Häufig gestellte Fragen (FAQs) an die Ausländerbehörde
Persönliche Vorsprachen bei der Ausländerbehörde sind nur mit Termin möglich. Da die telefonische Erreichbarkeit häufig eingeschränkt ist, gehen Sie bitte wie folgt vor:
- Prüfen Sie zunächst, ob Ihre Frage bereits in diesen FAQs beantwortet wird.
- Falls nicht, senden Sie eine E-Mail mit Ihrem Namen, Ihrem Geburtsdatum und Ihrem Wohnort an die Ausländerbehörde (auslaenderbehoerde(at)kreis-coesfeld.de). Nennen Sie Ihr genaues Anliegen. Sie erhalten einen Termin oder eine Antwort auf Ihre Frage.
- Postalisch erreichen Sie uns:
Kreis Coesfeld
Ausländerbehörde
48651 Coesfeld
Telefonische Erreichbarkeit:
- Die Rufnummer Ihrer zuständigen Ansprechperson finden Sie im Serviceportal des Kreises Coesfeld bei der jeweiligen Dienstleistung;
Da die telefonische Erreichbarkeit häufig eingeschränkt ist, gehen Sie bitte wie folgt vor:
- Prüfen Sie zunächst, ob Ihre Frage bereits in diesen FAQs beantwortet wird.
- Falls nicht, senden Sie eine E-Mail mit Ihrem Namen, Ihrem Geburtsdatum und Ihrem Wohnort an die Ausländerbehörde (auslaenderbehoerde(at)kreis-coesfeld.de). Nennen Sie Ihr genaues Anliegen. Sie erhalten einen Termin oder eine Antwort auf Ihre Frage.
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Ausländerbehörde
48651 Coesfeld
Telefonische Erreichbarkeit:
- Die Rufnummer Ihrer zuständigen Ansprechperson finden Sie im Serviceportal des Kreises Coesfeld bei der jeweiligen Dienstleistung;
Aufgrund der Vielzahl dringender Termine ist eine frühere Vorsprache nicht möglich.
Bitte beantragen Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis schriftlich, per E-Mail (auslaenderbehoerde(at)kreis-coesfeld.de) oder online die Verlängerung. Die Antragsvordrucke - auch online - finden Sie auf der Internetseite des Kreises Coesfeld im Serviceportal unter Dienstleistungen - Ein- & Auswanderung - Aufenthaltsrecht. Bitte füllen Sie auch die Erklärung zu Strafverfahren und ggf. zur ehelichen Lebensgemeinschaft aus. Auch diese Vordrucke finden Sie auf der Homepage.
Postalisch erreichen Sie uns:
Kreis Coesfeld
Ausländerbehörde
48651 Coesfeld
Sie erhalten dann unaufgefordert einen Termin zur persönlichen Vorsprache.
Bitte übersenden Sie vorab eine Kopie oder einen Scan Ihres neuen Reisepasses per E-Mail (auslaenderbehoerde(at)kreis-coesfeld.de). Sie erhalten dann unaufgefordert einen Termin zur Vorsprache in der Ausländerbehörde zur Aufnahme Ihrer biometrischen Daten und Bestellung des neuen elektronischen Aufenthaltstitels.
Mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz oder nach § 81 Absatz 5 i. V. m. § 11 Absatz 4 FreizügG/EU kann von deutscher Seite aus eine Aus- und Wiedereinreise erfolgen. Die meisten Staaten akzeptieren diese Fiktionsbescheinigung für eine Reise, allerdings ist eine vorherige Abklärung mit dem jeweiligen Zielstaat empfehlenswert. Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 AufenthG berechtigt dagegen nicht zu Auslandsreisen.
Wenn Ihr alter Reisepass abgelaufen ist und Ihr gültiger Aufenthaltstitel (befristet/unbefristet) noch nicht auf Ihren neuen Reisepass übertragen werden konnte oder Sie Ihre neue elektronische Aufenthaltskarte noch nicht erhalten haben, ist das Reisen für Sie dennoch in der Regel möglich. In diesem Fall reicht es aus, wenn Sie Ihre noch gültige elektronische Aufenthaltskarte sowie Ihren neuen und alten Reisepass mitführen. Ihnen entsteht hierdurch kein Nachteil, es kann jedoch zu einer verlängerten Grenzkontrollzeit kommen. Die meisten Staaten akzeptieren diese Vorgehensweise für eine Reise, allerdings ist eine vorherige Abklärung mit dem jeweiligen Zielstaat empfehlenswert.
Nein. Eine Expressbestellung ist leider nicht möglich.
Nach Erhalt des PIN-Briefes warten Sie bitte die schriftliche Benachrichtigung der Ausländerbehörde ab. Darin erhalten Sie die Informationen zur Abholung Ihres elektronischen Aufenthaltstitels.
Bitte teilen Sie uns den Verlust schriftlich oder per E-Mail mit (auslaenderbehoerde(at)kreis-coesfeld.de). Sie erhalten einen Termin zur Vorsprache in der Ausländerbehörde.
Bei einem Diebstahl Ihres Aufenthaltstitels benötigen wir zusätzlich eine Durchschrift der Anzeige bei der Polizei mit Tagebuchnummer.
Anträge auf unbefristete Aufenthaltstitel können nur nachrangig bearbeitet werden. Die Bearbeitungszeit beträgt derzeit 8 bis 12 Monate. Eine frühere Bearbeitung erfolgt nicht, da eine Vielzahl dringender Anträge vorrangig geprüft werden muss. Sollte Ihre befristete Aufenthaltserlaubnis zwischendurch ablaufen, können Sie auf Antrag eine sog. Fiktionsbescheinigung erhalten.
Wenn Sie Ihren Arbeitgeber wechseln möchten und die erforderliche ausländerrechtliche Genehmigung benötigen, übersenden Sie bitte per E-Mail eine ausgefüllte Stellenbeschreibung (auslaenderbehoerde(at)kreis-coesfeld.de). Die Stellenbeschreibung finden Sie auf unserer Internetseite im Serviceportal unter Dienstleistungen - Ein- & Auswanderung - Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Stellenbeschreibung ist von Ihrem neuen Arbeitgeber auszufüllen. Sofern vorhanden fügen Sie eine Kopie des Entwurfes des neuen Arbeitsvertrages bei
Bitte reichen Sie Ihre Originalbescheinigung auf dem Postweg bei der Ausländerbehörde ein. Nach erfolgter Verlängerung übersenden wir Ihnen die Aufenthaltsgestattung entweder ebenfalls auf dem Postweg oder Sie erhalten eine Benachrichtigung über die Abholung im Bürgerbüro Ihres Wohnortes.
Bitte reichen Sie Ihre Originalbescheinigung auf dem Postweg bei der Ausländerbehörde ein. Nach erfolgter Verlängerung übersenden wir Ihnen die Duldung entweder ebenfalls auf dem Postweg oder Sie erhalten eine Benachrichtigung über die Abholung im Bürgerbüro Ihres Wohnortes.
In der Regel nein. Die Verlängerungen von Visa dürfen nicht voraussetzungslos erfolgen und sind nur in Ausnahmefällen möglich. Hierbei sind europarechtliche Voraussetzungen zu beachten. Eine Verlängerung kann dementsprechend nur bei Vorliegen höherer Gewalt oder zur Wahrung politischer Interessen erfolgen.
Fragen und Antworten für Geflüchtete aus der Ukraine
Ausländerbehörde
Vor dem Hintergrund des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens in der Ukraine wurde bereits im Juni 2024 durch die EU-Staaten beschlossen, den vorübergehenden Schutz um ein weiteres Jahr, bis zum 04.03.2026, zu verlängern.
Dieser Beschluss wurde durch die erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (1. UkraineAufenthÄndFGV) in deutsches Recht umgesetzt. Der Bundesrat stimmte der Verordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) am 22.11.2024 zu.
Für die Geflüchteten aus der Ukraine bedeutet dies konkret:
Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG, die am 01. Februar 2025 noch gültig sind, gelten automatisch auf Grundlage der 1. UkraineAufenthÄndFGV bis zum 04.03.2026 weiter fort.
Ein Antrag auf Verlängerung sowie Vorsprachen bei der Ausländerbehörde sind nicht erforderlich.
Die Ausländerbehörde informiert die betreffenden Personen erneut zeitnah mit einem personalisierten Schreiben hinsichtlich der Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse.
Nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung umfasst sind nicht-ukrainische Staatsangehörige (Drittstaatsangehörige) oder Staatenlose, die aus der Ukraine geflüchtet sind, dort aber keinen unbefristeten Aufenthaltstitel besessen haben, nicht international schutzberechtigt waren oder einen vergleichbaren Schutzstatus innehatten. Der entsprechende Personenkreis erhält ebenfalls von der Ausländerbehörde ein entsprechendes Schreiben.
Der Europäische Rat hat am 4. März 2022 den erforderlichen Beschluss zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen nach Artikel 5 Abs. 1 der RL 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes getroffen.
Mit Inkrafttreten des Beschlusses wird § 24 AufenthG grundsätzlich unmittelbar zur Anwendung kommen. Zur Überbrückung der aufenthaltsrechtlichen Situation bis zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG hat das BMI die Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Ausländern (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV) erlassen.
- Ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber die sich zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, und die bis zum 31. Dezember 2024 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
- Ausländer, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 4. Dezember 2025 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Dies gilt nur, sofern diese Personen
- am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz genossen haben,
- Familienangehöriger ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser sowie Staatsangehöriger anderer Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder
- sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.
Infoblatt für Deutsche aus der Ukraine - deutsch [PDF - 376 KB]
Infoblatt für Deutsche aus der Ukraine - russisch [PDF - 624 KB]
Infoblatt für Deutsche aus der Ukraine - ukrainisch [PDF - 573 KB]
Den aus der Ukraine geflüchteten Personen steht es nach wie vor offen einen Asylantrag zu stellen.
Ukrainischen Staatsangehörigen wird empfohlen, von der Stellung eines Asylantrags abzusehen. Der erforderliche Schutz wird in einem schnelleren Verfahren gewährt. Die Stellung eines Asylantrags zur Sicherung eines Aufenthaltsrechts oder zur Inanspruchnahme sozialer Leistungen ist nicht erforderlich. Das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt einen Asylantrag zu stellen, besteht jedoch unabhängig davon fort.
Für Drittstaatsangehörige ohne unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine ist im Einzelfall zu entscheiden.
Diese Frage kann Ihnen die Stadt oder Gemeinde beantworten, in deren Zuständigkeitsbereich Sie sich derzeit aufhalten.
Mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt.
Das Auswärtige Amt hat eine Krisenhotline eingerichtet unter +49 30 5000 3000. Weitere Informationen finden Sie beim Auswärtigen Amt.
Daneben können Sie sich per Mail an ukraine(at)kreis-coesfeld.de wenden. Wir werden Ihre Fragen an die zuständigen Stellen weiterleiten und dafür sorgen, dass Sie schnellstmöglich eine Antwort erhalten.
Sofern Bedürftigkeit besteht, können Sie Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und medizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten. Kontaktieren Sie bitte zu diesem Zweck die für Sie zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Finanzen
Sobald Sie sich bei der Ausländerbehörde registriert haben und eine Gestattung, Duldung oder ein Aufenthaltstitel Gültigkeit erlangt, kann bei jeder Bank oder Sparkasse ein Basiskonto eröffnet werden. Informieren Sie sich im jeweiligen Institut, welche Dokumente dazu benötigt werden.
Gesundheit
Arzttermine können Sie jederzeit bei einem Arzt vor Ort vereinbaren. Informationen hierzu finden Sie auf der Seite der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe: https://www.kvwl.de
Therapeutentermine können Sie jederzeit in einer Praxis vor Ort vereinbaren. Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Psychotherapeutinnen-Netzwerks Münster und Münsterland e. V. (PTN-Münster): https://www.ptn-muenster.de/
Bei psychischen Erkrankungen oder akuten psychischen Krisen wenden Sie sich bitte
- an eine/n Arzt/Ärztin (siehe oben)
- den Sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes (Frau Bensmann 02541 18-5357 oder christiane.bensmann(at)kreis-coesfeld.de)
- an die Ambulanz der Klink am Schlossgarten: 02594 9201 oder Klinik am Schlossgarten Dülmen - Unser Krankenhaus (klinik-am-schlossgarten.de)
- an den ärztlichen (psychiatrischen) Bereitschaftsdienst (Tel.: 116 117 bundesweit)
Erkundigen Sie sich bei den Ansprechpartnern/innen in Ihrer Kommune: Ansprechpersonen in den Städten und Gemeinden
Halten Sie dazu bitte Rücksprache mit einem/einer Arzt/Ärztin (siehe oben).
Medikamente, für die eine ärztliche Verschreibung nicht nötig ist, können in allen Apotheken erworben werden – hier erhalten Sie eine fachgerechte Beratung.
Ja, das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit Nordrhein-Westfalen hat am 03.03.2022 ausdrücklich erklärt, dass ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger, die hier Zuflucht suchen, einen Impfanspruch nach Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums haben.
Aktuelle Impftermine und Informationen gibt es hier: Impfungen Kreis Coesfeld
- Personen, die im Ausland bereits mit nicht in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoffen geimpft wurden, benötigen gemäß aktueller Rechtslage und unter Berücksichtigung der altersentsprechenden Impfempfehlungen eine erneute Impfserie, um in der EU den Status als Geimpfte zu erlangen. Für diese Einstufung brauchen Personen (derzeit) eine vollständige Impfserie mit einem von der europäischen Zulassungsbehörde (EMA) zugelassenen Impfstoff. Eine aktuelle Liste der EU-zugelassenen COVID-19-Impfstoffe wie auch Informationen zur notwendigen Anzahl an Impfdosen sind auf den Internetseiten des PEI zu finden.
- Die Impfserie soll in einem Mindestabstand von >28 Tagen begonnen werden. In solchen Fällen sollen die zu impfenden Personen darauf hingewiesen werden, dass vermehrte lokale und systemische Reaktionen auftreten können. Die impfenden Ärzt:innen werden gebeten, auf das Auftreten verstärkter Impfreaktionen aktiv zu achten und diese ggf. an das Paul-Ehrlich-Institut zu melden.
Stand: 24.09.2021
abgerufen am 08.03.2022 von https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Liste_Durchfuehrung_Impfung.html
- Informationspakete https://www.infektionsschutz.de/mediathek/materialien-auf-ukrainisch/
- Auf der Seite des Robert-Koch-Instituts (RKI) sind der Aufklärungsbogen und Anamnese- und Einwilligungsbogen eingestellt. Wenn der jeweilige Impfstoff angeklickt wird, lassen sich anschließend die Dokumente auch in ukrainischer Sprache aufrufen: https://www.rki.de/covid-19-impfaufklaerung
Hilfe und Kontakt
- Ansprechpersonen in den Städten und Gemeinden: Ansprechpersonen in den Städten und Gemeinden
- Ansprechpersonen in der Kreisverwaltung: Willkommen - serviceportal.kreis-coesfeld.de
Möglichkeit der Erstberatung durch das Case Management des Kommunalen Integrationszentrums, unabhängig von Ihrem Aufenthaltsstatus und des Beratungsthemas. Es wird eine kontinuierliche Begleitung gesichert, für alle Themen und Beratungsbedarfe. Kontakt: PDF
- Beratungsstellen der Verbände und Vereine: Vereine, Verbände u.A. - Kommunales Integrationszentrum Kreis Coesfeld
- Flüchtlingsinitiativen im Kreis Coesfeld: Ehrenamt - Kommunales Integrationszentrum Kreis Coesfeld
Unterstützung finden Sie auf der Seite des DRK Suchdienstes: https://www.drk-suchdienst.de
Jugendamt
Melden Sie sich bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt.
Die Städte Dülmen und Coesfeld haben eigene Jugendämter, ansonsten ist das Kreisjugendamt (jugendamt(at)kreis-coesfeld.de) zuständig.
Mobilität
Informieren können Sie sich auf der Webseite der Deutschen Bahn: DB Fahrplan, Auskunft, Tickets, informieren und buchen - Deutsche Bahn
oder
auf der Webseite der Regionalverkehr Münsterland GmbH: RVM - Regionalverkehr Münsterland – Mobil mit unseren Bussen! (rvm-online.de)
Sprache
Das Kommunale Integrationszentrum hält einen Pool von Sprachmittelnden vor. Das Angebot ist kostenfrei und kann u.a. von öffentlichen und gemeinnützigen Einrichtungen und Behörden genutzt werden. Als Privatpersonen können Sie keine Sprachmittelnden anfragen – wenden Sie sich bei Bedarf an die örtliche Flüchtlingsinitiative.
Ein Rechtsanspruch auf diese Leistung besteht nicht.
Grundsätzlich ist zur Organisation des Einsatzes von Sprachmittelnden eine Vorlaufzeit von einigen Tagen notwendig. Aus dem Grund stellen Sie Ihre Anfrage bitte rechtzeitig, spätestens eine Woche vor dem gewünschten Termin. Nutzen Sie hierfür gern unser Anfrageformular, indem Sie es herunterladen und ausgefüllt per E-Mail an sprachmittlerpool(at)kreis-coesfeld.de schicken!
Alternativ können Anfragen auch telefonisch entgegengenommen werden. Melden Sie sich hierfür bei
Carolin Nienhaus (Tel.: 02541 1894-07),
Trang Than (Tel.: 02541 1894-20) oder
Anne-Kathrin Mense (Tel.: 02541 1894-08).
Sollten Sie Dokumente übersetzen lassen müssen, wenden Sie sich an Übersetzungsbüros in der Umgebung.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Sprachkurs belegen. Wenden Sie sich für nähere Informationen an Anne-Kathrin Mense (Tel.: 02541 1894-07) oder Lilia Luchian vom Kreisjobcenter: Frau Lilia Luchian - serviceportal.kreis-coesfeld.de).
-> Übersicht der Sprachkurse im Kreis Coesfeld. (Diese Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit – aktuelle Informationen erhalten Sie ebenfalls bei den o.g. Kolleginnen)
Schule und Bildung
Das Schuljahr beginnt jährlich am 01.08. Wenn Ihr Kind bis zum 30.09. des Jahres 6 Jahre alt wird, besucht es ab dem 01.08. die Schule.
Ja, Ihr Kind erhält einen Schulplatz.
Kinder und Jugendliche werden nach Ankunft in Deutschland schulpflichtig.
Sobald Sie den Wohnsitz in der Ihnen zugewiesenen Stadt oder Gemeinde genommen haben, entsteht für die Kinder und Jugendlichen eine Schulpflicht.
Das Schulwesen in Nordrhein-Westfalen ist nach Schulstufen aufgebaut und in Schulformen gegliedert. Schulstufen sind die Primarstufe, die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II.
Die Grundschule (Schule der Primarstufe) umfasst die Klassen 1 bis 4. Die Kinder besuchen diese Schule im Alter von ca. 6 bis ca. 10 Jahren. In jeder Stadt oder Gemeinde gibt es eine oder mehrere Grundschulen.
Nach der Grundschule können die Eltern eine Schule aus dem Angebot der Schulformen der Sekundarstufe I wählen. Die Wahl der Schulform ist abhängig von den bisherigen schulischen Leistungen. Hier gibt es verschiedene Schulformen (Hauptschule, Realschule, Gesamtschule, Sekundarschule, Gymnasium). Diese Schulformen umfassen die Klassen 5 – 10. An den verschiedenen Schulformen werden unterschiedliche Schulabschlüsse erworben.
In NRW gibt es verschiedene Schulformen:
Kinder zwischen 6 und 10 Jahren besuchen
eine Grundschule.
Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahre alt besuchen
eine Hauptschule oder
eine Sekundarschule oder
eine Gesamtschule oder
eine Realschule oder
ein Gymnasium
Jugendliche ab 16 Jahren besuchen
ein Berufskolleg oder
die Sekundarstufe II
Bei Ihrer Anmeldung beim Einwohnermeldeamt der Stadt oder Gemeinde erhalten Sie Informationen über die nächstgelegene Grundschule. Dort melden Sie Ihr Kind an.
Wenden Sie sich für nähere Informationen bitte an die Ansprechpersonen Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Kommunales Integrationszentrum für den Kreis Coesfeld
Borkener Str. 13
48653 Coesfeld
Team Bildung:
Tel.: 02541 18-9404
Tel.: 02541 18-9405
Tel.: 02541 18-9406
Tel.: 02541 18-9412
Tel.: 02541 18-9414
Schulamt Kreis Coesfeld / Fachberatung Integration Kreis Coesfeld
Frau Britta Leimkühler
Schützenwall 18
48653 Coesfeld
Tel.: 02541 18-4211
In den Schulen in NRW gibt es unterschiedliche Formen von Sprachförderung für Kinder ohne Deutschkenntnisse. Bitte fragen Sie an der neuen Schule Ihres Kindes nach, welche Deutschförderung Ihr Kind erhält.
Die Förderung erfolgt entsprechend dem Erlass „Integration und Deutschförderung neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler“. Die Beschulung der neu angekommenen Schülerinnen und Schüler folgt entweder in innerer Differenzierung oder in äußerer Differenzierung. Es erfolgt noch keine Zuordnung zu einem Bildungsgang der besuchten Schule.
Melden Sie sich bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt. Die Städte Dülmen und Coesfeld haben eigene Jugendämter, ansonsten ist das Kreisjugendamt (jugendamt(at)kreis-coesfeld.de) zuständig.
Wohnen
Ansprechpersonen in den Städten und Gemeinden: Ansprechpersonen in den Städten und Gemeinden
Flüchtlingsinitiativen im Kreis Coesfeld: Ehrenamt - Kommunales Integrationszentrum Kreis Coesfeld
Fragen und Antworten für Helferinnen und Helfer
Hinweise zum Miet-, Haftungs- und Versicherungsrecht bei der privaten Aufnahme von Geflüchteten finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (Informationen zur Ukraine-Krise | Chancen NRW (mkffi.nrw)).
Melden Sie sich bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt.
Die Städte Dülmen und Coesfeld haben eigene Jugendämter, ansonsten ist das Kreisjugendamt (jugendamt(at)kreis-coesfeld.de) zuständig.
Bitte sehen Sie zurzeit von Sachspenden jeglicher Art ab. Helfen können Sie ins-besondere durch Geldspenden. Diese sind flexibler und effizienter einzusetzen als Sachspenden. Wer Geld spenden möchte, sollte dies über die bekannten Spendenkonten der Hilfsorganisationen tun.
Privatpersonen, die freie Unterbringungsmöglichkeiten für Kriegsflüchtlinge haben und diese zur Verfügung stellen wollen, können dies bei ihrem jeweiligen Sozialamt anzeigen.
Sollten Sie Deutsch sprechen und übersetzen können und wollen, setzten Sie sich mit dem Kommunalen Integrationszentrum in Verbindung (E-Mail: sprachmittler(at)kreis-coesfeld.de)
Sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, sich bei den Flüchtlingsinitiativen zu engagieren. Fragen Sie dort einfach nach: Ehrenamt - Kommunales Integrationszentrum Kreis Coesfeld