Gesundheitsamt des Kreises Coesfeld passt Untersuchungsumfang für dezentrale Wasserversorgungsanlagen an
Das Gesundheitsamt des Kreises Coesfeld hat den Untersuchungsumfang der Trinkwasseruntersuchung für dezentrale Wasserversorgungsanlagen gemäß § 28 Abs. 3 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) angepasst.
Dezentrale Wasserversorgungsanlagen sind Anlagen, die im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt und aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser aus einer Brunnenanlage entnommen werden. Sie sind von Eigenwasserversorgungsanlagen, bei welchen lediglich eine Versorgung des familiären Umfelds mit Trinkwasser über einen eigenen Hausbrunnen erfolgt zu unterscheiden. Im Kreis Coesfeld kommen dezentrale Wasserversorgungsanlagen überwiegend bei Vermietungsobjekten sowie in Gewerbebetrieben zum Einsatz, in denen der Trinkwasserbedarf über einen eigenen Hausbrunnen gedeckt wird.
Die Entscheidung über die Parameteranpassung basiert auf einer umfassenden statistischen Auswertung der Analyseergebnisse aus den Jahren 2018 bis 2024 sowie einer anschließenden Risikobewertung. Als Ergebnis der umfassenden Auswertung entfallen künftig 22 chemische Parameter aus der regelmäßigen Untersuchungspflicht. Darüber hinaus wurde in enger Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer NRW die Liste der zu untersuchenden Pflanzenschutzmittel aktualisiert und an die regionalen Gegebenheiten angepasst, sodass bei Unauffälligkeit weitere 14 Pflanzenschutzmittel aus der Analysepflicht entfallen.
Gleichzeitig werden aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung der TrinkwV drei neue Parameter in den verbindlichen Untersuchungsumfang aufgenommen. Hierbei handelt es sich um die Parametergruppe PFAS (Per- und Polyfluoralkylsubstanzen) sowie Bisphenol A, die künftig verpflichtend zu untersuchen sind.
Wichtiger Hinweis: Die Reduzierung des Analyseumfangs gilt ausschließlich für Betreiber dezentraler Wasserversorgungsanlagen, die bereits mindestens zweimal eine vollumfängliche Untersuchung der mikrobiologischen und chemischen Parameter gemäß dem bisherigen Parameterumfang für dezentrale Wasserversorgungsanlagen durchgeführt und die Ergebnisse dem Gesundheitsamt vorgelegt haben. Diese Vorgabe entspricht den rechtlichen Anforderungen der TrinkwV und dient dazu, Analyseergebnisse über einen ausreichend langen Zeitraum hinweg bewerten zu können. Nur bei entsprechend unauffälligen Ergebnissen kann der verminderte Untersuchungsumfang gewährt werden.
In den kommenden Wochen werden alle 1400 Betreiber dezentraler Wasserversorgungsanlagen vom Gesundheitsamt individuelle Bescheide über den künftig geltenden Umfang der Trinkwasseruntersuchung erhalten. Das Gesundheitsamt weist darauf hin, dass die Betreiber verpflichtet sind, den jeweils gültigen Untersuchungsumfang an die von ihnen beauftragte Untersuchungsstelle weiterzuleiten. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Probenahme und Analyse korrekt und im vorgeschriebenen Umfang erfolgen.
Für Betreiber, welche die Voraussetzung derzeit noch nicht erfüllen, besteht die Möglichkeit, nach Vorlage zweier vollständiger Analyseergebnisse der mikrobiologischen und chemischen Parameter auf Antrag eine Prüfung der Parameterreduktion durch das Gesundheitsamt zu veranlassen. Erfüllen die Ergebnisse die nötigen Anforderungen, kann die Parameterreduktion auch zu einem späteren Zeitpunkt genehmigt werden.
Das Gesundheitsamt betont, dass auch bei reduziertem Analyseumfang die Sicherheit und Qualität des Trinkwassers oberste Priorität haben. Die Anpassung soll eine risikoorientierte und ressourcenschonende Überwachung ermöglichen, ohne Abstriche bei der gesundheitlichen Vorsorge.