Vormundschaften, Beistandschaften, Unterhaltsvorschuss

Vormundschaften

Wenn die Eltern die elterliche Sorge für ihr Kind nicht mehr ausüben können oder dürfen, tritt an ihre Stelle eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Jugendamtes. Diese/r übt dann die elterliche Sorge als Amtsvormund/Amtsvormünderin anstelle der Eltern aus. Dabei ist der Amtsvormund/die Amtsvormünderin ausschließlich dem Wohl des Kindes verpflichtet.

In folgenden Fällen kommt es zur Einrichtung einer Amtsvormundschaft:

  • Amtsvormundschaft kraft Gesetzes
    • Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis, z.B. Kind einer nicht verheirateten minderjährigen Mutter
    • Ruhen der elterlichen Sorge mit der Einwilligung zur Adoption
  • Amtsvormundschaft kraft richterlicher Anordnung
    • Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis (z.B. unbekannter Aufenthalt der Eltern, Inhaftierung)
    • Tod des sorgeberechtigten Elternteils oder der sorgeberechtigten Eltern
    • Entzug der elterlichen Sorge bei Gefährdung des Kindeswohls (z.B. Kindesmisshandlung, sexueller Missbrauch, Vernachlässigung)
    • Familienstand des Kindes oder Jugendlichen ist nicht zu ermitteln.

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Beistandschaft - Vaterschaftsfeststellung und Vaterschaftsanerkennung

Die Beistandschaft ist ein kostenloses Hilfsangebot an alle alleinerziehenden Elternteile. Als Beistand helfen wir Ihnen bei der Geltendmachung des Kindesunterhaltes.

Außerdem beraten und unterstützen wir Mütter in Fragen der Vaterschaftsfeststellung, vor oder nach der Geburt des Kindes, und beurkunden die Vaterschaftsanerkennung. In Vaterschaftsprozessen vertreten wir Ihr Kind vor Gericht, wenn der Vater zur Beurkundung der Vaterschaft nicht bereit ist. Bei der Vaterschaftsfeststellung wird unterschieden zwischen

  • Vaterschaftsanerkennung
    • Die Anerkennung der Vaterschaft kann u.a. beim Jugendamt kostenlos beurkundet werden. Das Anerkenntnis wird rechtswirksam, wenn die Kindesmutter zustimmt. Die Zustimmungserklärung der Kindesmutter muss ebenfalls beurkundet werden. Das Vaterschaftsanerkenntnis wird an das zuständige Standesamt weitergeleitet und dort beigeschrieben. Ein rechtsgültiges Vaterschaftsanerkenntnis ist unwiderrufbar. Eine Änderung des Vater-Kind-Verhältnisses ist nur noch durch gerichtliche Entscheidung möglich.
  • Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung
    • Sollte der Vater nicht bereit sein, die Vaterschaft freiwillig anzuerkennen oder sollte die Vaterschaft unklar sein, ist eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erforderlich. Das Jugendamt kann das Kind in dem Gerichtsverfahren vertreten. Voraussetzung ist jedoch, dass für das Kind eine Beistandschaft eingerichtet wird.

Den Antrag für eine Beistandschaft kann ein Elternteil stellen, dem die alleinige Sorge für sein Kind zusteht. Steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet.

Die elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. Als Beistand werden wir ausschließlich in den oben genannten Aufgabenbereichen und in Abstimmung mit dem antragsstellenden Elternteil tätig.

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Beurkundungen

Das Jugendamt verfügt über geeignete Beamte und Angestellte, die als Urkundspersonen tätig sind. Die Urkundspersonen des Jugendamtes sind unter anderem befugt,

  • die Vaterschaftsanerkennung,
  • die notwendigen Zustimmungen,
  • die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen von Kindern bis zum 21. Lebensjahr sowie Betreuungsunterhalt,
  • und Sorgeerklärungen zu beurkunden.

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Unterhaltsvorschuss und Unterhaltsheranziehung

Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keine oder nur Unterhaltszahlungen unter dem festgesetzten Mindestunterhalt Ihres Kindes? Dann können Sie beim Jugendamt die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses für Ihr Kind beantragen.

Wenn Sie und Ihr Kind die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen erfüllen, zahlen wir Ihrem Kind eine monatliche Unterhaltsleistung. Diese Unterhaltsleistung wird auf Grundlage des maßgeblichen Mindestunterhaltes abzüglich Kindergeld für ein erstes Kind ermittelt. Wenn Ihr Kind Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil erhält oder Anspruch auf Waisenbezüge hat, werden diese Beträge ebenfalls angerechnet. Ab dem 15. Lebensjahr werden dann ggf.  Einkünfte wie z.B. Ausbildungsvergütung auf den Mindestunterhalt angerechnet.

Der andere Elternteil soll aber durch die Unterhaltsleistung des Jugendamtes nicht entlastet werden. Der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes gegen den anderen Elternteil geht aus diesem Grund kraft Gesetzes auf das Land über. Das Land macht diese Ansprüche gegenüber dem anderen Elternteil geltend. Gegebenenfalls veranlasst das Land die gerichtliche Titulierung und die Vollstreckung des Unterhaltsanspruches.

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