Bundestagswahl
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und als maßgebliches Gesetzgebungsgremium ihr wichtigstes Organ. Er besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt werden.
Der Wahltermin
Der Bundespräsident hat auf Ersuchen des Bundeskanzlers den 20. Deutschen Bundestag am 27. Dezember 2024 aufgelöst (BGBl. 2024 I Nr. 434) und den Wahltag auf den 23. Februar 2025 bestimmt (BGBl. 2024 I Nr. 435).
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat ist ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen.
Die Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag (BGBl. 2024 I Nr. 436) tritt am 28. Dezember 2024 in Kraft.
Die wesentlichen Termine und Fristen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 sind auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin abrufbar.
Der Wahltag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein (§ 16 Bundeswahlgesetz). Dabei wird berücksichtigt, dass die Termine für Bundestagswahlen möglichst nicht mit Hauptferienzeiten kollidieren.
Wahlkreiseinteilung
Das Bundesgebiet ist derzeit in 299 Wahlkreise eingeteilt. Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag ist in der Anlage 2 zu Artikel 1 Nummer 4 des Siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWG) vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) beschrieben. Sie ist am 14. März 2024 in Kraft getreten.
Die Notwendigkeit der Umverteilung von Wahlkreisen zwischen den Ländern sowie der Neuabgrenzung einzelner Wahlkreise resultiert unter anderem aus der gesetzlichen Regelung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2, 3 und 5 BWG. Danach muss die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern deren Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen und soll die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises nicht mehr als 15 vom Hundert nach oben oder unten von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise abweichen. Beträgt die Abweichung mehr als 25 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen. Maßgeblich hierfür ist die Zahl der deutschen Bevölkerung unabhängig von ihrem Alter. Bei der Einteilung sollen die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte nach Möglichkeit eingehalten werden.
Der Kreis Coesfeld bildet zusammen mit einzelnen Gemeinden den Wahlkreis 126 Coesfeld – Steinfurt II. Dieser umfasst den Kreis Coesfeld sowie vom Kreis Steinfurt die Gemeinden Altenberge, Laer, Nordwalde.
Wie bewerbe ich mich als Einzelbewerberin bzw. Einzelbewerber?
Für die Nominierung von Einzelbewerberinnen und -bewerbern sind keine Versammlungen und geheimen Abstimmungen vorgeschrieben. Lediglich drei Unterzeichnende haben ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten. Weiter erforderlich ist die Beibringung von 200 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises. Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber können in einem beliebigen Wahlkreis in Deutschland kandidieren ohne dort einen Wohnsitz haben zu müssen.
Rechtsgrundlagen:
Wie sieht das Aufstellungsverfahren für Parteibewerberinnen und –bewerber aus?
Mit der Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Bundestagswahl darf frühestens 32 Monate nach Beginn der Wahlperiode begonnen werden, für die Bundestagswahl 2025 somit seit dem 27. Juni 2024.
Die Wahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter für die Vertreterversammlung darf grundsätzlich frühestens 29 Monate nach Beginn der Wahlperiode stattfinden; für die Bundestagswahl 2025 ist dies somit seit dem 27. März 2024 möglich. Da die Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber und die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen nur von im Wahlkreis wahlberechtigten Parteimitgliedern gewählt werden dürfen, ist für die Wahlen für die Vertreterversammlungen Voraussetzung, dass die für die Wahl des 21. Deutschen Bundestages geltenden Wahlkreisgrenzen zugrunde gelegt werden.
Für das Aufstellungsverfahren von Parteibewerberinnen bzw. -bewerbern gelten für Kreiswahlvorschläge und Landeslisten die gleichen Voraussetzungen:
- Als Bewerberin bzw. Bewerber einer Partei kann nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist.
- Bewerber bzw. Bewerberinnen und Vertreter bzw. Vertreterinnen für die Vertreterversammlung dürfen bei Kreiswahlvorschlägen nur von den in dem jeweiligen Wahlkreis, bei Landeslisten nur von den in dem jeweiligen Land wahlberechtigten Parteimitgliedern gewählt werden.
- Jeder bzw. jede an der Versammlung stimmberechtigte Teilnehmende ist vorschlagsberechtigt.
- In der Versammlung muss den Bewerberinnen bzw. Bewerbern Gelegenheit gegeben werden, sich und ihr Programm in angemessener Zeit (i.d.R. ca. 10 Minuten) vorzustellen.
- Die Wahlen der Bewerber bzw. Bewerberinnen und der Vertreter bzw. Vertreterinnen für die Vertreterversammlung müssen in geheimer Abstimmung erfolgen.
Hinweis:
Hinsichtlich der kürzlich erfolgten Änderungen des Parteiengesetzes (PartG), insbesondere des § 9 über die Mitglieder- und Vertreterversammlung, ist auf Folgendes hinzuweisen:
§ 9 Absatz 1 PartG erlaubt nun auch das hybride oder virtuelle Zusammentreten des Parteitags. Die hier genannte Vertreterversammlung ist nicht zu verwechseln mit der allgemeinen oder besonderen Vertreterversammlung zur Aufstellung eines Wahlvorschlags gemäß § 21 Absatz 1 BWG. Dies gilt auch für mehrstufige Vertreterwahlen. Nach wie vor sind alle Wahlen zur (Vorstufe einer) Aufstellung eines Wahlvorschlags allein in Präsenz zulässig (§ 17 PartG bzw. § 21 Absatz 3 Satz 1 BWG).
Rechtsgrundlagen:
Wer muss Unterstützungsunterschriften sammeln und wie viele?
Sogenannte nicht etablierte Parteien, das heißt Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, sowie Einzelbewerberinnen und -bewerber benötigen bei Kreiswahlvorschlägen mindestens 200 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises.
Wo sind Wahlvorschläge einzureichen?
Kreiswahlvorschläge und Landeslisten sind aufgrund der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag (Inkrafttreten am 28.12.2024) spätestens am 34. Tag vor der Wahl bis 18:00 Uhr (= 20. Januar 2025, 18:00 Uhr) bei der jeweils zuständigen Kreiswahlleitung bzw. Landeswahlleitung schriftlich im Original einzureichen.
Nähere Informationen zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind der "Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen" vom 27.12.2024 zu entnehmen, veröffentlicht im Amtsblatt 34/2024 vom 27.12.2024.
Rechtsgrundlage:
§ 19 BWG
Welche Vordrucke sind mit einem Wahlvorschlag einzureichen?
Es wird empfohlen, das Kandidatenportal der Bundeswahlleiterin im Internet zu nutzen.
In dem Portal können Sie die Vordrucke für die Teilnahme an der Bundestagswahl 2025 bequem online ausfüllen, verwalten, herunterladen und ausdrucken. Eine benutzerfreundliche Menüführung, ergänzende Hilfetexte sowie Zusatzfunktionen wie die Autovervollständigung von Adresseingaben unterstützen Sie bei der Dateneingabe. Mehrfach benötigte Angaben müssen nur einmal eingegeben werden. Warnmeldungen und eine abschließende Plausibilitäts- und Vollständigkeitskontrolle weisen auf mögliche Unstimmigkeiten hin, so dass Fehleingaben überprüft und noch vor der Einreichung des Wahlvorschlags berichtigt werden können. Rücksprachen bei der Vertrauensperson des Wahlvorschlags können so verhindert und zusätzliche Arbeitsaufwände vermieden werden.
Die Zugangsdaten können bei der Kreiswahlleitung angefordert werden.
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Weiterhin besteht die Möglichkeit, die zur Aufstellung eines Kreiswahlvorschlages zur Bundestagswahl 2025 erforderlichen Unterlagen als ausfüllbare Pdf-Formulare ebenfalls bei der Kreiswahlleitung anzufordern.
Folgende Vordrucke sind bei der zuständigen Kreiswahl- bzw. Landeswahlleitung einzureichen:
Kreiswahlvorschlag | |
1. | Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 BWO) |
2. | Mindestens 200 Unterstützungsunterschriften (Anlage 14 BWO) einschließlich der Bescheinigungen des Wahlrechts oder separat (noch Anlage 14 BWO) (gilt für Einzelbewerber und "nicht etablierte Parteien") |
3. | Zustimmungserklärung und (bei Bewerber einer Partei) Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft (Anlage 15 BWO) |
4. | Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 16 BWO) |
5. | Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung des Wahlkreisbewerbers (Anlage 17 BWO) |
6. | Versicherung an Eides statt (Anlage 18 BWO) |
Rechtsgrundlagen:
Repräsentative Wahlstatistik
Im Wahlkreis 126 Coesfeld - Steinfurt II sind drei Urnenwahlbezirke sowie vier Briefwahlbezirke für die sogenannte repräsentative Wahlstatistik ausgewählt worden. Die Auswahl erfolgte durch die Bundeswahlleiterin in Zusammenarbeit mit dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) und der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen.
Das Verfahren der repräsentativen Wahlstatistik ist im Wahlstatistikgesetz (WStatG) geregelt und zugelassen. Durch die repräsentative Wahlstatistik können im Nachgang der Wahl Analysen (z.B. über die alters- und geschlechtsspezifische Wahlbeteiligung, das Wahlverhalten und ungültige Stimmen) gemacht werden.
Zu den Statistikzwecken werden den Wählerinnen und Wählern in den ausgewählten Wahlbezirken Stimmzettel ausgehändigt, auf denen am oberen Rand Geschlecht und Geburtsjahresgruppe vermerkt sind. Der Aufdruck (insgesamt 12 verschiedene Gruppen) ist keiner Einzelperson zugeordnet und lässt keinen Rückschluss auf die Stimmabgabe einzelner Personen zu. Das Wahlgeheimnis ist stets gewährleistet.
Eine Information der betroffenen Wähler, dass es sich um einen „repräsentativen“ Wahlbezirk handelt, erfolgt über die Wahlbenachrichtigung oder die Briefwahlunterlagen.
Für die repräsentative Wahlstatistik vorgesehen sind folgende Wahlbezirke:
- Gemeinde Ascheberg: Briefwahlbezirk III
- Stadt Billerbeck: Briefwahlbezirk BW 1 und BW 2
- Stadt Dülmen: Briefwahlbezirk B10 sowie der Urnenwahlbezirk 2 (Butterkamp / Stockhover Weg, Wahllokal: Hermann-Leeser-Schule, Charleville-Mézières-Platz 2)
- Stadt Lüdinghausen: Urnenwahlbezirk 9 (Sekundarschule (Ludgeristiege Zugang über Schulhof), Wahllokal: Tüllinghofer Straße 25)
- Gemeinde Rosendahl: Urnenwahlbezirk 2 (Darfeld-West, Wahllokal: Grundschule Darfeld, Antoniusstraße 2)
Weitergehende Informationen zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik hat die Bundeswahlleiterin in einem Flyer zusammengefasst.
Leichte Sprache
Alles Wissenswerte zur Bundestagswahl gibt es auch in sog. „Leichter Sprache“ auf den Internetseiten der Bundeswahlleiterin oder auch der Bundeszentrale für politische Bildung.
Kreiswahlleiter
Der Kreiswahlleiter koordiniert die Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl in den Wahlkreisen, für die er zuständig ist. Ihm obliegen u.a. die Bildung des Kreiswahlausschusses, die Leitung der Sitzung des Kreiswahlausschusses, sowie deren Vor- und Nachbereitung, die Prüfung der Wahlniederschriften der Wahlvorstände und die Ermittlung des vorläufigen amtlichen Endergebnisses.
Für den Wahlkreis 126 Coesfeld - Steinfurt II nimmt die Funktion des Kreiswahlleiters Herr Kreisdirektor Dr. Linus Tepe wahr, stellvertretender Kreiswahlleiter ist Herr Kreisrechtsrat Jens Boehle.
Wahlausschuss
Der Kreiswahlausschuss für den Wahlkreis 126 Coesfeld - Steinfurt II besteht aus Herrn Kreisdirektor Dr. Linus Tepe als Kreiswahlleiter (Vorsitzender) sowie sechs Beisitzerinnen bzw. Beisitzern. Die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie die persönlichen Stellvertretungen werden vom Kreiswahlleiter anhand der Ergebnisse der Parteien bei letzten Bundestagswahl auf Vorschlag der Parteien berufen.
Der Kreiswahlausschuss ist insbesondere für die Zulassung der Wahlvorschläge sowie für die endgültige Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis zuständig.
Der Kreiswahlausschuss setzt sich aus den folgenden Beisitzer/innen zusammen:
Ordentliche Beisitzer/in | Stellvertretung |
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Auskünfte
Kreis Coesfeld - Büro des Landrats
- Sabrina Strotmann, Telefon: 02541 18 9132
- Luca Vöcking, Telefon 02541 18 9134
- Jens Boehle, Telefon: 02541 18 9100
- E-Mail: wahlen(at)kreis-coesfeld.de
- Telefax: 02541 18 9199