Öffentliche Zustellungen
Gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (Landeszustellungsgesetz NRW – LZG NRW) können amtliche Dokumente durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn
- der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist oder
- eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
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Meldung vom: Öffentliche Zustellung gem. § 10 LZG NRW an Herrn Torsten Overhage
Benachrichtigung des Kreises Coesfeld über die Anordnung einer öffentlichen Zustellung gem. § 10 LZG NRW an Herrn Torsten Overhage
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Meldung vom: Öffentliche Zustellung gem. § 10 LZG NRW an Herrn Pawel Niemczyk
Benachrichtigung des Kreises Coesfeld über die Anordnung einer öffentlichen Zustellung gem. § 10 LZG NRW an Herrn Pawel Niemczyk
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Meldung vom: Öffentliche Zustellung gem. § 10 LZG NRW an Herrn Xhevdet Sadiku
Benachrichtigung des Kreises Coesfeld über die Anordnung einer öffentlichen Zustellung gem. § 10 LZG NRW an Herrn Xhevdet Sadiku
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Meldung vom: Öffentliche Zustellung gem. § 10 LZG NRW an Herrn Christopher Adetunji
Benachrichtigung des Kreises Coesfeld über die Anordnung einer öffentlichen Zustellung gem. § 10 LZG NRW an Herrn Christopher Adetunji
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Meldung vom: Öffentliche Zustellung gem. § 10 LZG NRW an Frau Klaudia Kroczak
Benachrichtigung des Kreises Coesfeld über die Anordnung einer öffentlichen Zustellung gem. § 10 LZG NRW an Frau Klaudia Kroczak