Abteilung 35 - Zentrale Ausländerbehörde (ZAB)

Der örtliche Zuständigkeitsbereich der ZAB Coesfeld umfasst den gesamten Regierungsbezirk Münster, d. h. die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt und Warendorf sowie die Gebiete der kreisfreien Städte Bottrop, Münster und Gelsenkirchen.

Die ZAB ist zuständig für die ausländerrechtlichen Angelegenheiten derjenigen Personen, die in den Einrichtungen des Landes im jeweiligen Zuständigkeitsbe-reich untergebracht sind. Im Zuständigkeitsbereich der ZAB Coesfeld sind das zurzeit die Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) in Ibbenbüren, Rheine, Schöppingen, Dorsten und Münster. Die ZAB Coesfeld übernimmt somit die ausländerrechtliche Betreuung von bis zu 2.250 ausländischen Personen, die noch nicht einer Kommune zugewiesen wurden.

Die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche der ZAB Coesfeld verteilen sich auf die Fachdienste

  • Passersatzpapierbeschaffungen, Sonderrückführungen (FD 1) und
  • Rückkehrmanagement, Außendienst, freiwillige Ausreisen (FD 2).

Passersatzpapierbeschaffungen, Sonderrückführungen

Der Fachdienst Passersatzpapierbeschaffungen und Sonderrückführungen befasst sich vor allem mit der Beschaffung von Heimreisedokumenten für ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente verfügen. Heimreisedokumente dienen dabei sowohl zur Abwicklung von freiwilligen Ausreisen als auch zur Durchführung von Abschiebungen aus den Zentralen Unterbringungseinrichtungen. Für die Beschaffung der erforderlichen Heimreisedokumente ist die eindeutige Identitätsklärung des/der Ausreisepflichtigen notwendig. Diese wird ggf. durch geeignete Dokumente oder auch durch Vorsprachen bzw. Vorführungen bei der Botschaft vorgenommen. Zusätzlich können Ermittlungen in den Herkunftsländern beauftragt werden.

Rückkehrmanagement, Außendienst, freiwillige Ausreisen

Die Aufgaben des Fachdienstes Rückkehrmanagement, Außendienst, freiwillige Ausreisen liegen vorwiegend in der Beratung und Unterstützung der selbstbestimmten Rückkehr von ausreisepflichtigen Personen sowie in der Durchführung von zwangsweisen Rückführungen aus den Zentralen Unterbringungseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich. Darüber hinaus kann der Fachdienst in den Angelegenheiten des Rückkehrmanagements für die kommunalen Ausländerbehörden unterstützend tätig werden, insbesondere in den Fällen, in denen sich Ausreisepflichtige in Strafhaft befinden.

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FAQ zur ZAB Coesfeld

Die Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) sind im Rahmen der Rückführung Ausreisepflichtiger nach § 13 ZustAVO vom 04.04.2017 für folgende Aufgaben in ihrem jeweiligen Bezirk zuständig:

  • Für alle ausländer- und asylrechtlichen und passrechtlichen Maßnahmen für ausländische Personen, solange diese in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind. Sie können die freiwilligen Ausreisen von ausländischen Personen, die sich in Landeseinrichtungen aufhalten, unterstützen. Die Zuständigkeit der jeweiligen Zentralen Ausländerbehörde besteht auch dann fort, wenn die Ausländerinnen und Ausländer auf ihre Veranlassung in Einrichtungen zum Vollzug von Abschiebungshaft oder Ausreisegewahrsam nach § 62 und § 62b des Aufenthaltsgesetzes untergebracht sind.
  • Vorbereitung und Durchführung von zwangsweisen Rückführungen und der Überstellungen in Verfahren nach der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, aus den Landeseinrichtungen, einschließlich der Beantragung von Haft.
  • Beschaffung von Heimreisedokumenten für alle Ausreisepflichtigen in Nordrhein-Westfalen,
  • Die Zentralen Ausländerbehörden unterstützen die unteren Ausländerbehörden im Wege der Amtshilfe und im Rahmen freier Kapazitäten in allen Angelegenheiten des integrierten Rückkehrmanagements, insbesondere
    • bei Fällen, in denen sich Ausreisepflichtige in Strafhaft befinden und
    • bei der organisatorischen Durchführung von freiwilligen Ausreisen,
    • bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten für freiwillige Ausreisen und
    • beim Transport und der Transportkoordination für alle Fahrten zur Vorbereitung und Durchführung von freiwilligen Ausreisen und zwangsweisen Rückführungen.
  • Mitwirkung an nationalen und internationalen Projekten auf dem Gebiet des Rückkehrmanagements, insbesondere solchen, die geeignet sind, mit Mitteln der Europäischen Union gefördert zu werden,
  • Mitwirkung in länderübergreifenden Gremien des Rückkehrmanagements,
  • Aufgaben als Kontakt-, Koordination- und Clearing-Stellen zu inländischen wie ausländischen Behörden, Einrichtungen, zu Auslandsvertretungen und Regierungsstellen sowie zu Organisationen und Privatpersonen in Angelegenheiten der Rückführung,
  • Einrichtung von Informationsstellen und Führung von Datenbanken,
  • ausländerrechtliche Betreuung der in den Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen inhaftierten oder in Gewahrsam genommenen Ausreisepflichtigen; die ausländerrechtlichen Zuständigkeiten bleiben davon unberührt,
  • Haftverlängerungsanträge einschließlich der Anträge auf Abgabe der Hauptsache an das Amtsgericht des Haftortes und die Vertretung in Rechtsbehelfsverfahren gegenüber Haftverlängerungsanträgen

Im Rahmen der Neufassung der Zuständigkeitsverordnung können der ZAB Coesfeld Sonderaufgaben zugewiesen werden.

Nein! Zentrale Ausländerbehörden wurden in NRW basierend auf der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) vom 04.04.2017 in Bielefeld, Unna (Dortmund) und Köln eingerichtet. Für den Kreis Coesfeld und die anderen Kreise im Münsterland war die Stadt Bielefeld die bisher zuständige ZAB.

Die ZAB Essen für den Regierungsbezirk Düsseldorf und die ZAB Coesfeld für den Regierungsbezirk Münster nehmen sukzessive ihren Betrieb auf und die neuen örtlichen Zuständigkeiten werden derzeit vom Ministerium für Kinder, Familien, Flüchtlinge und Integration NW eingerichtet.

Die kommunalen Ausländerbehörden waren und sind für alle ausländerrechtlichen Angelegenheiten vor Ort zuständig. Hierzu gehört u.a. auch die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer. Da die örtlichen kommunalen Ausländerbehörden personell und materiell nicht in der Lage sind, die Vielzahl von Aufgaben, die mit der Rückführung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer zusammenhängen, zu bewältigen, leisten die ZAB’en unterstützende Amtshilfe im Rahmen der oben festgelegten Aufgaben.

Originär zuständig sind die ZAB’en für Ausländer, die in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) wohnen. Im Regierungsbezirk Münster gibt es in Dorsten, Ibbenbüren, Münster, Rheine und in Schöppingen ZUE’en.

Im Frühjahr 2018 hat die Bezirksregierung Münster alle Münsterlandkreise gebeten, zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, eine Zentrale Ausländerbehörde als Teil der jeweiligen Kreisverwaltung einzurichten. Dies hat der Kreis Coesfeld sodann geprüft und bestätigt. Damit zeigt der Kreis Coesfeld Verantwortung gegenüber den Kommunen, deren kommunalen Ausländerbehörden hierdurch spürbar entlastet werden (siehe Frage 3).

Darüber hinaus werden durch die Ansiedlung der Zentralen Ausländerbehörde neue Arbeitsplätze geschaffen und die Stadt Coesfeld als Behördenstandort gestärkt.

Nein! Für die Entscheidung über den Aufenthaltsstatus von Flüchtlingen ist und bleibt das BAMF zuständig. Die ZAB stützt sich, wie auch die kommunalen Ausländerbehörden, auf die von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) getroffene Entscheidung über den Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus jedes Asylbewerbers. Die Bescheide können auf dem Verwaltungsrechtsweg überprüft und ggfs. abgeändert werden.

Die ZAB entscheidet insofern nach Aktenlage, als dass sie aufgrund des ergangenen BAMF-Bescheides an diesen gebunden ist. Auch hat sie die ggfs. vorliegende gerichtliche Entscheidung zu berücksichtigen. Der Einzelfall wird insoweit beachtet, als geprüft werden muss, ob Abschiebehindernisse vorliegen. So kann bspw. ein Amtsarzt herangezogen werden, um zu prüfen, ob die Rückführung des Ausländers aus gesundheitlichen Gründen ausgesetzt werden muss.

Handelt die ZAB in Amtshilfe für eine kommunale Ausländerbehörde bleibt die Verantwortung bei der Ausländerbehörde, die die Amtshilfe erbeten hat.

Charakteristisch für die geplanten AnkER-Zentren ist die Bündelung der Aufgaben von Unterbringung der Flüchtlinge, Registrierung, Entscheidung über den Asylantrag, Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges und ggf. die Rückführung der Ausländer vor Ort. Die ZAB ist dagegen eine Fachabteilung innerhalb der Kreisverwaltung Coesfeld, in der die oben beschriebenen Aufgaben wahrgenommen werden. Zu den Aufgaben der ZAB gehört nicht die Unterbringung von Menschen (siehe Frage 1).

Nein! Der Kreis Coesfeld, mit seinen Städten und Gemeinden, steht zu seiner Verantwortung, den zu uns gekommenen Flüchtlingen Schutz zu bieten. Mit dem Kommunalen Integrationszentrum haben wir eine wichtige hausinterne Abteilung, die in enger Zusammenarbeit mit den Kommunen und den vielen ehrenamtlichen Helfern Projekte und Hilfsangebote für geflüchtete Menschen initiiert, betreut und unterstützt. Auch die in Trägerschaft des Kreises stehenden Berufskollegs sind mit ihren Integrationsklassen ein wichtiger Ort, wo Flüchtlinge die deutsche Sprache und Kultur lernen können.

Weitere Informationen zur Integrationsarbeit finden sie unter https://integration.kreis-coesfeld.de.

Die Bewältigung der sogenannten Flüchtlingskrise hat die Kommunen allerdings vor große Herausforderungen gestellt, die nur durch vermehrten Arbeitseinsatz des Kreises, der Kommunen und der ehrenamtlich Engagierten zu bewältigen war und noch zu bewältigen sein wird. Die Abschiebung ausreisepflichtiger Menschen, also jene, die sich auf keinen Schutzstatus (z.B. entsprechend der Genfer-Flüchtlingskonvention) berufen können, führt zur Entlastung der Kommunen und ermöglicht es, sich auf die Integration von Schutzbedürftigen zu konzentrieren.

Es werden ca. 80 Mitarbeiter für die Tätigkeit in der ZAB eingeplant und durch Bewerbungsverfahren ausgewählt.

Gemäß § 14 ZustAVO vom 04.04.2017 werden dem Kreis Coesfeld die notwendigen Kosten für den Betrieb und die Aufgabenwahrnehmung der Zentralen Ausländerbehörden zu 100 % aus dem Landeshaushalt erstattet, wozu auch die sog. Overhead-Kosten gehören. Zuständig für die Kostenerstattung gemäß Satz 1 sind die für den Standort der Zentralen Ausländerbehörden zuständigen Bezirksregierungen, für die ZAB Coesfeld somit die Bezirksregierung Münster.

Auch wenn die Zahl der ankommenden Flüchtlinge in Deutschland spürbar abgenommen hat, sind noch längst nicht alle Asylverfahren beendet. Aufgrund der hohen Anzahl der eingelegten Rechtsmittel haben sich die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten auf rund 200.000 erhöht. Die kommunalen Ausländerbehörden bleiben bei der Bearbeitung der großen Fallzahlen stark ausgelastet, sodass diese weiterhin auf die Hilfe der ZAB’en angewiesen sein werden.

Die öffentliche Diskussion der letzten Monate wurde häufig geprägt von angeblichen „Skandalen“, emotionalem Halbwissen und starren Fronten. Hauptaufgabe der Öffentlichkeitsarbeit wird weiterhin die sachliche und transparente Aufklärung über Aufgabenbereiche und Tätigkeiten der ZAB Coesfeld sein.

An politisch geprägten öffentlichen Diskussionen nehmen Mitarbeiter der ZAB nicht teil. Das gebietet schon der Grundsatz der politischen Neutralität, dem öffentlich Bedienstete unterliegen.

Der Landrat hat zugesagt, die Mitglieder des Kreisausschusses über die Arbeit der Zentralen Ausländerbehörde zu informieren. Auch wurden die Kreistagsmitglieder in die Räumlichkeiten der ZAB Coesfeld eingeladen, um sich ein persönliches Bild zu machen und sich über die konkrete Arbeit zu erkundigen.

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