Betreff
Benehmensherstellung mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gemäß § 55 KrO NRW zur Aufstellung der Haushaltssatzung 2023
Vorlage
SV-10-0729
Aktenzeichen
20.21.231-007
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

Der Kreistag schließt sich nach Prüfung und Würdigung den Ausführungen der Verwaltung zu den im Rahmen des Benehmensverfahrens vorgetragenen Stellungnahmen der Konferenz der Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld an.

I. Sachdarstellung

Nach § 55 Absatz 1 Satz 1 KrO NRW erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, denen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Anhörung zu geben ist. Dabei ist das Benehmen gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 KrO NRW sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung einzuleiten.

 

Nach § 55 Absatz 2 Satz 3 KrO NRW muss der Kreistag über Einwendungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden in öffentlicher Sitzung beschließen. Dies hat getrennt von dem Beschluss über die Haushaltssatzung zu geschehen und erfolgt mit Abschluss der Haushaltsberatungen.

 

Das Beteiligungsverfahren wurde mit Schreiben vom 16.08.2022 (sog. Eckdatenpapier) eingeleitet. Die Konferenz der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Kreis Coesfeld (Bürgermeisterkonferenz) hat mit Schreiben vom 27.10.2022 eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben. Diese Stellungnahme (vgl. Anlage 1) wurde den Mitgliedern des Kreistages per E-Mail vom 28.10.2022 zur Kenntnisnahme übersandt.

 

Im Detail wird zu den Darlegungen (vgl. nachstehend in kursiv gedruckte Textpassagen) der umlagepflichtigen Städte und Gemeinden vom 27.10.2022 wie folgt Stellung genommen:

 

Seite 2 (4. Absatz) des Schreibens vom 27.10.2022– Erhöhung der Zahllast der Kommunen durch die Kreisumlage allgemein:

 

„So erhöht sich die Zahllast der Kommunen allein bei der allgemeinen Kreisumlage um rd. 10,0 Mio. € (= + 11,1%) auf 100.177.769 €; trotz beabsichtigter Reduzierung des Hebesatzes für die Kreisumlage allgemein auf 28,40 %-Punkte (ggü. 28,5 %-Punkte in 2022).

 

Diese extremen Belastungen für die Städte und Gemeinden erhöhen die Aufwandsseite der kommunalen Haushalte ab 2023 in einer Zeit, in der aufgrund des sich abzeichnenden Konjunktureinbruchs die Steuereinnahmen der Kommunen deutlich zurückgehen werden (vor allem Gewerbesteuer, aber auch Anteile an der Einkommensteuer).

 

Des Weiteren gehen die Schlüsselzuweisungen an die kreisangehörigen Kommunen im Kreis deutlich gegenüber dem Vorjahr zurück (-16,7 Mio. €) – trotz einer insgesamt gegenüber 2022 deutlich höher zur Verfügung stehenden Finanzausgleichsmasse auf Ebene des Landes (+ 1,87 Mrd. Euro)“.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Nach dem Versand des Eckdatenpapiers wurde die Planung bei einer Vielzahl von Haushaltspositionen fortgeschrieben. Der am 26.10.2022 in den Kreistag eingebrachte Haushaltsentwurf 2023 sieht vor, dass sich das Aufkommen aus der Kreisumlage auf 99.581.554 € beläuft. Dies entspricht einer Erhöhung der Zahllast um 9.405.383 € (+ 9,4 %). Der Hebesatz der Kreisumlage allgemein beträgt nach dem Entwurf der Haushaltssatzung 28,24 %.

 

Die vom Bundesfinanzministerium der Finanzen veröffentlichten Ergebnisse der Steuerschätzung November 2022 (vgl. LKT-RS 0830/22) beinhalten günstigere Prognosen. Danach wird zum Beispiel angenommen, dass die gemeindlichen Einkünfte aus den Anteilen der Einkommensteuer von 46,058 Mrd. (Jahr 2022) auf 51,519 Mrd. (Jahr 2023) steigen. Die Einkünfte aus der Gewerbesteuer werden mit 67,26 Mrd. (Jahr 2022) und 69,04 Mrd. (Jahr 2023) prognostiziert. Dies korrespondiert im Übrigen mit den Finanzdaten, die zuletzt von sieben umlagepflichtigen Städten und Gemeinden mitgeteilt wurden (vgl. Anlage 2, Tabelle 1). Danach steigt das Steueraufkommen (Gewerbesteuer abzgl. Zahllast Gewerbesteuerumlage plus Anteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer) von rd. 134,08 Mio. € (Ansatz 2022) auf rd. 140,48 Mio. € (Ansatz 2023).

 

Dass im Haushaltsjahr 2023 nicht mehr zwei (= Anzahl im Jahr 2022), sondern vier umlagepflichtige Städte und Gemeinden abundant sind, d. h. keine Schlüsselzuweisungen erhalten, ist insbesondere in dem Anstieg der eigenen Steuerkraft der jeweiligen Kommune im Referenzeitraum begründet.

 

Seite 3 (vorletzter und letzter Absatz) – Appell einer vollumfänglichen Isolierung:

 

„Als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (s. §§ 6, 6 a SBG II) sind die Kreise allerdings auch in der Verantwortung, die Kosten der Unterkunft für aus der Ukraine Geflüchtete zu isolieren – und nicht, wie der Kreis Coesfeld aktuell als Auffassung vertritt, die kreisangehörigen Kommunen“.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Nach dem Erhalt einer entsprechenden Auskunft aus dem Ministerium für Heimat, Kommunales Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD NRW) vom 12.11.2022 wird diese Forderung im weiteren Aufstellungsverfahren des Haushaltes 2023 berücksichtigt. Allerdings hat das MHKBD NRW in seiner Stellungnahme auch klargestellt, dass Mehrerträge (zum Beispiel aus Mitteln des Bundes oder des Landes) gegen den Finanzschaden zu buchen sind. Die konkreten Auswirkungen daraus werden als Vorschlag der Verwaltung im Rahmen der Änderungsliste zum Haushaltsentwurf 2023 (vgl. Anlage – Tischvorlage vom 24.11.2022 – zur Sitzungsvorlage SV-10-0727) dargestellt.

 

Seite 4 (3. Absatz) – Planung von Erträgen aus der Auflösung von Rückstellungen:

 

Des Weiteren sehen wir im Rahmen der Planung eine weitere Möglichkeit der Entlastung der kommunalen Ebene. Dieser Vorschlag wurde bereits in Vorjahren unterbreitet, fand bisher allerdings noch keinen Anklang beim Kreis (s. z. B. die Stellungnahme zum Haushalt 2018). So ergäben sich Möglichkeiten, wenn der Kreis Coesfeld im Rahmen der Planung Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen vorsehen würde. Als Vorschlag wurde damals unterbreitet, einen durchschnittlichen pauschalen Ertrag in der Haushaltsplanung anzusetzen.“

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Der Vorschlag, die Auflösung von sonstigen Rückstellungen im Rahmen der Haushaltsplanung pauschal (z. B. in einer Größenordnung von rd. 100.000 € jährlich) zu berücksichtigen, ist auch nach dem Inkrafttreten der Kommunalhaushaltsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) im Jahre 2019 unzulässig. Nach der gebundenen Regelung in § 37 Absatz 7 KomHVO NRW sind entsprechende Rückstellungen aufzulösen, wenn der Grund hierfür entfallen ist. Buchhalterisch hat eine Auflösung von Rückstellungen unter dieser Voraussetzung damit im jeweils laufenden Haushaltsjahr zu erfolgen und kann nicht zeitlich in das folgende Haushaltsjahr verschoben werden. Eine Ermächtigung, vorhandene Rückstellungen nach Ablauf einer bestimmten Zeitdauer (z. B. nach mehreren Jahren) aufzulösen, enthält die KomHVO NRW im Übrigen nicht.

 

Seite 5 (3. Absatz) – Weitere Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage

 

„Zu guter Letzt sehen wir aufgrund der Entwicklungen bei den Jahresergebnissen des Kreises die Möglichkeit einer weiteren Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage – über den vom Kreis bereits vorgesehenen Betrag in Höhe von rd. 4 Mio. € für 2023“.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Aus Sicht der Verwaltung ist weiterhin ein äußerst sorgsam abgewogener Einsatz der Ausgleichsrücklage geboten, um auch in den künftigen absehbar krisenbehafteten Zeiten kompensierende Mittel zum Erhalt der Handlungsfähigkeit zur Verfügung zu haben. Insoweit kann seitens der Verwaltung erneut nur ein maßvoller Abbau der Ausgleichsrücklage in mehreren Schritten angeregt werden.

 

Dafür spricht auch, dass nach wie vor seitens des Landesgesetzgebers keine Entscheidung über die in 2021 und 2022 „kreditiert“ zur Verfügung gestellten Aufstockungsbeträge im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs herbeigeführt wurde. Für den Kreis Coesfeld belief sich die Aufstockung in diesen beiden Jahren auf rd. 3,95 Mio. € (Jahr 2022 lt. LT-Vorlage 17/4467: 1.532.403,96 €: / Jahr 2021 lt. LT-Vorlage 17/16108:      2.417.090,88 €)

 

Zu berücksichtigen ist ferner, dass der aufgestellte Haushaltsentwurf 2023 zugunsten der umlagepflichtigen Städte und Gemeinden weitere Risiken enthält. Dies wird etwa an der bisherigen Kalkulation des Personaletats im Haushaltsentwurf 2023 deutlich. Im Tarifbereich wurde eine lineare Anpassung von 3,5% angenommen. Für die anstehende Tarifrunde ist wegen der allgemeinen Preissteigerungen inzwischen damit zu rechnen, dass seitens der Gewerkschaften deutlich höhere Abschlüsse im Tarifbereich gefordert werden. Für den Kreishaushalt würde dies je Prozentpunkt oberhalb der Kalkulation von 3,5 % eine Deckungslücke von rund 400.000 € bedeuten. Hinzu kommen die möglichen Entwicklungen im Bereich der Beamtenbesoldung. Diese orientiert sich an den Tarifabschlüssen für den Öffentlichen Dienst der Länder, wobei diese Tarifentgelte noch bis zum 30.09.2023 gültig sind. Damit könnte sich für das 4. Quartal 2023 auch eine Anpassung der Beamtenbesoldung ergeben, die derzeit noch nicht im Personaletat berücksichtigt ist.

 

Ein zusätzliches Risiko könnte sich mit der beabsichtigten Einführung des sogenannten Deutschlandtickets (für 49 € im Monat) im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ergeben. Nach dem einstimmigen Beschluss der Verkehrsministerkonferenz Mitte Oktober 2022 sollte mit der Umsetzung des Deutschlandtickets eine Nachschusspflicht für die realen Einnahmeverluste und ab dem zweiten Jahr auch eine Dynamisierung des Ticketpreises und der Tarifausgleichsleistungen einhergehen. Diese Punkte sind im Beschluss der Ministerpräsidenten und des Kanzleramtes von Anfang November allerdings nicht mehr enthalten. Somit ist der Finanzierungsbetrag von Bund und Ländern für das Deutschlandticket nach der aktuellen Beschlusslage auf insgesamt 3 Mrd. € gedeckelt. Sollten die tatsächlichen Verluste und Kosten im Bereich des ÖPNV höher sein, müsste der Kreis die Deckungslücke als Aufgabenträger anteilig übernehmen.

 

Seite 6 (2. Absatz): Weitergabe von etwaigen Verbesserungen in Bezug auf die Zahllast aus der Landschaftsverbandsumlage zusätzlich zur Entnahme aus der Ausgleichsrücklage

 

„Sollte der Landschaftsverband für das Haushaltsjahr 2023 einen geringeren Hebesatz beschließen, gehen wir davon aus, dass die Verbesserungen zusätzlich zur Entnahme aus der Ausgleichsrücklage an die kreisangehörigen Kommunen weitergegeben werden und sie somit bereits bei der Festsetzung der Kreisumlage allgemein Berücksichtigung finden“.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu der Frage, ob und ggf. inwieweit sich die Zahllast für den Kreis Coesfeld in Bezug auf die Landschaftsverbandsumlage noch ändern wird, liegen aktuell keine neuen Erkenntnisse vor. Verwaltungsseitig wird befürwortet, hinreichend konkrete Erkenntnisse, die noch vor der Sitzung des Kreisausschusses bekannt werden, im Rahmen des Aufstellungsverfahrens vollständig und zusätzlich zur Entnahme aus der Ausgleichsrücklage zu berücksichtigen.

 

Anlage zum Schreiben vom 27.10.2022 „Anregungen zur zukünftigen Aufstellung des Kreishaushalts und Festlegung der Kreisumlage“ – Personalaufwendungen (Seiten 1 u. 2):

 

„Wir halten hier weitere Konsolidierungsanstrengungen für unausweichlich. …. Gleichzeitig sollte berücksichtigt werden, dass der Stellenplan des Kreises nicht stärker wachsen sollte als die Stellenpläne in den Rathäusern. Dieses gilt in ganz besonderen Maße, wenn auch der Kreis selbst (einwohnermäßig) in Zukunft nicht in gleichem Maße wachsen wird. …. So wuchs der Stellenplan vom Kreis in der Zeit von 2015 bis 2022 um 125,59 Stellen bzw. 23 % (ohne ZAB). Bei den kreisangehörigen Kommunen ist im gleichen Zeitraum im Durchschnitt ein Anwachsen von 30,1 Stellen bzw. 19,7 % zu verzeichnen ist. “.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

a)       zur Entwicklung des Stellenplans:

 

Von 2015 (624,95 Stellen) bis 2022 (842,04 Stellen) ist eine Stellenausweitung bereinigt um die ZAB-Stellen (90,32 Stellen) von 126,77 Stellen zu verzeichnen. 

 

Nachrichtlich zur Zentralen Ausländerbehörde (ZAB):

Stellenplan 2018 Nachtrag                = 78 Stellen + 3,32 Stellen (Abt. 10/11)           = 81,32 Stellen

Stellenplan 2019                                  = +2,00 Stellen Abt. 10 + 11                               = 83,32 Stellen

Stellenplan 2020                                  = +7,00 Stellen ZAB                                             = 90,32 Stellen

 

Viele der neu geschaffenen Stellen in den letzten sieben Jahren basieren auf der Entfristung von ehem. Projektstellen (insb. im Bildungsbereich) und/oder sind gegenfinanziert (ohne ZAB):

 

Jahr

Stellen-einsparungen

Neu geschaffene Stellen

davon (tlw.) gegenfinanziert

Anmerkungen

2016

0 VZÄ

31,4 VZÄ

7,4 VZÄ

(KI, Jobcenter, IKZ Lohnbüro, Schwangerenkonfliktberatung)

5,2 VZÄ Burg Vischering

13,5 VZÄ Flüchtlingsgeschehen

2017

-1,25 VZÄ

17,75 VZÄ

1,0 VZÄ

(Jobcenter)

2 VZÄ Burg Vischering

4,5 VZÄ Flüchtlingsgeschehen

2018

-2,0 VZÄ

11,25 VZÄ

7,0 VZÄ

(KI, Datenschutz, Leitstelle)

 

2019

-1,0 VZÄ

18,75 VZÄ

9,25 VZÄ

(Leitstelle, Jobcenter

 

2020

-2,5 VZÄ

12,0 VZÄ

5,0 VZÄ

(KI, Rettungsdienst, Jobcenter)

 

2021

-0,25 VZÄ

6,5 VZÄ

4,0 VZÄ

(ÖGD-Pakt, Ortsumgehung)

1,0 VZÄ Freistellung Personalrat

2022

-2,25 VZÄ

20,37 VZÄ

9,82 VZÄ

(ÖGD-Pakt, Schulsozialarbeit)

 

 

Anlage zum Schreiben vom 27.10.2022 „Anregungen zur zukünftigen Aufstellung des Kreishaushalts und Festlegung der Kreisumlage“ – Personalaufwendungen (Seite 2):

 

„Mit Blick auf die Personalaufwendungen wird dieses Verhältnis noch deutlicher: Beim Kreis ist in dem o. a. Zeitraum ein Anstieg von 22,2 Mio. € bzw. 61,5 % (ohne ZAB) festzustellen, bei den kreisangehörigen Kommunen im Mittel um 3,4 Mio. € bzw. lediglich 42,1 %. Dieses ist sicherlich auch darin begründet, dass im Kreishaushalt Projektstellen für mehrere Jahre nicht im Stellenplan abgebildet werden, während viele Kommunen diese Stellen im Stellenplan ausweisen. Im Übrigen halten wir dieses auch formalrechtlich für bedenklich. Nach unserer Einschätzung sollte die Einrichtung von Projektstellen ohne Ausweisung im Stellenplan bei maximal 2 Jahren liegen.“

 

b)      Zur Ausweisung von Projektstellen im Stellenplan

 

Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Bediensteten auszuweisen (§ 8 KomHVO NRW). Befristete Projektstellen sind demnach nicht im Stellenplan selbst abzubilden, jedoch in den Erläuterungen zum Stellenplan kenntlich zu machen (und darüber hinaus im Personaletat zu veranschlagen). Dies wird vom Kreis Coesfeld stets so umgesetzt. Eine Projektstelle wird erst dann im Stellenplan aufgenommen, wenn die Stelle dauerhaft einzurichten ist (z.B. wenn die Aufgaben dies erfordern oder die Finanzierung dauerhaft gesichert ist).

 

Sofern künftig auch befristete Projektstellen mit einer Dauer von über zwei Jahren im Stellenplan ausgewiesen werden sollen, führt dies zunächst zu einer Ausweitung des Stellenplans und bei Auslaufen des Projekts zu einer Rückführung der davon betroffenen Planstellen. Hinzu kommt die Gefahr, dass diese Planstellen als „Kernbestand“ wahrgenommen werden, was ihr Einsparen am Ende des Projekts erschwert (Ausnahme: vorheriges Anbringen von kw-Vermerken). In der Regel verfolgt der Kreis Coesfeld das Ziel, befristete Projektstelle mit Ende des Projektes zu streichen. Eine Auswertung der Jahre 2018 bis 2022 hat hierzu folgende Erkenntnisse geliefert:

 

Projekt- und Zusatzstellen insgesamt:                     109,25 VZÄ

davon refinanziert:                                                                          65,15 VZÄ

davon in Planstelle überführt:                                    19,61 VZÄ

davon aktuell noch aktiv:                                                              52,19 VZÄ*

 

*inkl. KI, wovon 2023 10 VZÄ in Planstellen umgewandelt werden

 

Anlage zum Schreiben vom 27.10.2022 „Anregungen zur zukünftigen Aufstellung des Kreishaushalts und Festlegung der Kreisumlage“ – Personalaufwendungen (Seite 2):

 

„Wir regen daher an, dass wir die Veränderung der Personalaufwendungen beim Kreis an die Entwicklung der Personalaufwendungen bei den kreisangehörigen Kommunen koppeln. So sollte für die Haushaltsplanung 2023 Folgendes gelten: Der Kreis dürfte maximal eine Steigerung von etwa 4,1 % bei den Personalaufwendungen von 2022 nach 2023 aufweisen. Dies entspricht der durchschnittlichen Steigerung aller kreisangehörigen Kommunen von 2021 zu 2022.“

 

c)       zur Entwicklung des Personaletats

 

Die Anregung, die Anpassung des Personalaufwands des Kreises an die durchschnittlichen Steigerungsraten der Städte und Gemeinden zu koppeln, kann aus Sicht der Verwaltung nicht umgesetzt werden, da sich die Aufgabenentwicklung der Städte und Gemeinden von der des Kreises deutlich unterscheidet. Hier eine Kopplung zu erzwingen erscheint nicht sachgemäß.

 

Im Übrigen beträgt die aktuelle Steigerung des Personaletats von 2022 auf 2023 weniger als 3 % und würde auch bei politischer Anerkennung der noch in der weiteren Haushaltsplanberatung verwaltungsseitig vorgeschlagenen Änderungen die geforderte maximale Steigerung von 4,1 % nicht überschreiten (voraussichtliche Steigerung Stand November 2022: 2,8 %). Der Gesamtsaldo des Personal-etats (inkl. Versorgungsaufwendungen etc.) ist sogar rückläufig und wird sich voraussichtlich auf -1,77 % belaufen.

 

Anlage zum Schreiben vom 27.10.2022 „Anregungen zur zukünftigen Aufstellung des Kreishaushalts und Festlegung der Kreisumlage“ – Kulturetat (Seite 2):

 

„Auch haben wir im Rahmen der Haushaltskommission die Entwicklung der Kulturbudgets betrachtet; immerhin handelt es sich hier um eine klassische freiwillige Aufgabe. Festhalten lässt sich hier, dass die Entwicklungen auf Kreisebene ganz unterschiedlich zu den kreisangehörigen Kommunen verlaufen. Ergebnis: In 5 von 11 kreisangehörigen Kommunen wird in 2022 (Ansatz) weniger Geld pro Einwohner für Kultur als beim Kreis ausgegeben (Ansatz / Einwohner zum 30.06.2021). Zwei weitere Kommunen liegen nur unwesentlich höher als der Wert beim Kreis. Von 2015 bis 2022 ist die prozentuale Steigerung beim Kreis Coesfeld (+181,7 %) eben erneut deutlich höher als im kommunalen Raum (+132 %).

Es wird daher zum einen angeregt, dass das Budget des Kreises auf Basis der Werte des Jahres 2020 sich nur um den Inflationsausgleich und um Sonderprojekte wie das „Jubiläum Burg Vischering“ erhöht. Zum anderen sollte die kreisweite Kulturarbeit zukünftig „gerechter“ auf die kreisangehörigen Kommunen verteilt werden. Auch hier muss gelten, dass die Städte und Gemeinden vorrangig für die (freiwillige) Kulturarbeit vor Ort zuständig sind und sie müssen durch eine Kreisumlagepolitik eben auch noch in der Lage sein, entsprechende kulturelle Angebote selbst vorhalten zu können.“

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Der Kulturetat des Kreises wird maßgeblich von den sächlichen und personellen Aufwänden zur Unterhaltung und zum Betrieb der Kulturzentren (Kolvenburg in Billerbeck sowie Burg Vischering in Lüdinghausen) des Kreises Coesfeld geprägt. Hierbei hat die Burg Vischering im Betrachtungszeitraum eine hervorgehobene Rolle eingenommen, da sie integraler Bestandteil des Gesamtprojektes „WasserBurgenWelt“ im Rahmen der „Regionalen 2016“ war. Die Burg Vischering in Lüdinghausen nimmt nach der Projektrealisierung unter anderem die Funktion eines Knotenpunktes der 100 Schlösser Route ein. Nach der Beendigung der investiven Maßnahmen, die in diesem Zuge verwirklicht wurden, waren in der Ergebnisrechnung (Produktgruppe – Kultur) ab dem Jahr 2018 höhere bilanzielle Abschreibungen zu buchen (Jahr 2015: Gesamtsumme rd. 0,103 Mio. € / Jahr 2016: Gesamtsumme rd. 0,102 Mio. € / Jahr 2017: Gesamtsumme rd. 0,114 Mio. € / Jahr 2018: Gesamtsumme rd. 0,464 Mio. € / Jahr 2019: Gesamtsumme rd. 0,514 Mio. € / Jahr 2020: Gesamtsumme rd. 0,516 Mio. € / Jahr 2021: voraussichtliche Gesamtsumme: rd. 0,519 Mio. €). Entsprechende Aufwandsgrößen werden nach dem geltenden Haushaltsrecht zwingend auch im Jahr 2023 und den Folgejahren der mittelfristigen Finanzplanung zu berücksichtigen sein. Im Übrigen beläuft sich die prozentuale Steigerung der geplanten Aufwände von 2020 bis 2023 auf rd. 17 %. Dadurch wird deutlich, dass die dargestellten Steigerungen im Zeitraum 2015 bis 2022 im Wesentlichen durch den Umbau der Burg Vischering begründet sind und sich die aktuellen Kostensteigerungen an denen der Städte und Gemeinden orientieren.

 

Hinsichtlich der Anregung einer „gerechteren“ Verteilung der Kulturarbeit wird angemerkt, dass die Kulturzentren nach Auffassung der Verwaltung überörtliche Funktionen für sämtliche kreisangehörigen Städte und Gemeinden wahrnehmen und in der Vergangenheit immer wieder auch verschiedene kulturelle Formate in den übrigen Kommunen durchgeführt wurden wie z. B. Konzerte, open air Kino oder musikalische Wanderungen. Darüber hinaus wurden bereits erfolgreich gemeinsam Kulturprojekte mit den Städten und Gemeinden umgesetzt. Für weitere Kooperation steht unsere Kulturabteilung gerne zur Verfügung.

 

Hinsichtlich des Vortrages, die kreisangehörigen Städte und Gemeinden müssten durch eine Kreisumlagepolitik eben auch noch in der Lage sein, entsprechende kulturelle Angebote selbst vorhalten zu können, kann auf die von den Kommunen gemeldeten Finanzdaten verwiesen werden (vgl. Anlage 2, Tabelle 2). Dieser Anlage ist zu entnehmen, dass im Jahr 2023 von allen umlagepflichtigen Kommunen kulturelle Angebote vorgehalten und finanziert werden. Die bislang höchstrichterlich gezogene Grenze (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.06.2015 – 10 C 13/14) zur Frage der finanziellen Mindestausstattung wird somit nicht unterschritten. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind weiterhin in der Lage, eigenständig freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen.

 

Anlage zum Schreiben vom 27.10.2022 „Anregungen zur zukünftigen Aufstellung des Kreishaushalts und Festlegung der Kreisumlage“ –Ansatzplanung Gebäudeunterhaltung, Abarbeitung offener Instandhaltungsrückstellungen, (Seite 4, Nr. 1):

 

„Aufgrund der vielen noch offenen Instandhaltungsrückstellungen beim Kreis sollten neue Maßnahmen im Aufwandsbereich erst im Haushalt verplant werden, wenn die Maßnahme dringend erforderlich ist. Ansonsten sollten die Instandhaltungen erst abgearbeitet werden. Falls die Rückstellung in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden, sollten sie im Haushalt als Ertrag verbucht werden (aufgelöst werden) und erst bei realistischer Durchführung neu verplant werden. .… Bei der Auflösung der Rückstellung im Jahresabschluss wird ein Ertrag verbucht, der sich nur im Jahresabschluss des Kreises ergebnisverbessernd auswirkt und dem Kreis zugutekommt.“

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die im Haushaltsentwurf 2023 enthaltenen Aufwendungen für die Gebäudeunterhaltung können aus Sicht der Verwaltung nicht abgeschmolzen werden. Hierbei ist unter anderem zu berücksichtigen, dass im Arbeitsbereich des Gebäudemanagements in 2023 personelle Verstärkungen realisiert werden sollen, um den baufachlich bewerteten und kalkulierten Sanierungsbedarf an den kreiseigenen Gebäuden zu bewältigen.

 

Ob und inwieweit vorhandene Instandhaltungsrückstellungen aufgelöst oder aber verwendet werden können, wurde im laufenden Jahr 2022 auch unter Berücksichtigung der Gesprächsergebnisse im Rahmen der Arbeitstreffen der kleinen Haushaltskommissionen von der Verwaltung äußerst kritisch geprüft. Sich daraus eventuell ergebende Verbesserungen im Zuge des Jahresabschlusses 2022 werden nach den Vereinbarungen im Letter of Intent vorbehaltlich eines entsprechenden Kreistagsbeschlusses im Folgejahr durch eine Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage zurückgegeben.

 

Anlage zum Schreiben vom 27.10.2022 „Anregungen zur zukünftigen Aufstellung des Kreishaushalts und Festlegung der Kreisumlage“ –Planung von Erträgen aus der Auflösung von Rückstellungen, (Seite 4, Nr. 2):

 

„D.h. der Kreis sollte eine Auflösung der Rückstellung planen, so wie beispielsweise der Kreis Borken auch verfährt.“

 

 

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Eine entsprechende Haushaltsplanung wird mit Blick auf die Vorschrift des § 37 Absatz 7 KomHVO NRW als unzulässig betrachtet (s. o.). Der Hinweis auf die Haushaltsplanung einer anderen Kommune ist rechtlich nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu begründen.

 

Anlage zum Schreiben vom 27.10.2022 „Anregungen zur zukünftigen Aufstellung des Kreishaushalts und Festlegung der Kreisumlage“ –Planung der Inanspruchnahme von Pauschalen aus dem Kommunalen Finanzausgleich, z. B. Schulpauschale, (Seite 4, Nr. 3):

 

„Für Maßnahmen, die über die Pauschalen (z. B. Schulpauschale) konsumtiv refinanziert werden, muss die Auflösung der Pauschale auch bereits im Haushalt zur Entlastung des Haushaltsergebnisses und damit der Kommunen verplant werden.“

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Anregung wurde bereits im Haushaltsplan 2022 umgesetzt. Der Haushaltsentwurf 2023 sieht ebenfalls eine solche Veranschlagung vor (vgl. Ausführungen im Vorbericht auf den Seiten V 23 u. V. 24). Danach wird nicht nur die für das Jahr 2023 geplante Einzahlung aus der Schul- und Bildungspauschale in Höhe von rd. 1,962 Mio. € konsumtiv verwendet, sondern ebenfalls weitere rd. 0,786 Mio. € aus dem Bestand aus Vorjahren. Die Kreisumlage allgemein kann daher wie im Vorjahr aus den erhaltenen Anzahlungen der Vorjahre zusätzlich entlastet werden.

 

II. Entscheidungsalternativen

Der Kreistag schließt sich den Ausführungen der Verwaltung nicht an und trifft hiervon abweichende Beschlüsse.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages resultiert aus § 55 Absatz 2 KrO NRW.