Beschlussvorschlag:
Der Beirat stimmt der Erteilung einer
Befreiung von dem in dem Naturschutzgebiet 2.1.04 „Welter Bach“ des
Landschaftsplans Rorup geltenden Bauverbot für die Erweiterung des
Viehunterstandes zu.
Begründung:
Das 35 ha große
Naturschutzgebiet „Welter Bach“ ist ein Bachauenkomplex aus u. a. feuchten
und nassen Grünlandflächen, Blänken und Kleingewässern. Zahlreiche typische,
aber auch sehr seltene Pflanzenarten wie z. B. Sumpf-Dotterblume, Breitblättriges
Knabenkraut, Kuckucks-Lichtnelke sowie zahlreiche z. T. gefährdete Wiesen-
und Watvögel wie Brachvogel, Kiebitz, Schafstelze und Rebhuhn sind Zeugnis der
herausragenden Bedeutung des Gebietes für den Natur- und Artenschutz.
Die zusammenhängenden
Grünlandflächen im zentralen Bereich des Gebietes werden ganzjährig von
Galloway-Rindern beweidet. Ein vorhandener Viehunterstand im Norden der Fläche
dient den Rindern vor allem im Winter als Futterplatz und Rückzugsort.
Laut dem vorliegenden
Antrag beabsichtigt der Gebietsbetreuer eine Erweiterung des Viehunterstandes
mittels vorgelagertem Abdach ohne Seitenwände, welches eine Fläche von 92 m²
überspannt. Als Untergrund wird Natursteinschotter eines kreisansässigen
Steinbruchbetriebes verwendet. Dieser soll auch im bereits vorhandenen
Viehunterstand eingebaut werden, da der vorhandene Schotterboden über die
vielen Jahre durch den Viehtritt seine Funktion der Trockenhaltung des
Untergrundes nicht mehr erfüllt. Des Weiteren sollen die Futterraufen im
bestehenden Unterstand abgebaut und durch ein zwei Meter langes Fressgatter
ersetzt werden.
Für das geplante
Vorhaben ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von dem innerhalb
des Naturschutzgebietes geltenden Bauverbot erforderlich.
Viehunterstände
gelten unter gewissen Umständen von dem Verbot ausgenommen. Da es sich im
vorliegenden Fall um die Erweiterung eines Viehunterstandes mittels Abdach
handelt, erscheint der Tatbestand der Ausnahme nicht in Gänze erfüllt.
Ausschlaggebend ist hier, dass es um
das Wohlergehen des Weideviehs geht, welches wiederum essentiell wichtig für
den Erhalt der in dem Naturschutzgebiet vorhandenen Lebensräume und
Lebensraumtypen ist. Durch die erweiterte Überdachung des Viehunterstandes kann
den Tieren ein trockener, tierwohlgerechter Futterplatz speziell für die
Wintermonate zur Verfügung gestellt werden.
Die Befreiung soll daher aus Gründen des
überwiegenden öffentlichen Interesses mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt
werden:
- Die
Bautätigkeit ist umwelt- und naturschonend durchzuführen. Es kommt
ausschließlich Natursteinschotter zum Einsatz.
- Die
naturschutzfachlichen Belange des Naturschutzgebietes sind in allen Bauphasen
zu berücksichtigen.
- Die
Höhe des Abdachs wird max. 4,00 Meter betragen.
- Die
Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist auf das geringstmögliche Maß zu
reduzieren.
- Als
Ausgleich für den Bau des Abdachs sind 3 Stiel-Eichen an dem in der Detailkarte
eingetragenen Standort zu pflanzen.
- Die
Maßnahmen dürfen nur in dem Bauzeitenfenster vom 1.8-15.2 eines jeden Jahres
umgesetzt werden, um zu schützende Arten nicht zu stören.
Anlagen:
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Übersichtskarte
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Detailkarte
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Planskizzen