Betreff
Ausbaubeschluss nach § 24a SGB VIII
Vorlage
SV-8-0331
Aktenzeichen
51.2.3 - 3300
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Zu § 24a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII (aktueller Bedarf und erreichter Ausbaustand der Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren) wird folgendes festgestellt:

 

a)      aktueller Bedarf im Zuständigkeitsbereich: 1.008 Plätze (102 Plätze in Kindertagespflege, 700 Anmeldungen von 2jährigen Kindern und 206 Anmeldungen von Kinder unter zwei Jahren in Kindertageseinrichtungen)

(eine Differenzierung nach Orten und Angebotsformen enthält Anlage 1)

 

b)      erreichter Ausbaustand am 31.12.2010: 748 betreute Kinder; davon 646 in Kindertageseinrichtungen (192 Kinder in Gruppentyp II – Kinder unter drei Jahre – und 454 Kinder in Gruppentyp I – Kinder von 2 bis 6 Jahren)

(eine Differenzierung nach Orten und Angebotsformen enthält Anlage 2)

 

  1. Zu § 24a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII (jährliche Ausbaustufen zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots) wird folgendes beschlossen:

a)      Die im Kindergartenbedarfsplan für 2011/12 dargestellten Daten (725 Plätze für Kinder unter 3 Jahren) bilden die Grundlage der Ausbauplanung im Kindergartenjahr 2011/12. Hinzu kommen 171 geplante Plätze in Kindertagespflege.

b)      Für den Stichtag 31.12.2011 wird eine Steigerung der Versorgungsquote bei der Betreuung von Kindern unter drei Jahren auf 27,6 % erwartet (22,3 % in Kindertageseinrichtungen, 5,3 % in Kindertagespflege).

 

 

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

Nach § 24a SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum stufenweisen Ausbau des Förderangebots für Kinder unter drei Jahren nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verpflichtet, wenn er das zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 SGB VIII erforderliche Angebot noch nicht vorhalten kann. Das nach § 24 Abs. 3 SGB VIII erforderliche Angebot sieht eine Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege für Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in folgenden Fällen vor:

-          wenn diese Leistung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder

-          wenn die Erziehungsberechtigten

o        einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,

o        sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder

o        Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.

 

Es ist nach vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen, dass ein ausreichendes Angebot an Betreuungsmöglichkeiten nach § 24 Abs. 3 SGB VIII im Zuständigkeitsbereich des Kreis-jugendamtes Coesfeld für Kinder unter drei Jahren aktuell nicht vorhanden ist. D.h. die Übergangsregelung des § 24 a SGB VIII findet Anwendung.

 

Die Befugnis zum stufenweisen Ausbau des Betreuungsangebots umfasst nach § 24a Abs. 2 SGB VIII die Verpflichtung,

-          jährliche Ausbaustufen zur Verbesserung des Versorgungsniveaus zu beschließen und

-          jährlich zum 31.12. jeweils den erreichten Ausbaustand festzustellen und

-          den Bedarf zur Erfüllung der Kriterien nach § 24 Abs. 3 zu ermitteln.

 

Ab dem 01.08.2013 haben Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten die oben dargestellten Regelungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII weiter.

 

II.  Lösung

Bis zum 01.08.2013 erfolgt ein weiterer stufenweiser Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen (siehe SV-8-0355) und Kindertagespflege.

 

Die erforderlichen Beschlüsse entsprechend der Übergangsregelung des § 24a SGB VIII zur Bedarfermittlung und zur Feststellung des Ausbaustands sowie der jährlichen Ausbaustufe erfolgen.

 

Eine 1:1-Ermittlung der in § 24 Abs. 3 SGB VIII genannten Bedarfskriterien ist nicht möglich. Dieses würde z.B. einen (datenschutzrechtlich vermutlich nicht zulässigen) Abgleich der Daten des allgemeinen sozialen Dienstes mit den Daten der Kindertageseinrichtungen zu den betreuten Kindern und einen personell nicht leistbaren Abgleich der Daten der Agentur für Arbeit und des Sozialamtes mit den Daten der Kindertageseinrichtungen und der Einwohnermeldeämter zu allen Kindern unter drei Jahren erfordern. Ein Teil der Daten, z.B. zu Studierenden mit Kindern unter drei Jahren, ist zudem nicht verlässlich ermittelbar.

Aus diesem Grunde wurde – wie in den Vorjahren – auf die Anmeldedaten der Kindertageseinrichtungen für das Kindergartenjahr 2011/12 und die Förderanträge im Rahmen von Kindertagespflege zum Stichtag 31.12.10 zurückgegriffen. Diese aktuellen Bedarfszahlen sind in Anlage 1 dargestellt.

 

Der erreichte Ausbaustand zum 31.12.2010 ist in Anlage 2 dargestellt.

 

Der nächste Ausbauschritt bis zum Stichtag 31.12.2011 ist wie im Beschlussvorschlag dargestellt vorgesehen (Steigerung auf 896 Plätze – 27,6 % -, davon 725 Plätze in Kindertageseinrichtungen).

 

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die Mehrkosten für den Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen sind wegen unterschiedlicher Betreuungsumfänge und der gemeinsamen Betreuung mit Kindern über drei Jahren nur schwer zu ermitteln. Sie sind für den Ausbauschritt zum 31.12.2011 – ebenso wie die Kosten der Förderung der Betreuung im Rahmen von Kindertagespflege - im Entwurf des Produkthaushalts 2011 berücksichtigt.

Nähere Darstellungen zu den Auswirkungen der Umstrukturierung des Platzangebotes in den Kindertageseinrichtungen zum Kindergartenjahr 2011/12 enthält SV-8-0355.

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach § 24a Abs. 2 SGB VIII haben die örtlichen Träger der Jugendhilfe jährliche Ausbaustufen zu beschließen und jährlich den aktuellen Bedarf zu ermitteln und festzustellen. Diese Beschlüsse und Feststellungen gehören nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 70 SGB VIII und sind daher der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses vorbehalten.