Übergangsregelung für die Anerkennung libanesischer Passersatzpapiere ab 01.08.2010 aufgehoben
Die Ausländerbehörde weist auf eine wichtige Änderung für Personen hin, die eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen, sofern diese in ein libanesisches Passersatzpapier eingetragen ist.
Das Bundesinnenministerium hat eine Neuregelung für das „Document de Voyage pour Refugies Palestiniens“ (DDV) und das „Laissez-Passer“ (LP) getroffen. Diese Dokumente berechtigen ab dem 01.08.2010 nicht mehr zum Grenzübertritt in die Bundesrepublik Deutschland. Der rechtmäßige Aufenthalt kann mit diesen Dokumenten zukünftig nicht mehr belegt werden. Auch wenn das DDV und das LP zukünftig noch als Identitätsnachweise erforderlich sind, dürfen die Ausländerbehörden keine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnisse in diese Dokumente mehr eintragen.
Die Übergangsregelung endet mit Ablauf des 31.07.2010. Danach ist die Ein- und Ausreise ohne deutschen Reiseausweis nicht mehr möglich, auch wenn die in das DDV oder LP eingetragene Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis noch gültig ist.
Die Ausländerbehörde wird allen berechtigten Personen in Zukunft auf Antrag einen „Reiseausweis für Ausländer“ ausstellen und die Aufenthaltstitel in das neue Doku-ment eintragen.
Da die Ausstellung der Reiseausweise etwa 4 Wochen Zeit in Anspruch nimmt, wird den betroffenen Personen empfohlen, sich kurzfristig mit der Ausländerbehörde des Kreises Coesfeld in Verbindung zu setzen.