Aufstallungspflicht angeordnet
Der Kreis Coesfeld hat am heutigen Dienstag, den 18. November 2025, die Aufstallungspflicht für Geflügel in Nordkirchen, Lüdinghausen, Olfen und in Dülmen südlich der A 43 angeordnet, nachdem das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) mitgeteilt hatte, dass ein am 4. November 2025 zwischen Lüdinghausen-Seppenrade und Dülmen tot aufgefundener Kranich positiv auf Geflügelpest getestet worden ist. Ein erstes Ergebnis vom CVUA Münster vom 7. November 2025, das den Geflügelpest-Verdacht begründete (AI H5-Nachweis), wurde somit nun durch das FLI bestätigt.
Zusätzlich ging eine Mitteilung des CVUA Münster über den Verdacht auf Geflügelpest aus einem Legehennen-Bestand mit freilaufenden Hühnern im Kreisgebiet ein. Auch hier wurde das Aviäre Influenza Virus H5 nachgewiesen; derzeit laufen die Abklärungsuntersuchungen beim FLI. Der abschließende Befund durch das FLI wird in den kommenden Tagen erwartet.
Die konkreten Nachweise des Erregers der Geflügelpest durch den tot aufgefundenen Kranich in Lüdinghausen-Seppenrade in Verbindung mit der Nähe zu Gewässern, an denen auch Wat- und Wasservögel rasten, haben im Veterinäramt zu der Risikobewertung geführt, dass das Geflügel in Nordkirchen, Lüdinghausen, Olfen und in Dülmen südlich der A 43 aufgestallt werden muss. Nähere Angaben sind im heutigen Amtsblatt des Kreises Coesfeld Nr. 31/2025 unter https://www.kreis-coesfeld.de/aktuelles/amtsblatt zu finden.
Wichtig ist, dass neben der Aufstallung auch durch geeignete Hygienemaßnahmen ein Eintrag des Erregers in die Ställe verhindert wird. Das bedeutet für alle, auch die kleinsten Geflügelhaltungen, unter anderem besondere Schutzkleidung für die Ställe bzw. Aufstallung, die nicht draußen vor dem Stall getragen werden darf und so ggf. den Erreger etwa über Vogelkot in den Stall einträgt. Die Verwendung von Futter, Einstreu und Wasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, ist grundsätzlich verboten. Wichtig ist zudem, dass der Stall / die Aufstallung sowohl nach oben (festes Dach oder Plane) als auch zu den Seiten dicht sein muss. So soll der Eintrag von Vogelkot und das Eindringen von Singvögeln, die die Geflügelpest ebenfalls weiter tragen können, verhindert werden. Die seitliche Abgrenzung darf daher eine Maschenweite von max. 25mm nicht überschreiten.
Die Halter von Freiland-Legehennen können aufgrund dieser behördlichen Aufstallungsanordnung ihre Eier weiter als „Freilandeier“ mit der dafür stehenden Ziffer „1“ oder bei Biobetrieben weiter mit „0“ kennzeichnen und auch so vermarkten.
Sobald das Ergebnis der laufenden Analyse beim FLI vorliegt, wird der Kreis Coesfeld umgehend neu informieren.