Betreff
Querschnittsumgestaltung der B 525 zwischen Coesfeld und Darup:
Neubau eines Wirtschaftsweges, Errichtung eines Schutzwalls, Errichtung eines Regenrückhaltebeckens
Vorlage
SV-10-1209
Aktenzeichen
70.2.10.32
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von den in den Landschaftsschutzgebieten 2.2.05 „Hastehausen-Hanloer Mark“ und 2.2.06 „Gladbeck-Hövel“ geltenden Verboten des Landschaftsplanes Rorup für die Querschnittsumgestaltung der B 525 zu.

 

Begründung:

Der Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Münsterland, plant an einem Teilstück der B 525 zwischen Coesfeld und Darup eine Querschnittsumgestaltung und die Anlage eines Wirtschaftsweges, der gleichzeitig als Rad-/Gehweg genutzt werden soll. Der Bauabschnitt beläuft sich auf ca. 1.600 m und beinhaltet neben der Querschnittsumgestaltung der B 525 das Abbinden bislang angeschlossener Wirtschaftswege und Ackerzufahrten, welche zukünftig an drei Stellen gebündelt wieder an die Bundesstraße angeschlossen werden sollen. Ziel des Aus-/Umbaus soll es sein, das Unfallrisiko in diesem Abschnitt zu verringern und diesen sicherer zu gestalten. Gleichzeitig wird mit dem straßenbegleitenden Wirtschaftsweg der Lückenschluss im bestehenden Radwegenetz hergestellt. Der geplante Ausbau beginnt im Westen unmittelbar östlich der die Bundesstraße überquerenden L 580 und endet in einer Rechtskurve vor der Ortschaft Darup. Im Zuge der geplanten Maßnahmen sind außerdem die Errichtung eines Schutzwalls und eines Regenrückhaltebeckens vorgesehen.

Die Baumaßnahmen sind in den Landschaftsschutzgebieten 2.2.05 „Hastehausen-Hanloer Mark“ sowie 2.2.06 „Gladbeck-Hövel“, festgesetzt im Landschaftsplan Rorup, geplant. Auswirkungen auf die Schutzziele der Landschaftsschutzgebiete und der Kompensationsbedarf wurden im Rahmen eines Landschaftspflegerischen Begleitplans, erstellt am 20.12.2023 durch das Büro wwk, untersucht.

Im Folgenden wird die Gesamtmaßnahme in unterschiedliche Planungsräume eingeteilt:

Planungsraum neuer Wirtschaftsweg: Einen wesentlichen Teil der Maßnahme stellt der Neubau eines ca. 1.200 m langen Wirtschaftsweges, der auch als Rad- bzw. Gehweg genutzt werden soll, dar. Der Weg soll südlich parallel zur B 525 verlaufen. Der geplante Ausbau beginnt auf Höhe der Hofstelle Althoff, anschließend an den von Coesfeld kommenden Radweg. Westlich von Darup schließt der Weg vor der Rechtskurve an den bereits vorhandenen Radweg unmittelbar vor einem Wäldchen Richtung Darup an.

Im Verlauf des geplanten Wirtschaftsweges werden hauptsächlich die angrenzenden Ackerflächen gequert. Zum Teil sind auch andere Biotoptypen wie Hecken (hauptsächlich Straßenbegleitgrün) und Einzelgehölze betroffen. Der Wirtschaftsweg ist in einer Breite von 3 m geplant. Zu beiden Seiten wird der Weg von einem 1,25 m breiten Bankett begleitet. Als Gestaltungsmaßnahme wird der Weg mit einer zweireihigen Hecke aus standortheimischen Gehölzen zur B 525 abgegrenzt. Die Straßenseitenräume/-böschungen und Gräben parallel zur B 525 und zum südlich verlaufenden Wirtschaftsweg werden mit einer Regiosaatgutmischung eingesät.

Zur Querung der Bundesstraße wird bei Bau-km 1+105 bis Bau-km 1+115 ein Brückenbauwerk errichtet, um einen querenden Wirtschaftsweg konfliktfrei unter der Bundesstraße entlangzuführen. Innerhalb des Zufahrtsohrs werden 5 Eichen als Baumgruppe gepflanzt. Weiterhin sind westlich der Brücke zwei Bushaltestellen geplant, auf der nördlichen Seite werden für die landschaftliche Einbindung 6 Eichen gepflanzt.

Planungsraum neue Hofzufahrt: Die Hofstelle Althoff soll im Zuge der Planung von der B 525 abgebunden werden. Die bestehende, südlich des Hofes liegende Zufahrt wird zurückgebaut. Von der nördlichen Seite bekommt die Hofstelle eine neue Zufahrt. Die bereits bestehende Hofanbindung im Norden muss zur Nutzung durch Landmaschinen einige Meter nach Osten versetzt werden, wodurch eine neue Querung des Honigbachs notwendig wird. Durch die neue Hofanbindung müssen zwei Kopfbäume und eine Eiche gefällt werden. Es werden zwei neue Kopfweiden am Honigbach gepflanzt. 

Planungsraum Regenrückhaltebecken: Westlich der Hofstelle Althoff wird auf einer Ackerfläche ein Regenrückhaltebecken errichtet, welches das anfallende Regenwasser der Auffahrt der L 580 sowie der B 525 auffängt. Die Einstauhöhe beträgt 1 m, das RRB weist ein Breite von 9 m und eine Länge von 19 m auf. Eine Einsaat der Nebenflächen des Regenrückhaltebeckens mit Regiosaatgut ist auf einer Fläche von 983 qm vorgesehen.

Planungsraum Schutzwall: Zur Abgrenzung des Regenrückhaltebeckens zu den anliegenden Flächen sowie zur Abbindung der bestehenden Hofzufahrt ist die Errichtung eines Schutzwalls vorgesehen. Im Westen begrenzt der Wall das Regenrückhaltebecken auf einer Länge von 50 m, parallel der B 525 erstreckt sich der Wall auf 190 m. Durch die Errichtung des Walls müssen 11 Hofbäume südlich der Hofstelle entnommen werden. Es handelt sich um fünf Linden, eine Esche, eine Esskastanie, eine Eiche und drei Bergahorne. Weiterhin beansprucht der Schutzwall 210 qm der östlich des Hofes liegenden Streuobstweide, Obstbäume können durch Schutzmaßnahmen jedoch erhalten bleiben. Zur Einbindung ins Landschaftsbild wird der Wall auf einer Fläche von 1.150 qm mit Gehölzen bepflanzt und 1.914 qm werden mit Regiosaatgut eingesät.

 

Bilanzierung der Ausgleichsmaßnahmen

Bezogen auf alle Eingriffsräume beträgt die vorhabenbedingte Neuversiegelung 5.485 qm. Der ermittelte Gesamteingriff nach Naturschutzrecht umfasst ein Biotopwertdefizit von 29.385 BWP. Die Kompensation des Eingriffs erfolgt durch folgende Maßnahmen:

1)      Entsiegelung der alten nördl. Hofanbindung und anschließende Einsaat mit Regiosaatgut

2)      Anlage einer Eichenallee entlang der neuen Hofanbindung; es werden 16 Stieleichen im Abstand von 8 m zueinander gepflanzt. Ein 5 m breiter Pflanzstreifen wird mit Regiosaatgut eingesät

3)      Auf einer Fläche von insgesamt 5.230 qm werden zwei Ackerflächen nördlich der Hofstelle Althoff mit standortheimischen Laubwald aufgeforstet.

Artenschutzrechtliche Belange

Potentielle Beeinträchtigungen der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG wurden im Rahmen einer Artenschutzprüfung der Stufe II geprüft. Zwischen März und August 2023 wurden Brutvogelkartierungen durchgeführt. Die Artenschutzprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden, wenn folgende Auflagen eingehalten werden:

1)      Keine Bautätigkeit im Umfeld von 100 m der festgestellten Nachtigall-Brutstätte zwischen dem 15.03. bis zum 31.07. Die Gehölze bleiben erhalten.

2)      Pflanzung einer Hecke entlang des neuen Wirtschaftsweges, um fahrende Radfahrer als potenzielle visuelle Störung für den Kiebitz nördlich der B525 abzuschirmen

3)      Kontrolle von Höhlenbäumen im Hinblick auf Besatz von Fledermäusen und Höhlenbrütern vor der Fällung

4)      Bauzeitenbeschränkung für Rodungs- und Schnittarbeiten von Gehölzen (01.10.-28./29.02.)

Landschaftsschutzrechtliche Belange

Das Schutzgebiet ist im Landschaftsplan mit folgenden Schutzzwecken festgesetzt (Auszug aus dem Landschaftsplan Rorup aus 2004):

a)       zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes;

b)      wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes;

c)       wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung.

 

Für die geplanten Baumaßnahmen ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von folgenden innerhalb der Landschaftsschutzgebiete geltenden Verboten erforderlich:

-          Nr. 1: bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern

-          Nr. 8: die Oberflächengestalt zu verändern

-          Nr. 10: fließende Gewässer zu verändern.

Mit Datum vom 24.01.2024 hat der Landesbetrieb Straßenbau.NRW einen Antrag auf Befreiung gestellt.

Beeinträchtigungen der Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes sind nicht gegeben.

Die untere Naturschutzbehörde kommt im Rahmen der Abwägung zu der Entscheidung, dass die Befreiung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zur Verringerung des Unfallrisikos und Verbesserung der Radwege-Infrastruktur erteilt werden kann.

 

Die Befreiung soll mit folgenden Nebenbestimmungen verbunden werden:

-          Der landschaftspflegerische Begleitplan mit integrierter Artenschutzprüfung der Stufe II ist Bestandteil der Befreiung.

-          Mit dem Vorhaben ist ein Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 30 Landesnaturschutzgesetz NRW verbunden. Nach § 15 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz sind Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen erforderlich. Zur Kompensation des Eingriffs sind folgende Maßnahmen auszuführen:

o   Entsiegelung der alten Hofzufahrt mit anschließender Einsaat mit Regiosaatgut

o   Anlage einer Eichenallee an der neuen Hofanbindung; Pflanzung von 16 hochstämmigen Stieleichen (Stammhöhe mind. 1,8 m, Pflanzqualität 2 x verpflanzt, Stammumfang mind. 10-12 cm) im Abstand von 8 m zueinander; Einsaat eines 5 m breitem Pflanzstreifen mit Regiosaatgut

o   Aufforstung von zwei Ackerflächen mit einer Gesamtgröße von 5.230 qm mit standortheimischen Gehölzen. Es ist ein 8 m breiter Waldrand mit Krautsaum zu den Seiten anzulegen, die an Offenland grenzen.

-          Für den Entfall von Straßenbegleitgrün und für die Einbindung ins Landschaftsbild sind folgende Gestaltungsmaßnahmen durchzuführen:

o   Anlage einer zweireihigen Feldhecke aus standortheimischen Gehölzen zwischen Bundesstraße und Wirtschaftsweg

o   Einsaat der Straßenseitenräume / - böschungen und Gräben mit Regiosaatgut

o   Pflanzung von 11 hochstämmigen Stieleichen im Zufahrtsohr der Unterführung und nördl. der neuen Bushaltestelle

o   Einsaat der Nebenflächen des Regenrückhaltebeckens mit Regiosaatgut

o   Anlage mehrerer Hecken und Gehölzgruppen im Bereich des Schutzwalls 

o   Einsaat der Flächen des Schutzwalls mit Regiosaatgut

-          Die Pflanzarbeiten sind in der auf den Baubeginn nächstfolgenden Pflanzperiode durchzuführen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.

-          Sämtliche Anpflanzungen sind bis zu ihrer Sicherung fachgerecht gegen Verbiss zu schützen.

-          Der Abschluss der Pflanzarbeiten ist dem Landrat des Kreises Coesfeld, FD 70.2, untere Naturschutzbehörde, 48651 Coesfeld unaufgefordert, spätestens 4 Wochen nach der Durchführung, zur Abnahme mitzuteilen.

-          Sollten während der Bauarbeiten besonders geschützte Arten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) trotz vorheriger Überprüfung festgestellt werden, so sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die untere Naturschutzbehörde des Kreises Coesfeld ist zu informieren. In diesem Fall wäre eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu beantragen.

-          Keine Bautätigkeit im Umfeld von 100 m der festgestellten Nachtigall-Brutstätte zwischen dem 15.03. bis zum 31.07. Die Gehölze der Brutstätte sind zu erhalten.

-          Vor Rodung von Gehölzen Kontrolle von Höhlenbäumen

-          Bauzeitenbeschränkung für Rodungs- und Schnittarbeiten von Gehölzen (01.10.-28./29.02.)

 

Anlagen:

 

1.       Übersichtkarte

2.       Pläne

3.       Landschaftspflegerischer Begleitplan

(2. und 3. nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)