Gemeinsame Erklärung des BAMF und des Kreises Coesfeld - BAMF wird über den Asylantrag im nationalen Verfahren entscheiden
Der Kreis Coesfeld und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) haben folgende gemeinsame Stellungnahme zu einem aktuellen Asylverfahren abgegeben:
Zum aktuellen Fall:
Es handelte sich bei dem hier in Rede stehenden Fall um ein Dublin-Verfahren, d.h., der Antragsteller wurde bereits in einem anderen Mitgliedstaat als Asylsuchender registriert. Dieser ist laut Dublin-Verordnung für das Asylverfahren zuständig. Obwohl sich der Antragsteller bereits seit Mitte Juni ohne nähere Begründung in Räumen kirchlicher Organisationen aufhielt, wurde dem Bundesamt erst am 24.08.16 ein Dossier zum Kirchenasyl vorgelegt. Damit konnte das zwischen dem Bundesamt und den Kirchen vereinbarte Verfahren bei Kirchenasylfällen (siehe Abschnitt „Zur allgemeinen Rechtslage“) nicht durchgeführt werden und das Bundesamt keine Entscheidung darüber treffen, ob ein Härtefall vorliegt und ggf. Selbsteintrittsrecht ausgeübt werden soll. Gegenüber der Ausländerbehörde wurde daher der Bescheid zur Abschiebungsanordnung nach Ungarn aufrecht erhalten und der Ausländerbehörde mitgeteilt, dass diese vollziehbar ist. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 23.08.2016 wurde dem BAMF aufgegeben, der Ausländerbehörde des Kreises Coesfeld mitzuteilen, dass vorläufig eine Abschiebung des Antragstellers nicht erfolgen darf. Dies hat das BAMF veranlasst. Der Betroffene wurde daraufhin unverzüglich aus der Abschiebehaft entlassen. Das BAMF wird über den Asylantrag nun im nationalen Verfahren entscheiden. Ergänzung des Kreises Coesfeld zur Durchführung:
Das betroffene Wohnheim der kirchlichen Einrichtung in Münster konnte durch die Mitarbeiter der Ausländerbehörde am 23. August in Begleitung von Polizeibeamten sowie einer Richterin des Amtsgerichts Münster, einem Arzt und einer Dolmetscherin ohne Widerstand betreten werden. Nach einem Gesundheitscheck und erneuter rechtlicher Anhörung durch die Richterin des Amtsgerichts kam es im Zusammenhang mit der Bitte, das Wohnheim nun gemeinsam zu verlassen, zu leichter körperlicher Gewalt, die nicht von den Vollziehungskräften ausging. Ein Vollzugsbeamter erlitt dabei eine von dem Antragsteller zugefügte Bissverletzung. Zum Eigenschutz der Beteiligten wurden dem Antragsteller Handfesseln angelegt. Von „brutaler Gewalt“ gegen den Antragsteller kann keine Rede sein. Auf die Möglichkeit zur erneuten Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe wurde hingewiesen. Zur allgemeinen Rechtslage:
Das Bundesamt prüft im Asylverfahren auch die Zuständigkeit im Rahmen der Dublin-Verordnung. Liegt die Zuständigkeit für ein Asylverfahren bei einem anderen Mitgliedstaat, teilt das Bundesamt der jeweils zuständigen Ausländerbehörde die Vollziehbarkeit mit. Die Überstellung selbst wird von den Ausländerbehörden vollzogen. Das Bundesamt erteilt den Ausländerbehörden jedoch keine Weisungen im Hinblick auf die Art und Weise des tatsächlichen Vollzugs einer Überstellung. Kirchenasyl bezieht sich auf Fälle, in denen Personen zur Vermeidung einer Rückführung ins Herkunftsland bzw. Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat (Dublin-Fall) in einer Kirche Zuflucht suchen. Das bloße Vorliegen einer anstehenden Überstellung bietet keinen ausreichenden Anlass vom Selbsteintrittsrecht des BAMF Gebrauch zu machen. Hinzukommen müssen begründbare besondere Härten. Das Bundesamt und die Kirchen haben im Februar 2015 im Rahmen einer Pilotphase Kirchenasyl vereinbart, dass in begründbaren Ausnahmefällen bei bevorstehenden Dublin-Überstellung so frühzeitig wie möglich eine zwischen Kirche und Bundesamt gesteuerte, lösungsorientierte Einzelfallprüfung auf der Grundlage geltenden Rechts stattfindet. Die Einzelfallprüfung soll möglichst noch vor Eintritt in ein Kirchenasyl und vor Ablauf der Überstellungsfrist von sechs Monaten nach Dublin III erfolgen. Informationen dazu finden Sie auch auf der Homepage des BAMF: http://www.bamf.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/20151217-0030-pressemitteilung-kirchenasyl.html http://www.bamf.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/20160311-011-pressemitteilung-bamf-leitung-kirchen.html Kirchenasyl wird von den Kirchengemeinden gemeldet. Von den Kirchen benannte Vertreter fassen alle Informationen in einem Dossier zusammen und leiten es dem Bundesamt mit der Bitte um Überprüfung eines individuellen Härtefalles zu. Seit der Vereinbarung zwischen dem Bundesamt und den Kirchen vom 24.02.15 bis Anfang Juni 2016 wurden dem Bundesamt 498 Kirchenasyl-Fälle vorgelegt. In 212 Fällen wurde das Selbsteintrittsrecht ausgeübt, in 131 Fällen lief die Überstellungsfrist ab, 74 erledigten sich auf sonstige Weise. Diese Statistik zum Kirchenasyl bezieht sich nur auf die Fälle, die von der zwischen dem Bundesamt und den Kirchenvertretern im Februar 2015 getroffenen Vereinbarung erfasst werden.
Es handelte sich bei dem hier in Rede stehenden Fall um ein Dublin-Verfahren, d.h., der Antragsteller wurde bereits in einem anderen Mitgliedstaat als Asylsuchender registriert. Dieser ist laut Dublin-Verordnung für das Asylverfahren zuständig. Obwohl sich der Antragsteller bereits seit Mitte Juni ohne nähere Begründung in Räumen kirchlicher Organisationen aufhielt, wurde dem Bundesamt erst am 24.08.16 ein Dossier zum Kirchenasyl vorgelegt. Damit konnte das zwischen dem Bundesamt und den Kirchen vereinbarte Verfahren bei Kirchenasylfällen (siehe Abschnitt „Zur allgemeinen Rechtslage“) nicht durchgeführt werden und das Bundesamt keine Entscheidung darüber treffen, ob ein Härtefall vorliegt und ggf. Selbsteintrittsrecht ausgeübt werden soll. Gegenüber der Ausländerbehörde wurde daher der Bescheid zur Abschiebungsanordnung nach Ungarn aufrecht erhalten und der Ausländerbehörde mitgeteilt, dass diese vollziehbar ist. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 23.08.2016 wurde dem BAMF aufgegeben, der Ausländerbehörde des Kreises Coesfeld mitzuteilen, dass vorläufig eine Abschiebung des Antragstellers nicht erfolgen darf. Dies hat das BAMF veranlasst. Der Betroffene wurde daraufhin unverzüglich aus der Abschiebehaft entlassen. Das BAMF wird über den Asylantrag nun im nationalen Verfahren entscheiden. Ergänzung des Kreises Coesfeld zur Durchführung:
Das betroffene Wohnheim der kirchlichen Einrichtung in Münster konnte durch die Mitarbeiter der Ausländerbehörde am 23. August in Begleitung von Polizeibeamten sowie einer Richterin des Amtsgerichts Münster, einem Arzt und einer Dolmetscherin ohne Widerstand betreten werden. Nach einem Gesundheitscheck und erneuter rechtlicher Anhörung durch die Richterin des Amtsgerichts kam es im Zusammenhang mit der Bitte, das Wohnheim nun gemeinsam zu verlassen, zu leichter körperlicher Gewalt, die nicht von den Vollziehungskräften ausging. Ein Vollzugsbeamter erlitt dabei eine von dem Antragsteller zugefügte Bissverletzung. Zum Eigenschutz der Beteiligten wurden dem Antragsteller Handfesseln angelegt. Von „brutaler Gewalt“ gegen den Antragsteller kann keine Rede sein. Auf die Möglichkeit zur erneuten Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe wurde hingewiesen. Zur allgemeinen Rechtslage:
Das Bundesamt prüft im Asylverfahren auch die Zuständigkeit im Rahmen der Dublin-Verordnung. Liegt die Zuständigkeit für ein Asylverfahren bei einem anderen Mitgliedstaat, teilt das Bundesamt der jeweils zuständigen Ausländerbehörde die Vollziehbarkeit mit. Die Überstellung selbst wird von den Ausländerbehörden vollzogen. Das Bundesamt erteilt den Ausländerbehörden jedoch keine Weisungen im Hinblick auf die Art und Weise des tatsächlichen Vollzugs einer Überstellung. Kirchenasyl bezieht sich auf Fälle, in denen Personen zur Vermeidung einer Rückführung ins Herkunftsland bzw. Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat (Dublin-Fall) in einer Kirche Zuflucht suchen. Das bloße Vorliegen einer anstehenden Überstellung bietet keinen ausreichenden Anlass vom Selbsteintrittsrecht des BAMF Gebrauch zu machen. Hinzukommen müssen begründbare besondere Härten. Das Bundesamt und die Kirchen haben im Februar 2015 im Rahmen einer Pilotphase Kirchenasyl vereinbart, dass in begründbaren Ausnahmefällen bei bevorstehenden Dublin-Überstellung so frühzeitig wie möglich eine zwischen Kirche und Bundesamt gesteuerte, lösungsorientierte Einzelfallprüfung auf der Grundlage geltenden Rechts stattfindet. Die Einzelfallprüfung soll möglichst noch vor Eintritt in ein Kirchenasyl und vor Ablauf der Überstellungsfrist von sechs Monaten nach Dublin III erfolgen. Informationen dazu finden Sie auch auf der Homepage des BAMF: http://www.bamf.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/20151217-0030-pressemitteilung-kirchenasyl.html http://www.bamf.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/20160311-011-pressemitteilung-bamf-leitung-kirchen.html Kirchenasyl wird von den Kirchengemeinden gemeldet. Von den Kirchen benannte Vertreter fassen alle Informationen in einem Dossier zusammen und leiten es dem Bundesamt mit der Bitte um Überprüfung eines individuellen Härtefalles zu. Seit der Vereinbarung zwischen dem Bundesamt und den Kirchen vom 24.02.15 bis Anfang Juni 2016 wurden dem Bundesamt 498 Kirchenasyl-Fälle vorgelegt. In 212 Fällen wurde das Selbsteintrittsrecht ausgeübt, in 131 Fällen lief die Überstellungsfrist ab, 74 erledigten sich auf sonstige Weise. Diese Statistik zum Kirchenasyl bezieht sich nur auf die Fälle, die von der zwischen dem Bundesamt und den Kirchenvertretern im Februar 2015 getroffenen Vereinbarung erfasst werden.