalten.
-
Vor Rodung von Gehölzen Kontrolle von Höhlenbäumen
-
Bauzeitenbeschränkung für Rodungs- und Schnittarbeiten von
Gehölzen (01.10.-28./29.02.)
Anlagen:
1. Übersichtkarte
2. Pläne
3. Landschaftspflegerischer Begleitplan
(2. und 3. nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)