Geflügelpest
Aktuelle Lage
Stand: 20.11.2025
Geflügelpest in Lüdinghausen bestätigt
Der Kreis Coesfeld hat am Dienstag, den 18. November 2025, die Aufstallungspflicht für Geflügel in Nordkirchen, Lüdinghausen, Olfen und in Dülmen südlich der A 43 angeordnet, nachdem das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) mitgeteilt hatte, dass ein am 4. November 2025 zwischen Lüdinghausen-Seppenrade und Dülmen tot aufgefundener Kranich positiv auf Geflügelpest getestet worden ist. Zusätzlich ging eine Mitteilung des CVUA Münster über den Verdacht auf Geflügelpest aus einem Legehennen-Bestand mit freilaufenden Hühnern in Lüdinghausen ein, was dann insgesamt zum Erlass der Aufstallungspflicht führte.
Mittlerweile hat das Friedrich-Löffler-Institut den Nachweis des Erregers der hochpathogenen Geflügelpest (Hochpathogene Aviäre Influenza – HPAI) auch bei dem Legehennen-Bestand bestätigt – das Ergebnis ist am 20.11.2025 beim Veterinäramt des Kreises Coesfeld eingegangen. Damit gilt die Geflügelpest als nachgewiesen und der Amtstierarzt hat den Ausbruch formal festgestellt. Der betroffene Betrieb mit 1050 Legehennen in Freilandhaltung (Hühnermobile) war aufgrund des begründeten Verdachts bereits am 18.11.2025 getötet worden und ist mittlerweile geräumt, gereinigt und ein erstes Mal desinfiziert worden.
Mit der amtlichen Feststellung der Geflügelpest muss der Kreis in einer Allgemeinverfügung eine 3 km-Schutzzone und eine 10 km-Überwachungszone um den betroffenen Betrieb ausweisen. In diesen Zonen gelten für sämtliche Geflügelhalter und bestimmte Betriebe Auflagen, insbesondere bezüglich des Verbringens von Geflügel, Geflügelerzeugnissen etc., das grundsätzlich bis auf weiteres verboten ist.
Die Allgemeinverfügung wurde heute im Amtsblatt des Kreises Coesfeld veröffentlicht, sie gilt ab dem Tag nach der Veröffentlichung, also ab Freitag, den 21. November 2025, ab 0:00 Uhr. Sie finden die Allgemeinverfügung und weitere Infos zur Geflügelpest auf der Internetseite des Kreises Coesfeld unter https://www.kreis-coesfeld.de/aktuelles/amtsblatt. Im Serviceportal des Kreises Coesfeld unter https://serviceportal.kreis-coesfeld.de stehen Ihnen unter dem Stichwort „Geflügelpest“ die erforderlichen Antragsformulare zu Ausnahmen von den Verbringungsverboten zur Verfügung.
Weiterhin ist das bereits mit Datum 19.11.2025 erlassene Aufstallungsgebot für alle Geflügelhalter zu beachten. Diesbezüglich ist wichtig, dass neben der Aufstallung auch durch geeignete Hygienemaßnahmen ein Eintrag des Erregers in die Ställe verhindert wird. Das bedeutet für alle, auch die kleinsten Geflügelhaltungen, unter anderem besondere Schutzkleidung für die Ställe bzw. Aufstallung, die nicht draußen vor dem Stall getragen werden darf und so ggf. den Erreger etwa über Vogelkot in den Stall einträgt. Die Verwendung von Futter, Einstreu und Wasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, ist grundsätzlich verboten. Wichtig ist zudem, dass der Stall / die Aufstallung sowohl nach oben (festes Dach oder Plane) als auch zu den Seiten dicht sein muss. So soll der Eintrag von Vogelkot und das Eindringen von Singvögeln, die die Geflügelpest ebenfalls weiter tragen können, verhindert werden. Die seitliche Abgrenzung darf daher eine Maschenweite von max. 25 mm nicht überschreiten.
Allgemeine Informationen zur Geflügelpest
Unter Geflügelpest beziehungsweise Vogelgrippe ist die Infektion mit dem aviären Influenzavirus des hochansteckenden Typs in HPAI zu verstehen. Diese Viren können Hühner, Puten, Gänse, Enten sowie wildlebende Wasser- und andere Vögel infizieren. Betroffene Wildvögel können zur Ausbreitung der Seuche in Hausgeflügelbestände beitragen und vor allem wildlebende Wasservögel sind häufig symptomlose Träger und Ausscheider der Viren. Die Geflügelpest ist für Hausgeflügel hochansteckend und verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen.
Die Infektion mit dem HPAI-Virus führt beim Hausgeflügel oft zum Tod der infizierten Vögel. Die Viren sind sehr leicht übertragbar und verursachen immense wirtschaftliche Schäden. Wenn die Geflügelpest ausbricht, werden die Tiere eines betroffenen Bestandes deswegen zur Vermeidung der Ausbreitung umgehend getötet.
Der Erreger der Geflügelpest, das Aviäre Influenzavirus (AI), ist mit dem Humanen Influenzavirus (HI) verwandt und kann grundsätzlich auch auf den Menschen übertragen werden; jedoch sind Erkrankungen von Menschen in Deutschland nicht bekannt. Für Personen, die eng und intensiv mit Geflügel zu tun haben, z.B. Geflügelhalter, empfiehlt das RKI die Impfung gegen die Humane Influenza, um bei eventuell auftretender gleichzeitiger Infektion mit beiden Viren genetischer Neukombination der Influenzaviren im menschlichen Körper vorzubeugen. Weitere Infos des „RKI zu humanen Erkrankungen mit aviärer Influenza (Vogelgrippe) finden Sie unter https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Z/ZoonotischeInfluenza/Vogelgrippe.html
Grundsätzlich gilt, keine erkrankten oder verendeten Vögel oder Wildvögel anzufassen. Wenn Sie verendete Wildvögel finden, melden Sie sich beim Veterinäramt Coesfeld unter der Hotline-Nr. 02541/18-3988 unter Angabe des Fundortes und wenn möglich auch der Tierart. Das Veterinäramt entscheidet dann aufgrund der bereits vorliegenden Daten und der Gesamtsituation, ob es dieses Tier abholt und der Untersuchung auf Geflügelpest zuführt.
Aber auch Hunde und insbesondere Katzen können an Geflügelpest erkranken und auch sterben. Daher sollten diese keinen Kontakt zu erkrankten und verendeten Vögeln haben. Hunde und Katzen sollten daher nur kontrollierten/beobachteten Freigang haben und ansonsten am besten im Haus gehalten werden.
Weitere Infos dazu finden sie auf der Internetseite des LAVE NRW unter https:// https://www.lave.nrw.de/themen/tiere/tiergesundheit/tierseuchen/aviaere-influenza-nordrhein-westfalen.
Die aktuellen Tierseuchenverfügungen zur Aufstallung von Geflügel und zur Einrichtung einer Schutz- und Überwachungszone im Kreis Coesfeld sowie weitere Informationen und Formulare finden sie im Folgenden.
Der Kreis Coesfeld informiert selbstverständlich umgehend über eine sich ändernden Seuchenlage.
Wer trotzdem noch Fragen hat, erreicht ab dem 21. November 2025 die „Geflügelpest-Hotline“ unter 02541 / 18-3988. Sie ist montags bis freitags von 08:30 bis 12:00 und montags bis donnerstags auch nachmittags von 13:00 bis 15:30 Uhr erreichbar.
Aktuelle Verfügungen des Kreises Coesfeld
Antragsformulare
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verbringen von Schlachtgeflügel gemäß Art. 29 / 44 VO (EU) 2020/687
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verbringen von Geflügel (Eintagsküken oder Junglegegeflügel) gemäß Art. 30 / 46 VO (EU) 2020/687
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verbringen von Eiern für den menschlichen Verzehr gemäß Art. 34 / 50 VO (EU) 2020/687