Benachrichtigung des Kreises Coesfeld über die Anordnung einer öffentlichen Zustellung gem. § 10 LZG NRW an Herrn Richard Wilhelm Krähling
Ein Dokument des Kreises Coesfeld vom 16.04.2025, Aktenzeichen 36 VA LH-XR964, ist zuzustellen an Herrn Richard Wilhelm Krähling, zuletzt wohnhaft in Buchenweg 10A, 59394 Nordkirchen.
Das Dokument konnte bisher nicht zugestellt werden, weil der Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Mit Anordnung vom 16.04.2025 wurde die öffentliche Zustellung durch eine Bekanntmachung angeordnet. Das Dokument kann eingesehen und vom Empfänger in Empfang genommen werden auf meiner Dienststelle in
48249 Dülmen
Kreuzweg 27
Abteilung 36-Straßenverkehrsamt
Frau Jedammer
Rechtsgrundlage für diese öffentliche Zustellung ist § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz - LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV NW S.94) in der zurzeit geltenden Fassung. Durch diese öffentliche Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Sofern das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, kann dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben.
Dülmen, den 16.04.2025
Kreis Coesfeld
Der Landrat
Abteilung 36-Straßenverkehrsamt
Im Auftrag
gez. Jedammer