Rechtsbehelfsbelehrung
Rechtsbehelfsbelehrungen müssen Pflichtangaben gemäß § 58 Absatz 1 VwGO enthalten. Ein Hinweis auf jegliche Form (schriftlich, Niederschrift, elektronisch) entfällt aus Gründen der Rechtssicherheit.
Pflichtangaben sind:
- Rechtsbehelf
- die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist
- Sitz
- Frist.