Beschlussvorschlag:

 

1.)     Der Entwurf des Bedarfsplans für den Rettungsdienst des Kreises Coesfeld – Vierte Fortschreibung 2005 – wird zur Kenntnis genommen.

 

2.)     Die in dem Entwurf des Bedarfsplans aufgezeigten Standards sind angemessen und erforderlich, um einen bedarfsgerechten Rettungsdienst im Kreis Coesfeld zu gewährleisten.

 

3.)     Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des Entwurfs des Bedarfsplans das Beteiligungsverfahren durchzuführen.

 


Vorsitzender Suntrup gibt einen kurzen Überblick über die Notwendigkeit der vierten Fortschreibung 2005 des Rettungsdienst-Bedarfsplanes und bittet Herrn KOVR Böwing um weitere Erläuterungen seitens der Verwaltung.

 

Vorab gibt KOVR Böwing noch folgende kurze Bemerkungen:

 

Mit dem Entwurf der vierten Fortschreibung des Rettungsdienst-Bedarfsplanes liege das Ergebnis der durch die Verwaltung angestellten turnusmäßig vorzunehmenden Überprüfung der Situation des Rettungsdienstes im Kreis Coesfeld vor. Dieser Entwurf sei Grundlage für die politische Diskussion und – wenn das so beschlossen werde – die Grundlage für das nach dem Rettungsgesetz vorgesehene Beteiligungsverfahren.

 

Dieses habe Herr Dunsche, der einige Mitglieder des Ausschusses an den Vortagen angeschrieben habe, wohl missverstanden. Ob Herr Dunsche „als sonstiger Anbieter von rettungsdienstlichen Leistungen“ im Sinne von § 12 Rettungsgesetz anzusehen und deshalb zu beteiligen sei, möge hier zunächst dahinstehen.

 

Die Stellungnahme als solche solle mit den übrigen Stellungnahmen der zu beteiligenden Stellen behandelt werden. Zu den einzelnen Punkten (nicht nur Kritik) werde die Verwaltung dann Stellung nehmen.

 

Bevor in die Beratung eingestiegen werde, sei noch eine notwendige Änderung im Bedarfsplan vorzunehmen: Auf Seite 43, Spalte „Istbestand“ sei unter „Im Verbundsystem des DRK sind tätig:“ zusätzlich aufzuführen „1 hauptamtlicher Rettungsdienstleiter“. Der Istbestand erhöhe sich dadurch von 79 auf 80 Personen.

 

Als weiteren Verfahrensablauf sei vorgesehen, dem Ausschuss in der übernächsten Sitzungsfolge im Mai 2006 die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens mit den entsprechenden Beschlussvorschlägen vorzulegen.

 

Für die Fragen der Abgeordneten stünden der ärztliche Leiter des Rettungsdienstes, Herr Dr. Schonlau, der Leiter der Leitstelle, BrandA Kersting, sowie KOI Neimeier zur Verfügung.

 

Ktabg. Terwort lobt die hervorragende Ausarbeitung des Arbeitspapiers. Gekennzeichnet sei die Planung durch den NRW-Erlass vom 15.06.2005, nach dem die Berechnung der zwölfminütigen Eintreffzeit bereits ab der Alarmierung durch das erste Klingelzeichen beginne. Dieses sei wohl aus ärztlicher Sicht noch mal ein ganz besonderes Thema. Zu der Mindestforderung aufgrund der neuen Erlasslage sei noch zu berücksichtigen, dass bis zur Notfallmeldung auch noch nichtbeeinflussbare Zeiten verloren gingen, die aber die Eintreffzeiten auf zwölf Minuten plus X-Minuten verlängern. Ktabg. Terwort sei der Meinung, dass unabhängig von Einzelinitiativen, die sich offensichtlich breit machten, diese neue Erlasslage zu attackieren, die neue Definition der Eintreffzeit absolut zum Wohl der Bevölkerung umgesetzt werden müsse. Zur weiteren Beratung im Ausschuss schlage er vor, einzelne Fragen zu stellen und diese direkt zu Beantworten.

 

Ktabg. Terwort (zu S. 16): Kann an geeigneter Stelle des Rettungsdienst-Bedarfsplanes oder in der Satzung über die Benutzung des Rettungsdienstes mit aufgenommen werden, dass notfallmedizinisch zu versorgende Menschen, insbesondere die, die in Grenzbereichen zu anderen Krankenhäusern wohnen und eine gewachsene Verbindung zu diesen Krankenhäusern haben (Krankenakte etc.), das Recht haben, sofern sie sich denn äußern können und dieses aus medizinischer Sicht keine Probleme darstellt, in das Krankenhaus ihrer Wahl gebracht zu werden?

 

Ktabg. Lonz schließt sich dieser Forderung an, obwohl das Wahlrecht gesetzlich geregelt sei.

 

KOVR Böwing: Die Notfallrettung habe die Aufgabe, bei Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern (§ 2 RettG). Priorität = das dem Notfall nächstgelegene geeignete Krankenhaus, aber nicht in jedem Fall und zu jeder Zeit (so die Kommentierung Prütting zum RettG). Nach Wiederherstellung der vitalen Funktionen der Notfallpatienten sei im Einzelfall zu entscheiden, welches Krankenhaus für die weitere Versorgung geeignet sei. So sei z.B. bei sofort notwendiger Operation ein Krankenhaus, das nach der Disziplinenstruktur an sich fachlich geeignet und nächstgelegen wäre, ungeeignet, wenn dort die Operation erst in einigen Stunden möglich sei. Vorrang habe dann ein anderes in zumutbarer Entfernung liegendes geeignetes Krankenhaus, in dem sofort operiert werden könne. Um die richtige Entscheidung zu treffen, bedürfe es der ständigen Abstimmung zwischen Einsatzpersonal, Leitstelle und Krankenhaus. Sei die Unterbringung in ein Krankenhaus entsprechender Fachrichtung nicht möglich, sei das für den Notfallaufnahmebereich bestimmte Krankenhaus verpflichtet, den Patienten aufzunehmen. In diesem Krankenhaus müssten Patienten zumindest erstversorgt und so lange weiterversorgt werden, bis eine Verlegung in ein nach Art und Schwere der Erkrankung geeignetes Krankenhaus möglich sei.

 

Dr. Schonlau ergänzt, dass nicht nur die primär medizinische Versorgung sondern auch zeitliche Verzögerungen bei der Krankenhauswahl eine Rolle spielen. Am Notfallort genannten Wünschen werde aber weitgehend Rechnung getragen.

 

Vorsitzender Suntrup weist auf Versorgungsprobleme überwiegend von Randbereichen hin. Die Patienten sollten auf Wahlmöglichkeiten hingewiesen werden, sofern keine medizinischen Erfordernisse entgegen stünden.

 

Nach Ansicht von KOVR Böwing könne eine derartige Regelung in einer Dienstanweisung für den Rettungsdienst vorgenommen werden.

 

Ktabg. Terwort (zu S. 21): Ist mit dem Ersatz des Einsatzleitrechners (ELR) auch an die Einführung einer GPS Führung der Einsatzfahrzeuge gedacht?

 

KOI Neimer: Mit der Erneuerung des Einsatzleitsystems sollen die Voraussetzungen für den Einsatz von Navigationssystemen in den Fahrzeugen des Rettungsdienstes mit Datenübertragung aus der Leitstelle geschaffen werden. Zur Klarstellung erfolgen Ergänzungen im Entwurf des Bedarfsplans.

 

Ktabg. Terwort (zu S. 21): Wie weit ist es erforderlich oder wünschenswert, direkte Telefonverbindungen zu unseren Notfallkrankenhäusern und zu benachbarten Leitstellen einzurichten?

 

BrandA Kersting: Unter Direktleitung war früher eine separates Kabel für einen analogen Anschluss zu verstehen. Heute ist durch ISDN-Leitungen auch ohne ein zusätzliches Kabel die jederzeitige Erreichbarkeit gesichert. Die Rufnummernversorgung im Einsatzleitrechner gewährleistet die sofortige Erreichbarkeit der Nachbarleitstellen und aller Krankenhäuser.

 

Ktabg. Terwort (zu S. 45): Bei der Aussage „Von den vier im Kreis Coesfeld eingesetzten Notarzt-Einsatzfahrzeugen ist kein Fahrzeug älter als fünf Jahre.“ muss es wohl einen Übertragungsfehler geben; denn lt. nebenstehender Tabelle auf S. 44 sind zwei NEF acht Jahre alt.

 

KOVR Böwing: Auf S. 44 fehlt die Fußnote für neue Fahrzeugbeschaffung. Drei NEF sind in der Beschaffung und werden im Frühjahr 2006 in Dienst gestellt. Hier wurde auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Plans vorgegriffen. Eine Klarstellung erfolge für den Kreisausschuss.

 

Zur Beschlusslage regt Ktabg. Terwort an, dass, unabhängig der letztendlichen Entscheidung des Kreistages, der Entwurf des Bedarfsplanes in seiner jetzigen Fassung in das Beteiligungsverfahren gegeben werde, um hier keine unnötige Zeit zu verlieren.

 

Vorsitzender Suntrup lässt über den Beschlussvorschlag abstimmen.


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               11 Ja-Stimmen