Beschlussvorschlag:

 

 

1.)    Der Kreistag beschließt nach Prüfung und Abwägung der in der Offenlegung eingegangenen Anregungen und Bedenken den Landschaftsplan Rosendahl als Satzung.

 

 

2.)    Soweit den Bedenken und Anregungen nicht gefolgt wird, werden diese zurückgewiesen; das Prüf- und Abwägungsergebnis wird mitgeteilt.

 

 

3.)    Der Landrat wird beauftragt, die Umsetzung des Landschaftsplanes Rosendahl auf vertraglicher Basis durchzuführen.

 

 

Begründung:

 

I. Problem / II. Lösung

 

Der Kreistag hat am 25.10.2000 beschlossen, den Landschaftsplan Rosendahl mit einer Plangebietsgröße von ca. 11.500 ha gemäß § 27 (1) Landschaftsgesetz NRW (LG) aufzustellen.

Am 15.10.2003 erfolgte der Offenlegungsbeschluss gemäß § 27a und 27c LG.

Die Beteiligung der Bürger (vorgezogene Bürgerbeteiligung) gemäß § 27b LG fand am 15.07.2003 in Osterwick und am 16.07.2003 in Coesfeld statt.

 

In der Zeit vom 17.11.2003 bis 19.12.2003 lag der Plan gem. § 27c LG öffentlich aus. Gleichzeitig erfolgte parallel die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 27a LG.

 

Der Entwurf des Landschaftsplanes lag in der Kreisverwaltung Coesfeld, sowie in der Gemeindeverwaltung Rosendahl und in der Stadtverwaltung Coesfeld zur Einsichtnahme aus. Während dieser Zeit bestand die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen.

Zusätzlich konnte der Landschaftsplan im Internet eingesehen und auch über diesen Weg Anregungen und Bedenken schriftlich vorgebracht werden.

 

 

 

Zur Vorbereitung für eine praktikable und rechtlich sichere Entscheidungsfindung in den politischen Gremien des Kreises wurde das umfangreiche Material wie folgt zusammengestellt:

 

1.                  Zusammenfassung einiger Haupteinwendungen aus der Offenlage.

2.                  Konsequenzen in Plan und Text.

3.                  Stellungnahmen privat Betroffener mit entsprechenden Beschlussvorschlägen (Anlage A).

4.                  Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange (TÖB’s) mit entsprechenden Beschlussvorschlägen (Anlage B).

5.                  Geänderte Fassung des Landschaftsplanes in Text (Anlage C) und Plan (Anlagen D - I).

 

 

 

1.         Zusammenfassung einiger Haupteinwendungen aus der Offenlage

 

1.1              Private Bedenken und Anregungen

 

Es liegen 107 Stellungnahmen „Privater“ vor. In erster Linie haben Landwirte bzw. deren landwirtschaftliche Interessenvertretung (WLV) im Auftrag Bedenken und Anregungen vorgetragen. Eine nicht unerhebliche Anzahl gewerblicher Betriebe im Außenbereich haben ihre Stellungnahmen in das Verfahren eingebracht.

 

 

 

Insgesamt 18 Stellungnahmen von „Privaten“ sind außerhalb der vorgegeben Zeitfenster der Offenlage eingegangen. Ihre Bedenken und Anregungen wurden verwaltungsseitig gleichwohl bearbeitet und fachlich bewertet.

 

 

1.1.1        Anpflanzungen von Hecken und Baumreihen

 

Die meisten Bedenken wurden zu diesen Festsetzungen vorgebracht.

Wiederholt wird im Textteil des Planes darauf verwiesen, dass alle Maßnahmen des Landschaftsplanes, die privates Eigentum in Anspruch nehmen, nur auf freiwilliger Basis in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer erfolgen. Um die Rechtssicherheit noch zusätzlich aufzuwerten, ist diese Aussage unter Ziffer 3 des Beschlussvorschlages zur Satzung aufgenommen worden.

 

 

1.1.2        Naturschutzgebiet 2.1.07 Berkelaue

 

Mehrheitlich haben betroffene Landwirte darauf hingewiesen, dass das Naturschutzgebiet Berkelaue auf die zur Zeit noch rechtskräftige Verordnung der Bezirksregierung vom 08.12.2001 zurückzunehmen ist bzw. die Grenzen besonders im Bereich der Hofräume nicht überschritten werden dürfen.

Eine diesbezügliche Überarbeitung ist erfolgt.

Darüber hinaus ist zum besseren Verständnis und Übersicht als Einleitung eine Textüberarbeitung vorgenommen worden, die die Besonderheiten und nicht ganz einfach zu handhabenden unterschiedlich aufgeführten Schutzbestimmungen detaillierter begründet und beschreibt.

 

 

1.1.4    Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten

 

Die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten richtet sich im Wesentlichen nach den Vorgaben des Gebietsentwicklungsplanes Teilabschnitt Münsterland der die Funktion eines Landschaftsrahmenplans im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 15 LG) erfüllt.

Abweichungen sind durch naturräumliche Gegebenheiten begründet und mit der Bezirksplanungsbehörde abgestimmt.

Um noch besser auf den zu erwartenden Strukturwandel und damit notwendige mögliche Nutzungsänderungen besonders auf dem landwirtschaftlichen Sektor zu reagieren, wurde in verschiedenen Arbeitskreisbesprechungen mit der Landwirtschaftskammer Coesfeld und dem landw. Kreisverband, wie bereits im Landschaftsplan Nordkirchen-Herbern, eine entsprechende Lösung erarbeitet. Die diesbezügliche Regelung wurde unter Kapitel 2.2 Abschnitt D Ziffer 8 und Abschnitt F Ziffer 2 berücksichtigt und aufgenommen.

 

 

1.2       Bedenken und Anregungen der Träger öffentlicher Belange (TÖB’s)

 

Von 66 zur Stellungnahme aufgeforderten TÖB’s haben 40 eine Stellungnahme abgegeben. Davon sind insgesamt 10 nach Fristende 09.01.2004 eingegangen.

 

 

1.2.1        Forstwirtschaft

 

Für Erstaufforstungen und für Wiederaufforstungen ist unter Bezug auf § 25 LG mit der Unteren Forstbehörde das Einvernehmen herzustellen und damit eine Zustimmung erforderlich.

Die forstwirtschaftliche Position ist mit diesen Vorgaben unter Einbeziehung der FFH-Regelungen sowie der Einbeziehung der forstlichen Festetzungen in den Plan eingeflossen.

Das Einvernehmen konnte in einem Gespräch am 12.02.2003 in der Kreisverwaltung vorbereitet werden und wird endgültig nach erfolgtem Beschluss durch den Kreistag erteilt.

 

 

1.2.2        Landwirtschaft

 

Die Stellungnahmen der landwirtschaftlichen Organisationen spiegeln zum größten Teil die privaten Betroffenheiten von Landwirten wider, die bereits oben dargelegt wurden.

 

 

1.2.3        Jagd

 

Von diesen Interessenvertretungen wird besonderer Wert darauf gelegt, dass die Jagd in Naturschutzgebieten mindestens auf der Grundlage des Runderlasses d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 01.03.1991 Berücksichtigung finden muss. Dieser Erlass (nicht unmittelbar privatrechtlich bindend) macht Aussagen zur ordnungsgemäßen Jagd in Naturschutzgebieten.

Das Landesamt für Ernährung und Jagd als obere Jagdbehörde (LEJ) hat das gemäß § 20 Abs. 1 Landesjagdgesetz erforderliche Einvernehmen zwischenzeitlich hergestellt.

 

 

1.2.4        Gemeinde Rosendahl

 

Es wird vor allem auf aktuelle Planungsabsichten für Baugebiete und die als unverhältnismäßig vorgesehenen Pflanzgebote an Gemeindestraßen verwiesen.

 

 

1.2.5        Wasser- und Bodenverbände

 

Die Verbände fordern allgemein die ihnen gesetzlich aufgetragene ordnungsgemäße Unterhaltung der Fließgewässer ein. Durch allgemeine bzw. spezielle Freistellungsmöglichkeiten wird dieses in dem Landschaftsplan berücksichtigt.

 

 

1.2.6        Verkehrsträger

 

Die Verkehrsträger legen Wert auf die Berücksichtigung und Beachtung ihrer Aufgaben, die insbesondere die Verkehrssicherheit betreffen. Diese Anregungen betreffen im Wesentlichen die Ausführung bzw. die Umsetzung des Landschaftsplanes. Planerische Abstriche sind daraus nicht ableitbar.

 

 

1.2.7        Handwerkskammer / IHK

 

Die Interessenvertreter der gewerblich Betroffenen im Landschaftsplangebiet gehen davon aus, dass ihre Mitglieder auch in Zukunft in ihren Entwicklungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt oder behindert werden. Der Landschaftsplan lässt entsprechende Regelungen zu.

 

 

1.2.8    Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF)

 

Von dort wird im Wesentlichen gewünscht, floristische und faunistische Bestandsaufnahmen der LÖBF in den Entwicklungszielen und Schutzzwecken detaillierter zu erwähnen bzw. zu berücksichtigen.

 

 

 

2.                  Planerische Konsequenzen / Planänderungen

 

Bei der Umsetzung dieses Landschaftsplanes wird, wie oben bereits beschrieben, Wert auf Kooperation und Freiwilligkeit gesetzt.

Der Landschaftsplan wird insbesondere was die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen (Pflanzgebote -Kapitel 5) betrifft als eine „Angebotsplanung“ verstanden. Sein Erfolg steht und fällt mit der Bereitschaft der Flächeneigentümer, das Angebot vertraglich umzusetzen.

Die Schutzgebietsausweisungen (NSG, LB, LSG, ND, FFH) unterliegen nicht der Freiwilligkeit. Allerdings wurde auch hier den Interessen der Flächeneigentümer dahingehend Rechnung getragen, als ihre Schutzausweisung nach dem Prinzip einer Status-Quo-Sicherung erfolgte. In ihnen ist der Abschluss von Bewirtschaftungs- und Entschädigungsregelungen von besonderer Bedeutung.

 

Die wesentlichsten Änderungen des Landschaftsplanes, die sich aus dem Offenlegungsverfahren ergeben haben, werden wie folgt zusammengefasst:

 

 

2.1              Plangrenze

 

In Osterwick Midlich ist aktuell die 5. Änderung des Bebauungsplanes Eichenkamp im Genehmigungsverfahren. Die Plangrenze wird in dem fraglichen Bereich entsprechend zurückgenommen.

 

 

2.2              Naturschutzgebiete (NSG)

 

Der Landschaftsplan beinhaltet 17 NSG. Ihre Ausweisung erfolgte nach Vorgaben der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH) bzw. den fachlichen Bewertungen der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF).

 

 

Überarbeitungen, die nach neuen bzw. geänderten Erkenntnissen aus der Offenlage erforderlich wurden, sind in den textlichen Festsetzungen berücksichtigt und bezogen auf die

NSG

-                      Felsbachaue (2.1.03)

-                      Brink (2.1.06)

-                      Berkelaue (2.1.07)

-                      Wald bei Haus Burlo (2.1.13) und

-                      Vechtequelle ( 2.1.14)

in ihren Abgrenzungen geändert (Reduzierung Randbereiche/Hoflagen Herausnahme) worden.

Die vorgesehene NSG-Grenze des NSG Berkelaue zur Offenlage entsprach der in 2001 gemeldeten FFH-Gebietskulisse. Das Naturschutzgebiet wird in Abstimmung mit der LÖBF so aktualisiert, dass es insbesondere die landwirtschaftlichen Hoflagen berücksichtigt (ausschließt) und im Wesentlichen auf die Grenzen zurückgenommen wird, wie sie aus einer Arbeitsgruppe entstanden ist und der entspricht, die am 08.12.2001 als Verordnung von der Bezirksregierung Münster genehmigt worden ist.

 

 

 

 

 

2.3              Landschaftsschutzgebiete (LSG)

 

Gegenüber dem in der Arbeitsgruppe erörterten Entwurf hat sich nichts Wesentliches geändert.

Es wird der Vollständigkeit bzw. der Rechtssicherheit aber in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen NSG-Grenzen innerhalb von Landschaftsschutzgebieten zurückgenommen wurden, die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes entsprechend nachrücken.

 

 

2.4              Naturdenkmale (ND)

 

Der Landschaftsplan Rosendahl weist zwei Bäume als ND aus. Bedenken und Anregungen wurden zu diesen Ausweisungen nicht vorgetragen.

 

 

2.5              Geschützte Landschaftsbestandteile (LB)

 

Von insgesamt 46 LB’s wurden vier gestrichen und an wenigen anderen, aufgrund überzeugender, nachvollziehbarer Argumente, Grenzkorrekturen durchgeführt.

 

 

2.6              Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen

 

Alle Maßnahmen nach § 26 LG werden nur im Einvernehmen mit den Eigentümern durchgeführt. Dennoch wird häufig gefordert, die Darstellung im Plan und Text zu streichen. In 26 Fällen wurde diesen Anregungen gefolgt. In drei Fällen erfolgte eine Überarbeitung. Alle anderen Darstellungen bleiben als Angebotsplanung und Wunsch des Naturschutzes bestehen.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Die Umsetzung der Landschaftsplaninhalte -soweit private Flächen betroffen sind- soll ausschließlich auf dem Wege des Vertragsnaturschutz erfolgen.

Vertragsmöglichkeiten sind

       KULAP (Kreiskulturlandschaftsprogramm) und

       FöNa (Förderungsrichtlinien Naturschutz).

 

Eine Kostenbetrachtung ist vor dem Hintergrund freiwilliger Vertragsabschlüsse und auch in Bezug auf eine nichtkalkulierbare Kostenentwicklung bei einer Laufzeit des Planes von ca. 20 Jahren wenig sinnvoll.

Mögliche Angebote und Verträge können im Rahmen verfügbarer Gelder in den jährlich aufzustellenden Budgetrahmen individuell und aktuell Berücksichtigung finden.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Der Kreistag ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung für die Entscheidung zuständig.

Anlagen:

 

Anlage A:         Stellungnahmen privat Betroffener mit entsprechenden Beschlussvorschlägen. (5,02 MB + 1,77 MB)

 

Anlage B:         Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange (TÖB’s) mit entsprechenden Be-schlussvorschlägen. (6,57 MB + 2,51 MB)

 

Anlage C:        Geänderte Fassung des Landschaftsplanes (1,35 MB)

 

Anlage D:        Festsetzungskarte West (9,58 MB)

 

Anlage E:         Festsetzungskarte Ost (4,45 MB)

 

Anlage F:         Detailkarte Felsbachaue (0,49 MB)

 

Anlage G:        Detailkarte Berkel (0,55 MB)

 

Anlage H:         Detailkarte Sundern (0,15 MB)

 

Anlage I:          Detailkarte Burlo (0,64 MB)