Häufige gestellte Fragen (FAQ)

Fragen und Antworten für Geflüchtete

Ausländerbehörde

Vor dem Hintergrund des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens in der Ukraine hat der Rat der Europäischen Union am 19. Oktober 2023 beschlossen, den vorübergehenden Schutz um ein Jahr, bis zum 04. März 2025, zu verlängern. 
Durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) wurde zu diesem Zweck die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (Ukraine-AufenthFGV) erlassen. Der Bundesrat hat dieser Verordnung am 24.11.2023 zugestimmt. Damit wird die Fortgeltung der erteilten und am 01. Februar 2024 noch gültigen Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG für die Dauer des vorübergehenden Schutzes bis zum 04. März 2025 angeordnet. 

Für die Geflüchteten aus der Ukraine bedeutet dies konkret:
Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG, die am 01. Februar 2024 noch gültig sind, gelten automatisch auf Grundlage der Ukraine-AufenthFGV bis zum 04. März 2025 fort.  

Ein Verlängerungsantrag und ein Termin bei der Ausländerbehörde sind nicht erforderlich. 
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist weiterhin gestattet. Außerdem besteht weiterhin eine Wohnsitzauflage für das Bundesland Nordrhein-Westfalen. Wohnsitzwechsel innerhalb von NRW sind bei vorhandenem Wohnraum möglich.
Die Ausländerbehörde informiert die betreffenden Personen zeitnah mit einem personalisierten Schreiben über die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis. 
Sobald weitergehende Informationen vorliegen, werden diese hier veröffentlicht und aktualisiert.

Das BMI informiert sämtliche Träger sozialer Leistungen (u.a. Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter, Familienkassen, Krankenkassen, Wohngeldstellen, Ämter für Ausbildungsförderung) über die Fortgeltungsregelung , sodass eine lückenlose Leistungsgewährung erfolgen kann. Außerdem informiert das BMI die Schengen-Staaten über die Fortgeltung der entsprechenden Aufenthaltserlaubnisse, sodass Reisen innerhalb des Schengenraums weiterhin möglich sind.

Der Europäische Rat  hat am 4. März 2022 den erforderlichen Beschluss zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen nach Artikel 5 Abs. 1 der RL 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes getroffen. 

Mit Inkrafttreten des Beschlusses wird § 24 AufenthG grundsätzlich unmittelbar zur Anwendung kommen.

Zur Überbrückung der aufenthaltsrechtlichen Situation bis zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG hat das BMI die Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Ausländern (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV) erlassen, 
die am 08.03.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und am 09.03.2022 – mit Rückwirkung zum 24.02.2022 – in Kraft getreten ist.

Vorübergehend vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind nach der Verordnung:

  • Ausländer, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten und ohne Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet eingereist sind oder bis zum Außerkrafttreten der Verordnung noch einreisen werden (§ 2 Abs. 1). Diese Befreiung erfasst sowohl visumsbefreite wie nicht visumsbefreite Ausländer. Auf die Staatsangehörigkeit der Betroffenen kommt es in diesem Fall also nicht an. 
  • Ukrainer, die am 24.02.2022 einen Wohnsitz in der Ukraine hatten, sich zu diesem Zeitpunkt aber vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, und in das Bundesgebiet eingereist sind oder noch einreisen (§ 2 Abs. 2). Das gilt auch für dort anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention. 
  • Ukrainer, die sich am 24.02.2022 bereits rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt erforderlichen Titel zu besitzen (§ 2 Abs. 3).

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 23. Mai 2022 außer Kraft. 

Bitte beachten Sie auch die folgende Frage zur Registrierung als Kriegsflüchtling im Kreis Coesfeld. Sie werden zum weiteren Vorgehen kontaktiert.

Personen, die bereits aus der Ukraine eingereist und im Kreis Coesfeld untergekommen sind, werden gebeten, sich bei der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung Coesfeld unter https://www.coe.de/ukraine-registrierung zu registrieren. Geben Sie dabei bitte Ihre Personalien, Ihre aktuelle Anschrift sowie das Einreisedatum an. Wenn möglich, fügen Sie bitte eine Passkopie bei.

Wichtig: Bitte melden Sie sich bei Ihrer Wohngemeinde im Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt an! Bringen Sie Ihr Namensschild am Briefkasten Ihrer Unterkunft an, damit Sie postalisch zu erreichen sind!

Dies ist wichtig, um eine Kontaktaufnahme zu ermöglichen, über Entwicklungen und rechtliche Änderungen zu informieren und Unterstützungsangebote anbieten zu können. Die Ausländerbehörde des Kreises Coesfeld wird sich unmittelbar bei Ihnen melden, sobald das weitere Vorgehen geklärt ist.

Nein. Bis zum 23.05.2022 sind Sie vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Beachten Sie dazu bitte auch die Antwort unter Frage 1.

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben können ukrainische Staatsangehörige, die als Kriegsflüchtlinge ins Bundesgebiet einreisen, einen Asylantrag stellen. 

Sie sind jedoch bis zum 23.05.2022 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und ein Asylverfahren wäre für die Regelung Ihres Aufenthalts nicht unbedingt erforderlich.

Diese Frage kann Ihnen die Stadt oder Gemeinde beantworten, in deren Zuständigkeitsbereich Sie sich derzeit aufhalten.

Die Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland bedarf der Erlaubnis durch die Ausländerbehörde. Es ist beabsichtigt, allen ukrainischen Kriegsflüchtlingen mit der erstmaligen Ausstellung eines Dokumentes auch die Beschäftigung zu erlauben.

Aufgrund der unübersichtlichen Situation an der polnisch-ukrainischen Grenze wird dringend darum gebeten, von Fahrten zur Grenze mit dem Ziel, selbstständig Flüchtlinge aufzunehmen, abzusehen.

Momentan werden ankommende Flüchtlinge an der dortigen Grenze registriert, um dann die weitere Unterbringung zu organisieren. Von deutscher Seite wird eine staatliche Koordinierung erfolgen.

Der Luftraum über der Ukraine ist aktuell gesperrt. Eine Evakuierung von deutschen Staatsangehörigen oder ukrainischen Staatsangehörigen durch deutsche Behörden ist derzeit nicht vorgesehen.

Deutsche in der Ukraine sind aufgefordert, sofort das Land auf einem sicheren Weg zu verlassen und falls dies nicht möglich ist, an einem geschützten Ort zu bleiben. Das
Auswärtige Amt hat eine Krisenhotline eingerichtet unter +49 30 5000 3000. Weitere Informationen finden Sie beim Auswärtigen Amt.

Die Empfehlungen des EU-Rates zur Beschränkung von Reisen in Europa (Ratsempfehlung 2020/912) gestatten u.a. Reisen von Personen, die internationalen Schutz oder Schutz aus anderen humanitären Gründen benötigen. Die Vorgaben der CoronaEinreiseV sind unabhängig davon grundsätzlich zu beachten.

Die Ukraine ist jedoch ab dem 27. Februar 2022 nicht mehr als Hochrisikogebiet eingestuft. Damit besteht nach der Coronavirus-Einreiseverordnung nur eine allgemeine Testpflicht vor Einreise, aber kein Quarantäne- und Anmeldeerfordernis mehr.
Die Bundespolizei wird bei Kriegsflüchtlingen und Vertrieben pragmatisch mit der Situation umgehen. So werden u.a. freiwillige Tests bei der Einreise an der Grenze angeboten. Bei Covid-Symptomen werden medizinische Fachkräfte konsultiert.
 

Da der Luftverkehr aus der Ukraine aktuell eingestellt ist, können ukrainische Staatsangehörige derzeit nicht unmittelbar in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.
Wie die Einreise in den Schengenraum über einen an die Ukraine angrenzenden Mitgliedstaat der Europäischen Union konkret ausgestaltet ist, liegt bei dem betroffenen Mitgliedstaat.

Ukrainische Staatsangehörige können seit 2017 mit biometrischem Pass nach EU-Recht für Kurzzeitaufenthalte visumfrei in die EU einreisen. Ukrainische Staatsangehörige mit einem nicht-biometrischen Pass benötigen für die Einreise dem gegenüber grundsätzlich ein Visum. Ein Mitgliedstaat kann jedoch für die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen Ausnahmen zulassen.

In den ukrainischen Nachbarstaaten halten sich derzeit kleine Teams der deutschen Auslandsvertretungen Warschau, Krakau, Chisinau, Bratislava, Bukarest und Budapest bereit, um bedarfsweise an einzelnen Grenzübergängen Präsenz zu zeigen und vorrangig konsularische Unterstützung für deutsche Ausreisende aus der Ukraine zu leisten, ggf. aber auch zu Visaanträgen sowie zu pandemiebedingten Einreisefragen Auskunft zu geben.

Das Auswärtige Amt hat eine Krisenhotline eingerichtet unter +49 30 5000 3000. Weitere Informationen finden Sie beim Auswärtigen Amt.
Daneben können Sie sich per Mail an ukraine(at)kreis-coesfeld.de wenden. Wir werden Ihre Fragen an die zuständigen Stellen weiterleiten und dafür sorgen, dass Sie schnellstmöglich eine Antwort erhalten.

Bis zum 23.05.2022 sind Sie vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Beachten Sie dazu bitte auch die Antwort unter Frage 1.

Sofern Bedürftigkeit besteht, können Sie Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und medizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten. Hierzu erfolgt eine Registrierung z.B. in Aufnahmeeinrichtungen oder Ausländerbehörden. Nach erfolgter Registrierung wird eine Bescheinigung (Ankunftsnachweis oder Anlaufbescheinigung) ausgestellt, die bei dem Sozialamt in der Stadt oder Gemeinde vorgelegt werden kann, in der sie sich zurzeit aufhalten. Die Leistungen nach dem AsylbLG sind einkommens- und vermögensabhängig.

Wenn Sie aufgrund des Krieges aus der Ukraine nach Deutschland einreisen und eine Unterkunft benötigen, wenden Sie sich an das Sozialamt in der Stadt oder Gemeinde, in der Sie sich zurzeit aufhalten.

Finanzen

Sobald Sie sich bei der Ausländerbehörde registriert haben und eine Gestattung, Duldung oder ein Aufenthaltstitel Gültigkeit erlangt, kann bei jeder Bank oder Sparkasse ein Basiskonto eröffnet werden. Informieren Sie sich im jeweiligen Institut, welche Dokumente dazu benötigt werden.

Gesundheit

Arzttermine können Sie jederzeit bei einem Arzt vor Ort vereinbaren. Informationen hierzu finden Sie auf der Seite der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe: https://www.kvwl.de

Therapeutentermine können Sie jederzeit in einer Praxis vor Ort vereinbaren. Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Psychotherapeutinnen-Netzwerks Münster und Münsterland e. V. (PTN-Münster): https://www.ptn-muenster.de/
Bei psychischen Erkrankungen oder akuten psychischen Krisen wenden Sie sich bitte
-    an eine/n Arzt/Ärztin (siehe oben)
-    den Sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes (Frau Bensmann 02541 18-5357 oder christiane.bensmann(at)kreis-coesfeld.de)  
-    an die Ambulanz der Klink am Schlossgarten:  02594 9201 oder Klinik am Schlossgarten Dülmen - Unser Krankenhaus (klinik-am-schlossgarten.de)
-    an den ärztlichen (psychiatrischen) Bereitschaftsdienst (Tel.: 116 117 bundesweit)

Erkundigen Sie sich bei den Ansprechpartnern/innen in Ihrer Kommune: Ansprechpersonen in den Städten und Gemeinden

Halten Sie dazu bitte Rücksprache mit einem/einer Arzt/Ärztin (siehe oben).
Medikamente, für die eine ärztliche Verschreibung nicht nötig ist, können in allen Apotheken erworben werden – hier erhalten Sie eine fachgerechte Beratung.

Ja, das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit Nordrhein-Westfalen hat am 03.03.2022 ausdrücklich erklärt, dass ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger, die hier Zuflucht suchen, einen Impfanspruch nach Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums haben. 

Aktuelle Impftermine und Informationen gibt es hier: Impfungen Kreis Coesfeld

  1. Personen, die im Ausland bereits mit nicht in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoffen geimpft wurden, benötigen gemäß aktueller Rechtslage und unter Berücksichtigung der altersentsprechenden Impfempfehlungen eine erneute Impfserie, um in der EU den Status als Geimpfte zu erlangen. Für diese Einstufung brauchen Personen (derzeit) eine vollständige Impfserie mit einem von der europäischen Zulassungsbehörde (EMA) zugelassenen Impfstoff. Eine aktuelle Liste der EU-zugelassenen COVID-19-Impfstoffe wie auch Informationen zur notwendigen Anzahl an Impfdosen sind auf den Internetseiten des PEI zu finden.
  2. Die Impfserie soll in einem Mindestabstand von >28 Tagen begonnen werden. In solchen Fällen sollen die zu impfenden Personen darauf hingewiesen werden, dass vermehrte lokale und systemische Reaktionen auftreten können. Die impfenden Ärzt:innen werden gebeten, auf das Auftreten verstärkter Impfreaktionen aktiv zu achten und diese ggf. an das Paul-Ehrlich-Institut zu melden.

Stand: 24.09.2021
abgerufen am 08.03.2022 von https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Liste_Durchfuehrung_Impfung.html 

Hilfe und Kontakt

- Ansprechpersonen in den Städten und Gemeinden: Ansprechpersonen in den Städten und Gemeinden

- Ansprechpersonen in der Kreisverwaltung: Willkommen - serviceportal.kreis-coesfeld.de

Möglichkeit der Erstberatung durch das Case Management des Kommunalen Integrationszentrums, unabhängig von Ihrem Aufenthaltsstatus und des Beratungsthemas. Es wird eine kontinuierliche Begleitung gesichert, für alle Themen und Beratungsbedarfe. Kontakt: PDF

- Beratungsstellen der Verbände und Vereine: Vereine, Verbände u.A. - Kommunales Integrationszentrum Kreis Coesfeld

- Flüchtlingsinitiativen im Kreis Coesfeld: Ehrenamt - Kommunales Integrationszentrum Kreis Coesfeld

Unterstützung finden Sie auf der Seite des DRK Suchdienstes: https://www.drk-suchdienst.de

Jugendamt

Melden Sie sich bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt.

Die Städte Dülmen und Coesfeld haben eigene Jugendämter, ansonsten ist das Kreisjugendamt (jugendamt(at)kreis-coesfeld.de) zuständig.

Mobilität

Informieren können Sie sich auf der Webseite der Deutschen Bahn: DB Fahrplan, Auskunft, Tickets, informieren und buchen - Deutsche Bahn
oder 
auf der Webseite der Regionalverkehr Münsterland GmbH: RVM - Regionalverkehr Münsterland – Mobil mit unseren Bussen! (rvm-online.de)

Sprache

Das Kommunale Integrationszentrum hält einen Pool von Sprachmittelnden vor. Das Angebot ist kostenfrei und kann u.a. von öffentlichen und gemeinnützigen Einrichtungen und Behörden genutzt werden. Als Privatpersonen können Sie keine Sprachmittelnden anfragen – wenden Sie sich bei Bedarf an die örtliche Flüchtlingsinitiative.

Ein Rechtsanspruch auf diese Leistung besteht nicht.

Grundsätzlich ist zur Organisation des Einsatzes von Sprachmittelnden eine Vorlaufzeit von einigen Tagen notwendig. Aus dem Grund stellen Sie Ihre Anfrage bitte rechtzeitig, spätestens eine Woche vor dem gewünschten Termin. Nutzen Sie hierfür gern unser Anfrageformular, indem Sie es herunterladen und ausgefüllt per E-Mail an sprachmittlerpool(at)kreis-coesfeld.de schicken!

Alternativ können Anfragen auch telefonisch entgegengenommen werden. Melden Sie sich hierfür bei
Carolin Nienhaus (Tel.: 02541 1894-07),
Trang Than (Tel.: 02541 1894-20) oder
Anne-Kathrin Mense (Tel.: 02541 1894-08).

Sollten Sie Dokumente übersetzen lassen müssen, wenden Sie sich an Übersetzungsbüros in der Umgebung.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Sprachkurs belegen. Wenden Sie sich für nähere Informationen an Anne-Kathrin Mense (Tel.: 02541 1894-07) oder Lilia Luchian vom Kreisjobcenter: Frau Lilia Luchian - serviceportal.kreis-coesfeld.de).

-> Übersicht der Sprachkurse im Kreis Coesfeld. (Diese Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit – aktuelle Informationen erhalten Sie ebenfalls bei den o.g. Kolleginnen)

Schule und Bildung

Das Schuljahr beginnt jährlich am 01.08. Wenn Ihr Kind bis zum 30.09. des Jahres 6 Jahre alt wird, besucht es ab dem 01.08. die Schule.

Ja, Ihr Kind erhält einen Schulplatz. 
Kinder und Jugendliche werden nach Ankunft in Deutschland schulpflichtig.

Sobald Sie den Wohnsitz in der Ihnen zugewiesenen Stadt oder Gemeinde genommen haben, entsteht für die Kinder und Jugendlichen eine Schulpflicht.

Das Schulwesen in Nordrhein-Westfalen ist nach Schulstufen aufgebaut und in Schulformen gegliedert. Schulstufen sind die Primarstufe, die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II.

Die Grundschule (Schule der Primarstufe) umfasst die Klassen 1 bis 4. Die Kinder besuchen diese Schule im Alter von ca. 6 bis ca. 10 Jahren. In jeder Stadt oder Gemeinde gibt es eine oder mehrere Grundschulen.

Nach der Grundschule können die Eltern eine Schule aus dem Angebot der Schulformen der Sekundarstufe I wählen. Die Wahl der Schulform ist abhängig von den bisherigen schulischen Leistungen. Hier gibt es verschiedene Schulformen (Hauptschule, Realschule, Gesamtschule, Sekundarschule, Gymnasium). Diese Schulformen umfassen die Klassen 5 – 10. An den verschiedenen Schulformen werden unterschiedliche Schulabschlüsse erworben.

In NRW gibt es verschiedene Schulformen: 
Kinder zwischen 6 und 10 Jahren besuchen 
    eine Grundschule.
Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahre alt besuchen
    eine Hauptschule oder
    eine Sekundarschule oder 
    eine Gesamtschule oder
    eine Realschule oder 
    ein Gymnasium
Jugendliche ab 16 Jahren besuchen
    ein Berufskolleg oder
    die Sekundarstufe II

Informationen zum Schulsystem in NRW in russischer Sprache

Bei Ihrer Anmeldung beim Einwohnermeldeamt der Stadt oder Gemeinde erhalten Sie Informationen über die nächstgelegene Grundschule. Dort melden Sie Ihr Kind an.

Wenden Sie sich für nähere Informationen bitte an die Ansprechpersonen Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Kommunales Integrationszentrum für den Kreis Coesfeld
Borkener Str. 13
48653 Coesfeld

Team Bildung:
Tel.: 02541 18-9404
Tel.: 02541 18-9405
Tel.: 02541 18-9406
Tel.: 02541 18-9412
Tel.: 02541 18-9414


Schulamt Kreis Coesfeld / Fachberatung Integration Kreis Coesfeld
Frau Britta Leimkühler
Schützenwall 18
48653 Coesfeld
Tel.: 02541 18-4211

In den Schulen in NRW gibt es unterschiedliche Formen von Sprachförderung für Kinder ohne Deutschkenntnisse. Bitte fragen Sie an der neuen Schule Ihres Kindes nach, welche Deutschförderung Ihr Kind erhält.

Die Förderung erfolgt entsprechend dem Erlass „Integration und Deutschförderung neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler“. Die Beschulung der neu angekommenen Schülerinnen und Schüler folgt entweder in innerer Differenzierung oder in äußerer Differenzierung. Es erfolgt noch keine Zuordnung zu einem Bildungsgang der besuchten Schule.

Melden Sie sich bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt. Die Städte Dülmen und Coesfeld haben eigene Jugendämter, ansonsten ist das Kreisjugendamt (jugendamt(at)kreis-coesfeld.de) zuständig.

Wohnen

Ansprechpersonen in den Städten und Gemeinden: Ansprechpersonen in den Städten und Gemeinden

Flüchtlingsinitiativen im Kreis Coesfeld: Ehrenamt - Kommunales Integrationszentrum Kreis Coesfeld

Fragen und Antworten für Helferinnen und Helfer

Hinweise zum Miet-, Haftungs- und Versicherungsrecht bei der privaten Aufnahme von Geflüchteten finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (Informationen zur Ukraine-Krise | Chancen NRW (mkffi.nrw)).

Melden Sie sich bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt.

Die Städte Dülmen und Coesfeld haben eigene Jugendämter, ansonsten ist das Kreisjugendamt (jugendamt(at)kreis-coesfeld.de) zuständig.

Bitte sehen Sie zurzeit von Sachspenden jeglicher Art ab. Helfen können Sie ins-besondere durch Geldspenden. Diese sind flexibler und effizienter einzusetzen als Sachspenden. Wer Geld spenden möchte, sollte dies über die bekannten Spendenkonten der Hilfsorganisationen tun.

Privatpersonen, die freie Unterbringungsmöglichkeiten für Kriegsflüchtlinge haben und diese zur Verfügung stellen wollen, können dies bei ihrem jeweiligen Sozialamt anzeigen.

Sollten Sie Deutsch sprechen und übersetzen können und wollen, setzten Sie sich mit dem Kommunalen Integrationszentrum in Verbindung (E-Mail: sprachmittler(at)kreis-coesfeld.de)

Sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, sich bei den Flüchtlingsinitiativen zu engagieren. Fragen Sie dort einfach nach: Ehrenamt - Kommunales Integrationszentrum Kreis Coesfeld