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Zugewanderte Kinder- und Jugendliche (Seiteneinsteigeruntersuchungen)

Für alle nach NRW zugereisten Kinder und Jugendliche besteht eine zehnjährige Schulpflicht an allgemeinbildenden Schulen mit Vollzeitunterricht. Die Schulpflicht beginnt für alle Kinder und Jugendlichen im Flüchtlingsstatus ab der Zuweisung zu einer Gemeinde. 

Vorschulkinder, welche bis zum 30. September das 6. Lebensjahr vollenden, werden im Rahmen der regulären Einschulungsuntersuchung für das Folgejahr erfasst. 
Ältere schulpflichtige Kinder und Jugendliche müssen im Rahmen von Seiteneinsteigeruntersuchungen dem Kinder- und Jugendärztlichen Dienst im Gesundheitsamt vorgestellt werden.

Die Untersuchung beinhaltet die Beurteilung des körperlichen Entwicklungsstandes einschließlich der Sinnesorgane (Hör- und Sehtest), sowie die Kontrolle des Impfschutzes.

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