Stellungnahme des Kreises Coesfeld zu in der Gemeinde Nottuln in Umlauf befindlichen Flugblättern
Fragen der Energiewende, des Klimaschutzes und der Erzeugung klimafreundlicher Energie betreffen uns alle. Ihr Gelingen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, zu der auch die Kommunen und Kreise einen entscheidenden Beitrag leisten. Dem Ausbau der Windenergie kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. Diese besondere Rolle ist in den vergangenen Jahren insbesondere vom Landes- wie vom Bundesgesetzgeber wiederholt betont und durch gesetzliche Vorgaben unterstrichen worden.
Anlass der vorliegenden Stellungnahme sind Flugblätter, die in der Gemeinde Nottuln verteilt wurden. Darin wird Bezug auf Windenergieanlagen genommen, für die beim Kreis Coesfeld als zuständige Behörde Anträge auf Vorbescheide gemäß § 9 Abs. 1a BImSchG (vereinfachter Vorbescheid) gestellt worden waren.
Hierzu ist festzuhalten: Für die in Rede stehenden Windenergieanlagen in Nottuln liegen derzeit ausschließlich Vorbescheide nach § 9 Abs. 1a BImSchG (vereinfachter Vorbescheid) vor, für die geprüft wurde, ob die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit am Standort gegeben ist und ob Ziele der Raumordnung offensichtlich dem Vorhaben entgegenstehen. Es liegt bisher kein anschließender immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsantrag (Vollantrag) vor. Erst in diesem Verfahren werden alle weiteren fachrechtlichen Fragen (Artenschutz, Natur- und Landschaftsschutz, Immissionsschutz, etc.) umfassend geprüft.
Die erstellten Vorbescheide wurden auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage erteilt. Die Erteilung der Vorbescheide erfolgte zeitlich vor der gesetzlichen Neuregelung der Voraussetzungen für einen Vorbescheid.
Die Gemeinde Nottuln hat im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit vor Inkrafttreten des neuen Regionalplans der Bezirksregierung Münster 2025 ihren Flächennutzungsplan aufgehoben, um der Windenergie deutlich mehr Raum zu geben. Da so für die betroffenen Flächen kein Flächennutzungsplan bestand und auch keine rechtlich relevanten Hindernisse festgestellt werden konnten, war der Kreis Coesfeld verpflichtet, die Vorbescheide nach Abschluss der Prüfung zeitnah positiv zu bescheiden. Das Warten auf eine Gesetzesänderung ist rechtlich nicht zulässig.
Ungeachtet dessen weist Landrat Dr. Christian Schulze Pellengahr die in den Flugblättern enthaltene Unterstellung entschieden zurück, er persönlich wolle „266 Meter hohe Windkraftanlagen direkt am Rand von Wohngebieten errichten“. Dies ist unzutreffend. Weder er noch ein Angehöriger der Kreisverwaltung Coesfeld ist an einer der geplanten Windenergieanlagen finanziell oder in anderer Hinsicht beteiligt. Als Landrat führt er die Kreisverwaltung, die hier für die Genehmigung gesetzlich zuständig ist. Dabei ist er wie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter uneingeschränkt an Recht und Gesetz gebunden.