Windpocken
Windpocken, auch Varizellen genannt, sind eine hoch ansteckende Viruserkrankung, die vor allem im Kindesalter auftritt. Verursacht werden sie durch das Varizella-Zoster-Virus. Die Erkrankung beginnt häufig mit allgemeinem Krankheitsgefühl, leichtem Fieber sowie Kopf- und Gliederschmerzen. Kurz darauf entwickelt sich der typische juckende Hautausschlag mit roten Flecken, Knötchen und flüssigkeitsgefüllten Bläschen. Diese trocknen nach einigen Tagen aus und verkrusten. Die Erkrankung dauert in der Regel ein bis zwei Wochen.
Windpocken werden sehr leicht übertragen. Die Ansteckung erfolgt über Tröpfchen beim Husten, Niesen oder Sprechen sowie über die Luft (aerogene Übertragung). Auch der direkte Kontakt mit dem Bläscheninhalt kann zur Infektion führen. Besonders ansteckend sind Betroffene bereits ein bis zwei Tage vor Auftreten des Ausschlags und bis alle Bläschen vollständig verkrustet sind. Wer die Krankheit einmal durchgemacht hat, ist meist lebenslang immun, das Virus verbleibt jedoch im Körper und kann später als Gürtelrose wieder auftreten.
Für gesunde Kinder verlaufen Windpocken meist unkompliziert. Bei Säuglingen, Jugendlichen, Erwachsenen, Schwangeren und Menschen mit geschwächtem Immunsystem kann die Erkrankung jedoch schwerer verlaufen und zu Komplikationen wie bakteriellen Hautinfektionen oder Lungenentzündungen führen. Umso wichtiger ist der Schutz durch die Impfung, die in Deutschland Teil der empfohlenen Standardimpfungen ist und zuverlässig vor schweren Verläufen schützt.
Windpocken und Gemeinschaftseinrichtungen (§ 34 IfSG)
Nach § 34 des Infektionsschutzgesetzes dürfen Kinder und Beschäftigte mit Windpocken Gemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen bzw. dort nicht tätig sein. Zu diesen Einrichtungen zählen unter anderem Kindertagesstätten, Schulen, Horte, Heime, Ferienlager und ähnliche Gemeinschaftseinrichtungen. Das Besuchs- und Tätigkeitsverbot gilt, da Windpocken extrem ansteckend sind und sich in solchen Einrichtungen sehr schnell ausbreiten können.
Die Rückkehr in die Gemeinschaftseinrichtung ist erst erlaubt, wenn keine Ansteckungsgefahr mehr besteht, das heißt alle Bläschen vollständig verkrustet sind. In Zweifelsfällen entscheidet das Gesundheitsamt über das weitere Vorgehen. Eltern und Betreuungseinrichtungen sind verpflichtet, das Auftreten von Windpocken unverzüglich zu melden, um weitere Schutzmaßnahmen ergreifen zu können.
