Leichen- und Bestattungswesen
Zweite Leichenschau
Vor Feuerbestattung oder Verbringung eines Leichnams ins Ausland ist die Durchführung einer zweiten Leichenschau erforderlich (Bestattungsgesetz NRW). Hierfür ist das jeweilige Gesundheitsamt zuständig. Die Durchführung der zweiten Leichenschau vor der Einäscherung findet ohne weitere Beauftragung im Krematorium statt. Ist eine Bestattung im Ausland gewünscht, muss ein sogenannter Leichenpass ausgestellt werden. Bitte wenden Sie sich vor der Planung eines Transports ins Ausland an eine der nebenstehenden Kontaktpersonen, damit ein Termin für die Untersuchung geplant werden kann. Die Durchführung der zweiten Leichenschau ist nur nach vorheriger Absprache möglich.
Umbettung
Umbettung bedeutet, dass ein bereits bestatteter Leichnam oder dessen Asche aus der Grabstätte entnommen und an einem anderen Ort (ggf. auch innerhalb desselben Friedhofs) wieder beigesetzt wird. Die Totenruhe hat in Deutschland einen hohen Stellenwert, sodass eine Umbettung nicht ohne Weiteres möglich ist. Der Grabnutzungsberechtigte kann einen Antrag auf Umbettung an die Friedhofsverwaltung bzw. die zuständige Ordnungsbehörde stellen. Dieser muss in der Regel schriftlich gestellt und begründet werden. Die Genehmigung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.
Es gelten die Bestattungsgesetze der jeweiligen Länder, zu beachten ist außerdem die Friedhofssatzung der jeweiligen Gemeinde.
Auf Anfrage erstellt das Gesundheitsamt eine Stellungnahme, ob aus seuchenhygienischer Sicht Bedenken gegen eine Umbettung bestehen. Hierfür fallen ggf. Verwaltungsgebühren an.