Auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist es Aufgabe des Gesundheitsamts, bestimmte Einrichtungen zu überwachen. Dazu zählen Krankenhäuser, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Entbindungseinrichtungen und ambulante Pflegeeinrichtungen. Aber auch Arzt- und Zahnarztpraxen können infektionshygienisch überwacht werden.
In einer jährlich stattfindenden Begehung werden die oben genannten Einrichtungen hinsichtlich Hygienestandard und Ausstattung überprüft. Dabei besichtigen wir z. B. den OP und verschaffen uns einen Eindruck der Arbeitsabläufe inklusive Desinfektion und Sterilisation.
Die Betreiber der Einrichtungen sind verpflichtet, Hygienepläne zu erstellen, in denen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festgelegt werden. Dieser enthält alle notwendigen Hygienemaßnahmen und legt unter anderem fest, mit welchem Mittel, wann und wie eine Desinfektion oder Sterilisation eines Gegenstands durchgeführt wird. Außerdem ist eine Person als Hygienebeauftragter der Einrichtung zu benennen.
Weiterführende Informationen
- KRINKO-Empfehlungen (Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO), Robert-Koch-Institut)
- Medizinprodukte Gesetz
- Desinfektionsmittelliste: Informationen des Verbunds für angewandte Hygiene e.V., Listen des Robert Koch Instituts
