Häufig gestellte Fragen (FAQs) an die Ausländerbehörde

Persönliche Vorsprachen bei der Ausländerbehörde sind nur mit Termin möglich. Da die telefonische Erreichbarkeit häufig eingeschränkt ist, gehen Sie bitte wie folgt vor:

  • Prüfen Sie zunächst, ob Ihre Frage bereits in diesen FAQs beantwortet wird.
  • Falls nicht, senden Sie eine E-Mail mit Ihrem Namen, Ihrem Geburtsdatum und Ihrem Wohnort an die Ausländerbehörde (auslaenderbehoerde(at)kreis-coesfeld.de). Nennen Sie Ihr genaues Anliegen. Sie erhalten einen Termin oder eine Antwort auf Ihre Frage.
  • Postalisch erreichen Sie uns:

            Kreis Coesfeld
            Ausländerbehörde
            48651 Coesfeld


Telefonische Erreichbarkeit:

Montag09:00 - 12:00 Uhr (nur telefonisch)14:00 - 16:00 Uhr (nur telefonisch)
Dienstag  
Mittwoch:09:00 - 12:00 Uhr (nur telefonisch) 
Donnerstag:  
Freitag:09:00 - 12:00 Uhr (nur telefonisch) 

Da die telefonische Erreichbarkeit häufig eingeschränkt ist, gehen Sie bitte wie folgt vor:

  • Prüfen Sie zunächst, ob Ihre Frage bereits in diesen FAQs beantwortet wird.
  • Falls nicht, senden Sie eine E-Mail mit Ihrem Namen, Ihrem Geburtsdatum und Ihrem Wohnort an die Ausländerbehörde (auslaenderbehoerde(at)kreis-coesfeld.de). Nennen Sie Ihr genaues Anliegen. Sie erhalten einen Termin oder eine Antwort auf Ihre Frage.
  • Postalisch erreichen Sie uns:

            Kreis Coesfeld
            Ausländerbehörde
            48651 Coesfeld


Telefonische Erreichbarkeit:

Montag09:00 - 12:00 Uhr (nur telefonisch)14:00 - 16:00 Uhr (nur telefonisch)
Dienstag  
Mittwoch:09:00 - 12:00 Uhr (nur telefonisch) 
Donnerstag:  
Freitag:09:00 - 12:00 Uhr (nur telefonisch) 

Aufgrund der Vielzahl dringender Termine ist eine frühere Vorsprache nicht möglich.

Bitte beantragen Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis schriftlich, per E-Mail (auslaenderbehoerde(at)kreis-coesfeld.de) oder online die Verlängerung. Die Antragsvordrucke - auch online - finden Sie auf der Internetseite des Kreises Coesfeld im Serviceportal unter Dienstleistungen - Ein- & Auswanderung - Aufenthaltsrecht. Bitte füllen Sie auch die Erklärung zu Strafverfahren und ggf. zur ehelichen Lebensgemeinschaft aus. Auch diese Vordrucke finden Sie auf der Homepage.

Postalisch erreichen Sie uns:

        Kreis Coesfeld
        Ausländerbehörde
        48651 Coesfeld

Sie erhalten dann unaufgefordert einen Termin zur persönlichen Vorsprache.

Bitte übersenden Sie vorab eine Kopie oder einen Scan Ihres neuen Reisepasses per E-Mail (auslaenderbehoerde(at)kreis-coesfeld.de). Sie erhalten dann unaufgefordert einen Termin zur Vorsprache in der Ausländerbehörde zur Aufnahme Ihrer biometrischen Daten und Bestellung des neuen elektronischen Aufenthaltstitels.

Mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz oder nach § 81 Absatz 5 i. V. m. § 11 Absatz 4 FreizügG/EU kann von deutscher Seite aus eine Aus- und Wiedereinreise erfolgen. Die meisten Staaten akzeptieren diese Fiktionsbescheinigung für eine Reise, allerdings ist eine vorherige Abklärung mit dem jeweiligen Zielstaat empfehlenswert. Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 AufenthG berechtigt dagegen nicht zu Auslandsreisen.

Wenn Ihr alter Reisepass abgelaufen ist und Ihr gültiger Aufenthaltstitel (befristet/unbefristet) noch nicht auf Ihren neuen Reisepass übertragen werden konnte oder Sie Ihre neue elektronische Aufenthaltskarte noch nicht erhalten haben, ist das Reisen für Sie dennoch in der Regel möglich. In diesem Fall reicht es aus, wenn Sie Ihre noch gültige elektronische Aufenthaltskarte sowie Ihren neuen und alten Reisepass mitführen. Ihnen entsteht hierdurch kein Nachteil, es kann jedoch zu einer verlängerten Grenzkontrollzeit kommen. Die meisten Staaten akzeptieren diese Vorgehensweise für eine Reise, allerdings ist eine vorherige Abklärung mit dem jeweiligen Zielstaat empfehlenswert.

Nein. Eine Expressbestellung ist leider nicht möglich.

Nach Erhalt des PIN-Briefes warten Sie bitte die schriftliche Benachrichtigung der Ausländerbehörde ab. Darin erhalten Sie die Informationen zur Abholung Ihres elektronischen Aufenthaltstitels.

Bitte teilen Sie uns den Verlust schriftlich oder per E-Mail mit (auslaenderbehoerde(at)kreis-coesfeld.de). Sie erhalten einen Termin zur Vorsprache in der Ausländerbehörde.

Bei einem Diebstahl Ihres Aufenthaltstitels benötigen wir zusätzlich eine Durchschrift der Anzeige bei der Polizei mit Tagebuchnummer.

Anträge auf unbefristete Aufenthaltstitel können nur nachrangig bearbeitet werden. Die Bearbeitungszeit beträgt derzeit 8 bis 12 Monate. Eine frühere Bearbeitung erfolgt nicht, da eine Vielzahl dringender Anträge vorrangig geprüft werden muss. Sollte Ihre befristete Aufenthaltserlaubnis zwischendurch ablaufen, können Sie auf Antrag eine sog. Fiktionsbescheinigung erhalten. 

Wenn Sie Ihren Arbeitgeber wechseln möchten und die erforderliche ausländerrechtliche Genehmigung benötigen, übersenden Sie bitte per E-Mail eine ausgefüllte Stellenbeschreibung (auslaenderbehoerde(at)kreis-coesfeld.de). Die Stellenbeschreibung finden Sie auf unserer Internetseite im Serviceportal unter Dienstleistungen - Ein- & Auswanderung - Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Stellenbeschreibung ist von Ihrem neuen Arbeitgeber auszufüllen. Sofern vorhanden fügen Sie eine Kopie des Entwurfes des neuen Arbeitsvertrages bei

Bitte reichen Sie Ihre Originalbescheinigung auf dem Postweg bei der Ausländerbehörde ein. Nach erfolgter Verlängerung übersenden wir Ihnen die Aufenthaltsgestattung entweder ebenfalls auf dem Postweg oder Sie erhalten eine Benachrichtigung über die Abholung im Bürgerbüro Ihres Wohnortes.

Bitte reichen Sie Ihre Originalbescheinigung auf dem Postweg bei der Ausländerbehörde ein. Nach erfolgter Verlängerung übersenden wir Ihnen die Duldung entweder ebenfalls auf dem Postweg oder Sie erhalten eine Benachrichtigung über die Abholung im Bürgerbüro Ihres Wohnortes. 

In der Regel nein. Die Verlängerungen von Visa dürfen nicht voraussetzungslos erfolgen und sind nur in Ausnahmefällen möglich. Hierbei sind europarechtliche Voraussetzungen zu beachten. Eine Verlängerung kann dementsprechend nur bei Vorliegen höherer Gewalt oder zur Wahrung politischer Interessen erfolgen. 

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