Betreff
Leistungsorientierte Vergütung für die Beschäftigten der Kreisverwaltung Coesfeld
Vorlage
SV-7-0637
Aktenzeichen
11 11 65
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreisausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und stimmt der vorgeschlagenen Vorgehensweise zu.

 

Begründung:

 

I.   Problem/ II. Lösung

Bekanntlich ist am 01.10.2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) in Kraft getreten. Er sieht für die Beschäftigten ab dem Jahr 2007 die Einführung einer leistungsorientierten Bezahlung vor. Die Tarifvertragsparteien wollen durch die leistungsorientierte Bezahlung die öffentlichen Dienstleistungen verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz der Mitarbeiter gesteigert werden (vgl. § 18 Abs. 1 TVöD-V).

 

Das Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt. Die Tarifvertragsparteien haben vereinbart, dass zunächst ein Gesamtvolumen in Höhe von 1 v. H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller TVöD-Beschäftigten des Arbeitgebers als Leistungsentgelt auszuzahlen ist. Die Leistungsentgelte werden nach der Intention des TVöD durch die tariflich vorgesehene Kürzung der Jahressonderzahlung (ehemaligen Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sowie durch den Wegfall von Besitzstandszulagen finanziert, so dass im Vergleich zu den Vorjahren keine zusätzlichen Belastungen für den Personaletat entstehen sollen. Ob diese Rechnung aufgeht, wird sich allerdings erst in den nächsten Jahren zeigen. Im laufenden Jahr 2007 hat der Kreis Coesfeld einen „Leistungstopf“ in Höhe von ca. 100.000 € an seine nach dem TVöD-V beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszuschütten. Das Volumen für die Leistungsentgelte soll in den nächsten Jahren sukzessive bis zur vereinbarten Zielgröße von 8 v. H. der ständigen Monatsentgelte gesteigert werden. Jeder Arbeitgeber hat die Verpflichtung zur jährlichen Auszahlung der Leistungsentgelte (§ 18 Abs. 3 TVöD-V). Das Verfahren zur Gewährung und Auszahlung der leistungsorientierten Bezahlung ist im Rahmen eines betrieblich zu vereinbarenden Systems, d. h. durch den Abschluss einer Dienstvereinbarung mit dem Personalrat, festzuschreiben.

 

Die Erarbeitung dieses betrieblichen Systems stellt für die öffentlichen Arbeitgeber eine neue und überaus wichtige Aufgabe dar. Dabei drängt sich zwangsläufig die Frage auf, ob auch die beamteten Beschäftigten in ein solches System einbezogen werden können bzw. sollen. Schon aus Gründen der Motivation und der Gleichbehandlung besteht bei vielen Arbeitgebern und Personalräten die Auffassung, dass die mit der Einführung der leistungsorientierten Bezahlung verbundenen Ziele (vgl. oben) nur erreicht werden können, wenn alle Beschäftigtengruppen in das System einbezogen werden und so gemeinsam zur Stärkung des Leistungsprinzips beitragen. Es wäre z. B. kaum zu vermitteln, wenn in einem Arbeitsteam die Arbeitnehmer nach erfolgreicher Durchführung eines besonderen Projektes ein Leistungsentgelt erhalten und die ebenfalls beteiligten Beamten nicht. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass die Beamten schon in den letzten Jahren zahlreiche Belastungen hinzunehmen hatten (Streichung bzw. Kürzung des Urlaub- und Weihnachtsgeldes, Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Std. auf 41 Stunden.....). Auch die kommunalen Spitzenverbände (Landkreistag NRW, Städte- und Gemeindebund) und der Kommunale Arbeitgeberverband NRW teilen diese Auffassung. Daher wurde nach Wegen gesucht, wie auch die beamteten Beschäftigten in das System integriert werden können.

 

Schon seit 1998 bietet in Nordrhein-Westfalen die Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und –zulagenverordnung – LPZVO) die Möglichkeit, Beamten bei besonderer Leistung Leistungszulagen und Leistungsprämien zu zahlen. In den meisten Kommunen, so auch beim Kreis Coesfeld, wurde von dieser Ermächtigung aber kein Gebrauch gemacht. Ausschlaggebend hierfür war in erster Linie eine fehlende Regelung für die tariflich Beschäftigten (Gleichbehandlung, Chancengleichheit). Um den Einbezug der Beamten in die Betrieblichen Systeme nach dem TVöD zu ermöglichen, haben die kommunalen Spitzenverbände und die Gewerkschaften Ende letzten Jahres das Land gebeten, eine Öffnungs- bzw. Experimentierklausel in das Besoldungsrecht aufzunehmen, zumindest aber die LPZVO zu modifizieren. In erster Linie ging es um die Anhebung der Zahl der möglichen Leistungsempfänger, um eine weitgehend gleiche Behandlung von Beamten und Arbeitnehmern auf betrieblicher Ebene zu ermöglichen. Das Land NRW hat sich diesem Anliegen nicht verschlossen und als einen ersten Schritt die maßgebliche Verordnung inzwischen abgeändert. Weitere Schritte (Öffnungs-/ Experimentierklausel) bedürften einer gesetzlichen Regelung. Diese Regelungen können aber nicht kurzfristig geschaffen werden. Durch die erfolgte Änderung der LPZVO ist aber nunmehr ein Einstieg in das System möglich. Weitere Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen bleiben ggf. abzuwarten. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass sogar Kommunen, die sich in der Haushaltssicherung befinden, grundsätzlich die Beamten in das System der leistungsorientierten Bezahlung einbeziehen dürfen. Dies stellt ein entsprechender Erlass des Innenministers vom 24.11.2006 klar. Hieran wird deutlich, dass die Gleichbehandlung der Beschäftigtengruppen auch für das Land NRW von besonderer Bedeutung ist. 

 

Vor diesem Hintergrund wurde inzwischen mit dem Personalrat eine entsprechende Dienstvereinbarung erarbeitet. Diese Vereinbarung sieht – vorbehaltlich der Zustimmung des Kreisausschusses – vor, dass auch die Beamten im Rahmen der durch die LPZVO eingeräumten Möglichkeiten in das System einbezogen werden. Da fast in allen Abteilungen der Verwaltung Beamte und Arbeitnehmer beschäftigt sind, halte ich es für unbedingt erforderlich, auch den Beamten der Kreisverwaltung Coesfeld die Möglichkeit zu eröffnen, bei besonderen Leistungen in den Genuss einer leistungsorientierten Bezahlung zu kommen. Nur so besteht eine Chance, die mit der Einführung der Leistungsentgelte verknüpften Ziele für die Gesamtverwaltung zu erreichen. Darüber hinaus ist für das Funktionieren des neuen Systems die Akzeptanz der Beschäftigten von herausragender Bedeutung. Diese Akzeptanz ist nicht zu erreichen, wenn ein großer Teil der Beschäftigten nicht am System partizipieren kann.

 

Die vereinbarten Regelungen sehen vor, dass im Rahmen des geltenden Besoldungsrechts zunächst – in Anlehnung an die Regelungen des TVöD - auch ein Volumen in Höhe von 1 v. H. der auf die beamteten Beschäftigten entfallenden Monatsentgelte des Vorjahres als „Leistungstopf“ zur Verfügung gestellt wird. Dabei wird die im Beamtenrecht zulässige Höchstzahl von Prämienempfängern berücksichtigt. Rechnerisch ergibt sich somit für 2007 ein auszuschüttender Betrag von rd. 53.450 €. Zum Vergleich: Soweit für die Beamten Leistungsprämien oder Leistungszulagen nach den Regelungen der LPZVO ausgezahlt würden, könnten hierdurch finanzielle Belastungen für den Kreis Coesfeld in Höhe von rd. 136.000 € entstehen.

 

III. Alternativen

Die Beamten werden nicht in das betriebliche System integriert. 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Die Leistungsentgelte für die Beamten können im laufenden Jahr aus dem im Jahresabschluss 2006 gebildeten Haushaltsausgaberest finanziert werden. Ab dem Haushaltsjahr 2008 sind Mittel für die leistungsorientierte Bezahlung der Beamten zusätzlich im Personaletat bereitzustellen.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach § 50 Abs. 1 KrO NRW ist der Kreisausschuss für die Entscheidung zuständig.