Vierjahresfrist bei der Verhinderungspflege fällt weg
Das Team der Pflege- und Wohnberatung des Kreises Coesfeld (Bildquelle: Kreis Coesfeld, Tobias König)
Abrechnung nur noch für laufendes und vorangegangenes Jahr möglich
Die Pflege- und Wohnberatung des Kreises Coesfeld erhält derzeit vermehrt Anrufe von enttäuschten Bürgerinnen und Bürgern, die auf fest eingeplantes Geld verzichten müssen, weil sie von der neuen Rechtslage überrascht wurden. Als neue Regel gilt: Die sogenannte Verhinderungspflege kann nur noch für das laufende Jahr und das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr abgerechnet werden.
Wer Angehörige zu Hause pflegt, hat Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die Pflegekasse – etwa durch die Verhinderungspflege, wenn die Hauptpflegeperson einmal eine Pause braucht oder selbst krank wird. Doch was viele Betroffene im Kreis Coesfeld noch nicht wissen: Eine weitreichende gesetzliche Änderung sorgt dafür, dass diese Ansprüche künftig nicht mehr über Jahre hinweg angespart werden können. Denn durch das „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ (BEEP) wurde eine Ausschlussfrist eingeführt. Früher und bis Ende 2025 galt: Leistungen der Verhinderungspflege konnten oft bis zu vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Konkret bedeutet dies: Wer jetzt (im Jahr 2026) Anträge stellt, bekommt nur noch Geld für Leistungen aus 2026 und 2025. Ansprüche aus 2024, 2023 oder früher sind seit dem 1. Januar 2026 faktisch erloschen..
Was Betroffene jetzt wissen müssen: Es gilt, Fristen einzuhalten. Anträge auf Erstattung müssen deutlich zeitnaher gestellt werden. Beratungsangebote sollten genutzt werden. Es empfiehlt sich ein möglichst frühzeitiges Gespräch mit der Pflege- und Wohnberatung. Diese ist unter Telefon 02541 18-5544 oder per E-Mail an Pflegeberatung@kreis-coesfeld.de erreichbar. „Handeln statt Abwarten“ lautet die Devise. Kein Horten der Belege, sondern ein zeitnahes Einreichen ist angesagt.
Eine weitere Änderung zum 1. Januar 2026 betrifft die Beratungsbesuche. Die Pflichttermine für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5, die Pflegegeld beziehen, werden auf zwei Besuche pro Jahr reduziert, können aber auf Wunsch weiterhin quartalsweise stattfinden. Bei Pflegegrad 2 und 3 bleibt es bei den halbjährlichen Besuchen.