Beschluss:
Der Kreistag schließt sich nach Prüfung und Würdigung den Ausführungen der Verwaltung zu den im Rahmen des Benehmensverfahrens vorgetragenen Stellungnahmen der Konferenz der Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld an.
I. Sachdarstellung
Nach § 55 Absatz 1 Satz 1 KrO NRW
erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen
Städten und Gemeinden, denen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Anhörung zu
geben ist. Dabei ist das Benehmen gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 KrO NRW sechs
Wochen vor Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung einzuleiten.
Nach § 55 Absatz
2 Satz 3 KrO NRW muss der Kreistag über Einwendungen der kreisangehörigen
Städte und Gemeinden in öffentlicher Sitzung beschließen. Dies hat getrennt von
dem Beschluss über die Haushaltssatzung zu geschehen und erfolgt mit Abschluss
der Haushaltsberatungen.
Das
Beteiligungsverfahren wurde mit Schreiben vom 16.08.2022 (sog. Eckdatenpapier)
eingeleitet. Die Konferenz der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Kreis
Coesfeld (Bürgermeisterkonferenz) hat mit Schreiben vom 27.10.2022 eine
gemeinsame Stellungnahme abgegeben. Diese Stellungnahme (vgl. Anlage 1) wurde
den Mitgliedern des Kreistages per E-Mail vom 28.10.2022 zur Kenntnisnahme
übersandt.
Im Detail wird zu
den Darlegungen (vgl. nachstehend in kursiv gedruckte Textpassagen) der
umlagepflichtigen Städte und Gemeinden vom 27.10.2022 wie folgt Stellung
genommen:
Seite 2 (4.
Absatz) des Schreibens vom 27.10.2022– Erhöhung der Zahllast der Kommunen durch
die Kreisumlage allgemein:
„So erhöht sich die Zahllast der Kommunen
allein bei der allgemeinen Kreisumlage um rd. 10,0 Mio. € (= + 11,1%) auf
100.177.769 €; trotz beabsichtigter Reduzierung des Hebesatzes für die
Kreisumlage allgemein auf 28,40 %-Punkte (ggü. 28,5 %-Punkte in 2022).
Diese extremen Belastungen für die Städte und
Gemeinden erhöhen die Aufwandsseite der kommunalen Haushalte ab 2023 in einer
Zeit, in der aufgrund des sich abzeichnenden Konjunktureinbruchs die
Steuereinnahmen der Kommunen deutlich zurückgehen werden (vor allem
Gewerbesteuer, aber auch Anteile an der Einkommensteuer).
Des Weiteren gehen die Schlüsselzuweisungen an
die kreisangehörigen Kommunen im Kreis deutlich gegenüber dem Vorjahr zurück
(-16,7 Mio. €) – trotz einer insgesamt gegenüber 2022 deutlich höher zur
Verfügung stehenden Finanzausgleichsmasse auf Ebene des Landes (+ 1,87 Mrd.
Euro)“.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Nach dem Versand
des Eckdatenpapiers wurde die Planung bei einer Vielzahl von
Haushaltspositionen fortgeschrieben. Der am 26.10.2022 in den Kreistag
eingebrachte Haushaltsentwurf 2023 sieht vor, dass sich das Aufkommen aus der
Kreisumlage auf 99.581.554 € beläuft. Dies entspricht einer Erhöhung der
Zahllast um 9.405.383 € (+ 9,4 %). Der Hebesatz der Kreisumlage allgemein
beträgt nach dem Entwurf der Haushaltssatzung 28,24 %.
Die vom Bundesfinanzministerium der Finanzen veröffentlichten Ergebnisse der Steuerschätzung November 2022 (vgl. LKT-RS 0830/22) beinhalten günstigere Prognosen. Danach wird zum Beispiel angenommen, dass die gemeindlichen Einkünfte aus den Anteilen der Einkommensteuer von 46,058 Mrd. (Jahr 2022) auf 51,519 Mrd. (Jahr 2023) steigen. Die Einkünfte aus der Gewerbesteuer werden mit 67,26 Mrd. (Jahr 2022) und 69,04 Mrd. (Jahr 2023) prognostiziert. Dies korrespondiert im Übrigen mit den Finanzdaten, die zuletzt von sieben umlagepflichtigen Städten und Gemeinden mitgeteilt wurden (vgl. Anlage 2, Tabelle 1). Danach steigt das Steueraufkommen (Gewerbesteuer abzgl. Zahllast Gewerbesteuerumlage plus Anteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer) von rd. 134,08 Mio. € (Ansatz 2022) auf rd. 140,48 Mio. € (Ansatz 2023).
Dass im
Haushaltsjahr 2023 nicht mehr zwei (= Anzahl im Jahr 2022), sondern vier
umlagepflichtige Städte und Gemeinden abundant sind, d. h. keine
Schlüsselzuweisungen erhalten, ist insbesondere in dem Anstieg der eigenen
Steuerkraft der jeweiligen Kommune im Referenzeitraum begründet.
Seite 3
(vorletzter und letzter Absatz) – Appell einer vollumfänglichen Isolierung:
„Als Träger der Grundsicherung für
Arbeitssuchende (s. §§ 6, 6 a SBG II) sind die Kreise allerdings auch in der
Verantwortung, die Kosten der Unterkunft für aus der Ukraine Geflüchtete zu
isolieren – und nicht, wie der Kreis Coesfeld aktuell als Auffassung vertritt,
die kreisangehörigen Kommunen“.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Nach dem Erhalt
einer entsprechenden Auskunft aus dem Ministerium für Heimat, Kommunales Bau
und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD NRW) vom 12.11.2022
wird diese Forderung im weiteren Aufstellungsverfahren des Haushaltes 2023
berücksichtigt. Allerdings hat das MHKBD NRW in seiner Stellungnahme auch
klargestellt, dass Mehrerträge (zum Beispiel aus Mitteln des Bundes oder des
Landes) gegen den Finanzschaden zu buchen sind. Die konkreten Auswirkungen
daraus werden als Vorschlag der Verwaltung im Rahmen der Änderungsliste zum
Haushaltsentwurf 2023 (vgl. Anlage – Tischvorlage vom 24.11.2022 – zur
Sitzungsvorlage SV-10-0727) dargestellt.
Seite 4 (3.
Absatz) – Planung von Erträgen aus der Auflösung von Rückstellungen:
„Des Weiteren sehen wir im Rahmen der Planung
eine weitere Möglichkeit der Entlastung der kommunalen Ebene. Dieser Vorschlag
wurde bereits in Vorjahren unterbreitet, fand bisher allerdings noch keinen
Anklang beim Kreis (s. z. B. die Stellungnahme zum Haushalt 2018). So ergäben
sich Möglichkeiten, wenn der Kreis Coesfeld im Rahmen der Planung Erträge aus
der Auflösung von Rückstellungen vorsehen würde. Als Vorschlag wurde damals
unterbreitet, einen durchschnittlichen pauschalen Ertrag in der Haushaltsplanung
anzusetzen.“
Stellungnahme der
Verwaltung:
Der Vorschlag,
die Auflösung von sonstigen Rückstellungen im Rahmen der Haushaltsplanung
pauschal (z. B. in einer Größenordnung von rd. 100.000 € jährlich) zu
berücksichtigen, ist auch nach dem Inkrafttreten der
Kommunalhaushaltsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) im
Jahre 2019 unzulässig. Nach der gebundenen Regelung in § 37 Absatz 7 KomHVO NRW
sind entsprechende Rückstellungen aufzulösen, wenn der Grund hierfür entfallen
ist. Buchhalterisch hat eine Auflösung von Rückstellungen unter dieser
Voraussetzung damit im jeweils laufenden Haushaltsjahr zu erfolgen und kann nicht
zeitlich in das folgende Haushaltsjahr verschoben werden. Eine Ermächtigung,
vorhandene Rückstellungen nach Ablauf einer bestimmten Zeitdauer (z. B. nach
mehreren Jahren) aufzulösen, enthält die KomHVO NRW im Übrigen nicht.
Seite 5 (3.
Absatz) – Weitere Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage
„Zu guter Letzt sehen wir aufgrund der
Entwicklungen bei den Jahresergebnissen des Kreises die Möglichkeit einer
weiteren Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage – über den vom Kreis bereits
vorgesehenen Betrag in Höhe von rd. 4 Mio. € für 2023“.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Aus Sicht der Verwaltung ist weiterhin
ein äußerst sorgsam abgewogener Einsatz der Ausgleichsrücklage geboten, um auch
in den künftigen absehbar krisenbehafteten Zeiten kompensierende Mittel zum
Erhalt der Handlungsfähigkeit zur Verfügung zu haben. Insoweit kann seitens der
Verwaltung erneut nur ein maßvoller Abbau der Ausgleichsrücklage in mehreren
Schritten angeregt werden.
Dafür spricht auch, dass nach wie vor
seitens des Landesgesetzgebers keine Entscheidung über die in 2021 und 2022
„kreditiert“ zur Verfügung gestellten Aufstockungsbeträge im Rahmen des
kommunalen Finanzausgleichs herbeigeführt wurde. Für den Kreis Coesfeld belief
sich die Aufstockung in diesen beiden Jahren auf rd. 3,95 Mio. € (Jahr 2022 lt.
LT-Vorlage 17/4467: 1.532.403,96 €: / Jahr 2021 lt. LT-Vorlage 17/16108: 2.417.090,88 €)
Zu berücksichtigen ist ferner, dass
der aufgestellte Haushaltsentwurf 2023 zugunsten der umlagepflichtigen Städte
und Gemeinden weitere Risiken enthält. Dies wird etwa an der bisherigen
Kalkulation des Personaletats im Haushaltsentwurf 2023 deutlich. Im
Tarifbereich wurde eine lineare Anpassung von 3,5% angenommen. Für die
anstehende Tarifrunde ist wegen der allgemeinen Preissteigerungen inzwischen
damit zu rechnen, dass seitens der Gewerkschaften deutlich höhere Abschlüsse im
Tarifbereich gefordert werden. Für den Kreishaushalt würde dies je Prozentpunkt
oberhalb der Kalkulation von 3,5 % eine Deckungslücke von rund 400.000 €
bedeuten. Hinzu kommen die möglichen Entwicklungen im Bereich der Beamtenbesoldung.
Diese orientiert sich an den Tarifabschlüssen für den Öffentlichen Dienst der
Länder, wobei diese Tarifentgelte noch bis zum 30.09.2023 gültig sind. Damit
könnte sich für das 4. Quartal 2023 auch eine Anpassung der Beamtenbesoldung
ergeben, die derzeit noch nicht im Personaletat berücksichtigt ist.
Ein
zusätzliches Risiko könnte sich mit der beabsichtigten Einführung des
sogenannten Deutschlandtickets (für 49 € im Monat) im öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV) ergeben. Nach dem einstimmigen Beschluss der
Verkehrsministerkonferenz Mitte Oktober 2022 sollte mit der Umsetzung des
Deutschlandtickets eine Nachschusspflicht für die realen Einnahmeverluste und
ab dem zweiten Jahr auch eine Dynamisierung des Ticketpreises und der
Tarifausgleichsleistungen einhergehen. Diese Punkte sind im Beschluss der
Ministerpräsidenten und des Kanzleramtes von Anfang November allerdings nicht
mehr enthalten. Somit ist der Finanzierungsbetrag von Bund und Ländern für das
Deutschlandticket nach der aktuellen Beschlusslage auf insgesamt 3 Mrd. €
gedeckelt. Sollten die tatsächlichen Verluste und Kosten im Bereich des ÖPNV
höher sein, müsste der Kreis die Deckungslücke als Aufgabenträger anteilig
übernehmen.
Seite 6 (2.
Absatz): Weitergabe von etwaigen Verbesserungen in Bezug auf die Zahllast aus
der Landschaftsverbandsumlage zusätzlich zur Entnahme aus der
Ausgleichsrücklage
„Sollte der
Landschaftsverband für das Haushaltsjahr 2023 einen geringeren Hebesatz beschließen,
gehen wir davon aus, dass die Verbesserungen zusätzlich zur Entnahme aus der
Ausgleichsrücklage an die kreisangehörigen Kommunen weitergegeben werden und
sie somit bereits bei der Festsetzung der Kreisumlage allgemein
Berücksichtigung finden“.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Zu der Frage, ob und ggf. inwieweit sich die Zahllast für den Kreis Coesfeld in Bezug auf die Landschaftsverbandsumlage noch ändern wird, liegen aktuell keine neuen Erkenntnisse vor. Verwaltungsseitig wird befürwortet, hinreichend konkrete Erkenntnisse, die noch vor der Sitzung des Kreisausschusses bekannt werden, im Rahmen des Aufstellungsverfahrens vollständig und zusätzlich zur Entnahme aus der Ausgleichsrücklage zu berücksichtigen.
Anlage zum
Schreiben vom 27.10.2022 „Anregungen zur zukünftigen Aufstellung des
Kreishaushalts und Festlegung der Kreisumlage“ – Personalaufwendungen (Seiten 1
u. 2):
„Wir halten hier weitere
Konsolidierungsanstrengungen für unausweichlich. …. Gleichzeitig sollte
berücksichtigt werden, dass der Stellenplan des Kreises nicht stärker wachsen
sollte als die Stellenpläne in den Rathäusern. Dieses gilt in ganz besonderen
Maße, wenn auch der Kreis selbst (einwohnermäßig) in Zukunft nicht in gleichem
Maße wachsen wird. …. So wuchs der Stellenplan vom Kreis in der Zeit von 2015
bis 2022 um 125,59 Stellen bzw. 23 % (ohne ZAB). Bei den kreisangehörigen
Kommunen ist im gleichen Zeitraum im Durchschnitt ein Anwachsen von 30,1
Stellen bzw. 19,7 % zu verzeichnen ist. “.
Stellungnahme der
Verwaltung:
a)
zur Entwicklung des Stellenplans:
Von 2015 (624,95 Stellen) bis 2022 (842,04 Stellen) ist eine Stellenausweitung bereinigt um die ZAB-Stellen (90,32 Stellen) von 126,77 Stellen zu verzeichnen.
Nachrichtlich
zur Zentralen Ausländerbehörde (ZAB):
Stellenplan
2018 Nachtrag = 78 Stellen
+ 3,32 Stellen (Abt. 10/11) =
81,32 Stellen
Stellenplan
2019 =
+2,00 Stellen Abt. 10 + 11 =
83,32 Stellen
Stellenplan
2020 =
+7,00 Stellen ZAB =
90,32 Stellen
Viele der neu geschaffenen Stellen in den letzten sieben Jahren basieren auf der Entfristung von ehem. Projektstellen (insb. im Bildungsbereich) und/oder sind gegenfinanziert (ohne ZAB):
Jahr |
Stellen-einsparungen |
Neu geschaffene Stellen |
davon (tlw.) gegenfinanziert |
Anmerkungen |
2016 |
0 VZÄ |
31,4 VZÄ |
7,4 VZÄ (KI, Jobcenter, IKZ Lohnbüro,
Schwangerenkonfliktberatung) |
5,2 VZÄ Burg Vischering 13,5 VZÄ Flüchtlingsgeschehen |
2017 |
-1,25 VZÄ |
17,75 VZÄ |
1,0 VZÄ (Jobcenter) |
2 VZÄ Burg Vischering 4,5 VZÄ Flüchtlingsgeschehen |
2018 |
-2,0 VZÄ |
11,25 VZÄ |
7,0 VZÄ (KI, Datenschutz, Leitstelle) |
|
2019 |
-1,0 VZÄ |
18,75 VZÄ |
9,25 VZÄ (Leitstelle, Jobcenter |
|
2020 |
-2,5 VZÄ |
12,0 VZÄ |
5,0 VZÄ (KI, Rettungsdienst, Jobcenter) |
|
2021 |
-0,25 VZÄ |
6,5 VZÄ |
4,0 VZÄ (ÖGD-Pakt, Ortsumgehung) |
1,0 VZÄ Freistellung Personalrat |
2022 |
-2,25 VZÄ |
20,37 VZÄ |
9,82 VZÄ (ÖGD-Pakt, Schulsozialarbeit) |
|
Anlage zum
Schreiben vom 27.10.2022 „Anregungen zur zukünftigen Aufstellung des
Kreishaushalts und Festlegung der Kreisumlage“ – Personalaufwendungen (Seite
2):
„Mit Blick auf die Personalaufwendungen wird
dieses Verhältnis noch deutlicher: Beim Kreis ist in dem o. a. Zeitraum ein
Anstieg von 22,2 Mio. € bzw. 61,5 % (ohne ZAB) festzustellen, bei den
kreisangehörigen Kommunen im Mittel um 3,4 Mio. € bzw. lediglich 42,1 %. Dieses
ist sicherlich auch darin begründet, dass im Kreishaushalt Projektstellen für
mehrere Jahre nicht im Stellenplan abgebildet werden, während viele Kommunen
diese Stellen im Stellenplan ausweisen. Im Übrigen halten wir dieses auch
formalrechtlich für bedenklich. Nach unserer Einschätzung sollte die
Einrichtung von Projektstellen ohne Ausweisung im Stellenplan bei maximal 2
Jahren liegen.“
b)
Zur
Ausweisung von Projektstellen im Stellenplan
Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Bediensteten auszuweisen (§ 8 KomHVO NRW). Befristete Projektstellen sind demnach nicht im Stellenplan selbst abzubilden, jedoch in den Erläuterungen zum Stellenplan kenntlich zu machen (und darüber hinaus im Personaletat zu veranschlagen). Dies wird vom Kreis Coesfeld stets so umgesetzt. Eine Projektstelle wird erst dann im Stellenplan aufgenommen, wenn die Stelle dauerhaft einzurichten ist (z.B. wenn die Aufgaben dies erfordern oder die Finanzierung dauerhaft gesichert ist).
Sofern künftig auch befristete Projektstellen mit einer Dauer von über zwei Jahren im Stellenplan ausgewiesen werden sollen, führt dies zunächst zu einer Ausweitung des Stellenplans und bei Auslaufen des Projekts zu einer Rückführung der davon betroffenen Planstellen. Hinzu kommt die Gefahr, dass diese Planstellen als „Kernbestand“ wahrgenommen werden, was ihr Einsparen am Ende des Projekts erschwert (Ausnahme: vorheriges Anbringen von kw-Vermerken). In der Regel verfolgt der Kreis Coesfeld das Ziel, befristete Projektstelle mit Ende des Projektes zu streichen. Eine Auswertung der Jahre 2018 bis 2022 hat hierzu folgende Erkenntnisse geliefert:
Projekt- und Zusatzstellen insgesamt: 109,25 VZÄ
davon refinanziert: 65,15 VZÄ
davon in Planstelle überführt: 19,61 VZÄ
davon aktuell noch aktiv: 52,19 VZÄ*
*inkl.
KI, wovon 2023 10 VZÄ in Planstellen umgewandelt werden
Anlage zum
Schreiben vom 27.10.2022 „Anregungen zur zukünftigen Aufstellung des
Kreishaushalts und Festlegung der Kreisumlage“ – Personalaufwendungen (Seite
2):
„Wir regen daher an, dass wir die Veränderung
der Personalaufwendungen beim Kreis an die Entwicklung der Personalaufwendungen
bei den kreisangehörigen Kommunen koppeln. So sollte für die Haushaltsplanung
2023 Folgendes gelten: Der Kreis dürfte maximal eine Steigerung von etwa 4,1 %
bei den Personalaufwendungen von 2022 nach 2023 aufweisen. Dies entspricht der
durchschnittlichen Steigerung aller kreisangehörigen Kommunen von 2021 zu
2022.“
c)
zur Entwicklung des Personaletats
Die Anregung, die Anpassung des Personalaufwands des Kreises an die durchschnittlichen Steigerungsraten der Städte und Gemeinden zu koppeln, kann aus Sicht der Verwaltung nicht umgesetzt werden, da sich die Aufgabenentwicklung der Städte und Gemeinden von der des Kreises deutlich unterscheidet. Hier eine Kopplung zu erzwingen erscheint nicht sachgemäß.
Im Übrigen beträgt die aktuelle Steigerung des Personaletats von 2022 auf 2023 weniger als 3 % und würde auch bei politischer Anerkennung der noch in der weiteren Haushaltsplanberatung verwaltungsseitig vorgeschlagenen Änderungen die geforderte maximale Steigerung von 4,1 % nicht überschreiten (voraussichtliche Steigerung Stand November 2022: 2,8 %). Der Gesamtsaldo des Personal-etats (inkl. Versorgungsaufwendungen etc.) ist sogar rückläufig und wird sich voraussichtlich auf -1,77 % belaufen.
Anlage zum
Schreiben vom 27.10.2022 „Anregungen zur zukünftigen Aufstellung des
Kreishaushalts und Festlegung der Kreisumlage“ – Kulturetat (Seite 2):
„Auch haben wir im Rahmen der
Haushaltskommission die Entwicklung der Kulturbudgets betrachtet; immerhin
handelt es sich hier um eine klassische freiwillige Aufgabe. Festhalten lässt
sich hier, dass die Entwicklungen auf Kreisebene ganz unterschiedlich zu den
kreisangehörigen Kommunen verlaufen. Ergebnis: In 5 von 11 kreisangehörigen
Kommunen wird in 2022 (Ansatz) weniger Geld pro Einwohner für Kultur als beim
Kreis ausgegeben (Ansatz / Einwohner zum 30.06.2021). Zwei weitere Kommunen
liegen nur unwesentlich höher als der Wert beim Kreis. Von 2015 bis 2022 ist
die prozentuale Steigerung beim Kreis Coesfeld (+181,7 %) eben erneut deutlich
höher als im kommunalen Raum (+132 %).
Es wird daher zum einen angeregt, dass das
Budget des Kreises auf Basis der Werte des Jahres 2020 sich nur um den
Inflationsausgleich und um Sonderprojekte wie das „Jubiläum Burg Vischering“
erhöht. Zum anderen sollte die kreisweite Kulturarbeit zukünftig „gerechter“
auf die kreisangehörigen Kommunen verteilt werden. Auch hier muss gelten, dass
die Städte und Gemeinden vorrangig für die (freiwillige) Kulturarbeit vor Ort
zuständig sind und sie müssen durch eine Kreisumlagepolitik eben auch noch in
der Lage sein, entsprechende kulturelle Angebote selbst vorhalten zu können.“
Stellungnahme der
Verwaltung:
Der Kulturetat des Kreises wird maßgeblich von den sächlichen und personellen Aufwänden zur Unterhaltung und zum Betrieb der Kulturzentren (Kolvenburg in Billerbeck sowie Burg Vischering in Lüdinghausen) des Kreises Coesfeld geprägt. Hierbei hat die Burg Vischering im Betrachtungszeitraum eine hervorgehobene Rolle eingenommen, da sie integraler Bestandteil des Gesamtprojektes „WasserBurgenWelt“ im Rahmen der „Regionalen 2016“ war. Die Burg Vischering in Lüdinghausen nimmt nach der Projektrealisierung unter anderem die Funktion eines Knotenpunktes der 100 Schlösser Route ein. Nach der Beendigung der investiven Maßnahmen, die in diesem Zuge verwirklicht wurden, waren in der Ergebnisrechnung (Produktgruppe – Kultur) ab dem Jahr 2018 höhere bilanzielle Abschreibungen zu buchen (Jahr 2015: Gesamtsumme rd. 0,103 Mio. € / Jahr 2016: Gesamtsumme rd. 0,102 Mio. € / Jahr 2017: Gesamtsumme rd. 0,114 Mio. € / Jahr 2018: Gesamtsumme rd. 0,464 Mio. € / Jahr 2019: Gesamtsumme rd. 0,514 Mio. € / Jahr 2020: Gesamtsumme rd. 0,516 Mio. € / Jahr 2021: voraussichtliche Gesamtsumme: rd. 0,519 Mio. €). Entsprechende Aufwandsgrößen werden nach dem geltenden Haushaltsrecht zwingend auch im Jahr 2023 und den Folgejahren der mittelfristigen Finanzplanung zu berücksichtigen sein. Im Übrigen beläuft sich die prozentuale Steigerung der geplanten Aufwände von 2020 bis 2023 auf rd. 17 %. Dadurch wird deutlich, dass die dargestellten Steigerungen im Zeitraum 2015 bis 2022 im Wesentlichen durch den Umbau der Burg Vischering begründet sind und sich die aktuellen Kostensteigerungen an denen der Städte und Gemeinden orientieren.
Hinsichtlich der Anregung einer „gerechteren“ Verteilung der Kulturarbeit wird angemerkt, dass die Kulturzentren nach Auffassung der Verwaltung überörtliche Funktionen für sämtliche kreisangehörigen Städte und Gemeinden wahrnehmen und in der Vergangenheit immer wieder auch verschiedene kulturelle Formate in den übrigen Kommunen durchgeführt wurden wie z. B. Konzerte, open air Kino oder musikalische Wanderungen. Darüber hinaus wurden bereits erfolgreich gemeinsam Kulturprojekte mit den Städten und Gemeinden umgesetzt. Für weitere Kooperation steht unsere Kulturabteilung gerne zur Verfügung.
Hinsichtlich
des Vortrages, die kreisangehörigen Städte und Gemeinden müssten durch eine
Kreisumlagepolitik eben auch noch in der Lage sein, entsprechende kulturelle
Angebote selbst vorhalten zu können, kann auf die von den Kommunen gemeldeten
Finanzdaten verwiesen werden (vgl. Anlage 2, Tabelle 2). Dieser Anlage ist zu
entnehmen, dass im Jahr 2023 von allen umlagepflichtigen Kommunen kulturelle
Angebote vorgehalten und finanziert werden. Die bislang höchstrichterlich gezogene
Grenze (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.06.2015 – 10 C 13/14) zur
Frage der finanziellen Mindestausstattung wird somit nicht unterschritten. Die
kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind weiterhin in der Lage, eigenständig
freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen.
Anlage zum
Schreiben vom 27.10.2022 „Anregungen zur zukünftigen Aufstellung des
Kreishaushalts und Festlegung der Kreisumlage“ –Ansatzplanung
Gebäudeunterhaltung, Abarbeitung offener Instandhaltungsrückstellungen, (Seite
4, Nr. 1):
„Aufgrund der vielen noch offenen
Instandhaltungsrückstellungen beim Kreis sollten neue Maßnahmen im
Aufwandsbereich erst im Haushalt verplant werden, wenn die Maßnahme dringend
erforderlich ist. Ansonsten sollten die Instandhaltungen erst abgearbeitet
werden. Falls die Rückstellung in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden,
sollten sie im Haushalt als Ertrag verbucht werden (aufgelöst werden) und erst
bei realistischer Durchführung neu verplant werden. .… Bei der
Auflösung der Rückstellung im Jahresabschluss wird ein Ertrag verbucht, der
sich nur im Jahresabschluss des Kreises ergebnisverbessernd auswirkt und dem
Kreis zugutekommt.“
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die im Haushaltsentwurf 2023 enthaltenen Aufwendungen für die Gebäudeunterhaltung können aus Sicht der Verwaltung nicht abgeschmolzen werden. Hierbei ist unter anderem zu berücksichtigen, dass im Arbeitsbereich des Gebäudemanagements in 2023 personelle Verstärkungen realisiert werden sollen, um den baufachlich bewerteten und kalkulierten Sanierungsbedarf an den kreiseigenen Gebäuden zu bewältigen.
Ob und inwieweit vorhandene Instandhaltungsrückstellungen aufgelöst oder aber verwendet werden können, wurde im laufenden Jahr 2022 auch unter Berücksichtigung der Gesprächsergebnisse im Rahmen der Arbeitstreffen der kleinen Haushaltskommissionen von der Verwaltung äußerst kritisch geprüft. Sich daraus eventuell ergebende Verbesserungen im Zuge des Jahresabschlusses 2022 werden nach den Vereinbarungen im Letter of Intent vorbehaltlich eines entsprechenden Kreistagsbeschlusses im Folgejahr durch eine Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage zurückgegeben.
Anlage zum
Schreiben vom 27.10.2022 „Anregungen zur zukünftigen Aufstellung des
Kreishaushalts und Festlegung der Kreisumlage“ –Planung von Erträgen aus der
Auflösung von Rückstellungen, (Seite 4, Nr. 2):
„D.h. der Kreis sollte eine Auflösung der
Rückstellung planen, so wie beispielsweise der Kreis Borken auch verfährt.“
Stellungnahme der
Verwaltung:
Eine
entsprechende Haushaltsplanung wird mit Blick auf die Vorschrift des § 37
Absatz 7 KomHVO NRW als unzulässig betrachtet (s. o.). Der Hinweis auf die
Haushaltsplanung einer anderen Kommune ist rechtlich nicht geeignet, ein
anderes Ergebnis zu begründen.
Anlage zum
Schreiben vom 27.10.2022 „Anregungen zur zukünftigen Aufstellung des
Kreishaushalts und Festlegung der Kreisumlage“ –Planung der Inanspruchnahme von
Pauschalen aus dem Kommunalen Finanzausgleich, z. B. Schulpauschale, (Seite 4,
Nr. 3):
„Für Maßnahmen, die über die Pauschalen (z. B.
Schulpauschale) konsumtiv refinanziert werden, muss die Auflösung der Pauschale
auch bereits im Haushalt zur Entlastung des Haushaltsergebnisses und damit der
Kommunen verplant werden.“
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die Anregung wurde bereits im Haushaltsplan 2022 umgesetzt. Der Haushaltsentwurf 2023 sieht ebenfalls eine solche Veranschlagung vor (vgl. Ausführungen im Vorbericht auf den Seiten V 23 u. V. 24). Danach wird nicht nur die für das Jahr 2023 geplante Einzahlung aus der Schul- und Bildungspauschale in Höhe von rd. 1,962 Mio. € konsumtiv verwendet, sondern ebenfalls weitere rd. 0,786 Mio. € aus dem Bestand aus Vorjahren. Die Kreisumlage allgemein kann daher wie im Vorjahr aus den erhaltenen Anzahlungen der Vorjahre zusätzlich entlastet werden.
II. Entscheidungsalternativen
Der Kreistag schließt sich den
Ausführungen der Verwaltung nicht an und trifft hiervon abweichende Beschlüsse.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Es entstehen Personal- und
Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages resultiert aus § 55 Absatz 2 KrO
NRW.